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Die Durchführung einer Leistungskürzung nach § 1a Nr. 2 AsylbLG ist dann nicht gerechtfertigt, wenn eine Rückführung des in keiner Weise mitwirkungspflichtigen Antragstellers selbst bei Vorlage gültiger Personaldokumente in sein Heimatland nicht hätte
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Die Durchführung einer Leistungskürzung nach § 1a Nr. 2 AsylbLG ist dann nicht gerechtfertigt, wenn eine Rückführung des in keiner Weise mitwirkungspflichtigen Antragstellers selbst bei Vorlage gültiger Personaldokumente in sein Heimatland nicht hätte
durchgeführt werden können.
Sozialgericht Hildesheim, Beschluss vom 29. September 2014 (Az.: S 42 AY 36/14 ER):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
2. Eine nichtdeutsche Person ist zur Abgabe einer sog. Freiwilligkeitserklärung, nach der er bereit ist, „aus freien Stücken und ohne Zwang“ in sein Heimatland zurückzukehren, nicht verpflichtet.
3. Eine Anspruchseinschränkung gemäß § 1a AsylbLG erfordert stets eine vor der jeweiligen behördlichen Entscheidung durchgeführte, eingehende Einzelfallprüfung.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1774/
Willi S
Sozialgericht Hildesheim, Beschluss vom 29. September 2014 (Az.: S 42 AY 36/14 ER):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
2. Eine nichtdeutsche Person ist zur Abgabe einer sog. Freiwilligkeitserklärung, nach der er bereit ist, „aus freien Stücken und ohne Zwang“ in sein Heimatland zurückzukehren, nicht verpflichtet.
3. Eine Anspruchseinschränkung gemäß § 1a AsylbLG erfordert stets eine vor der jeweiligen behördlichen Entscheidung durchgeführte, eingehende Einzelfallprüfung.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1774/
Willi S
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