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Vorläufige Leistungen nach § 43 Abs. 1 SGB I können auch dann zu erbringen sein, wenn die Arbeitsfähigkeit der Betroffenen nicht geklärt und daher unklar ist, ob ihr ein Anspruch auf Krankengeld oder auf Arbeitslosengeld zusteht
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Vorläufige Leistungen nach § 43 Abs. 1 SGB I können auch dann zu erbringen sein, wenn die Arbeitsfähigkeit der Betroffenen nicht geklärt und daher unklar ist, ob ihr ein Anspruch auf Krankengeld oder auf Arbeitslosengeld zusteht
Dies kann zu einer vorläufigen Verpflichtung der
notwendig beizuladenden Krankenkasse im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutz führen.
Dabei sind die Folgewirkungen der Gewährung von vorläufigen Leistungen für die
weitere Absicherung in anderen Zweigen des Systems der sozialen Sicherung zu
berücksichtigen.
So die Rechtsauffassung des Sozialgericht Darmstadt, Beschluss vom 20.11.2012 -
S 1 AL 358/12 ER
Begründung:
Nach § 43 Abs. 1 SGB I kann, wenn ein Anspruch auf
Sozialleistungen besteht und zwischen mehreren Leistungsträgern streitig ist,
wer zur Leistung verpflichtet ist, der unter ihnen zuerst angegangene
Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach
pflichtgemäßen Ermessen bestimmt.
Er hat Leistungen zu erbringen, wenn die Berechtigte
es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines
Kalendermonats nach Eingang des Antrags.
§ 43 SGB I ist nicht (nur) anzuwenden, wenn unklar
ist, welcher von mehreren möglichen Leistungsträgern für eine ganz bestimmte
Leistung zuständig ist, sondern auch auf Fallkonstellationen wie die hiesige,
die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Antragstellerin in jedem Fall
Anspruch auf eine (Entgeltersatz )Leistung hat, aber auf Grund des noch nicht
abschließend geklärten Sachverhalts noch nicht feststeht, welche das ist (vgl. so
auch Timme, in: LPK-SGB I, 2. Aufl. 2008, § 43 Rn. 8; Rolfs, in: Hauck/Noftz, §
43 Rn. 7).
Die im Rahmen von § 43 SGB I zu formulierende
Voraussetzung, der Anspruch, zu dem vorläufige Leistungen verlangt werden,
müsse dem Grunde nach feststehen, ist unter diesen Umständen dahin zu
modifizieren, dass sicher feststehen muss, dass einer der alternativ in
Betracht kommenden Ansprüche gegeben ist (vgl. Rolfs, in: Hauck/Noftz, SGB I, §
43 Rn. 7).
Entscheidend ist insofern, dass sich die Vorschrift ihrem Zweck nach als
Reaktion auf die mit dem gegliederten System der sozialen Sicherung verbundenen
Schwierigkeiten darstellt (so auch Mrozynski, SGB I, 4. Aufl. 2010, Rn. 3).
Dies begründet die Notwendigkeit einer gesetzlichen
Grundlage dafür, vorläufige Leistungen in einer Situation der Unsicherheit
erbringen zu können, in gleicher Weise, wenn nur die sachliche oder örtliche
Zuständigkeit zur Erbringung einer einheitlich bezeichneten Leistung in Frage
steht, wie dann, wenn – wie hier – unterschiedlich benannte, aber im
Wesentlichen identische Leistungen in Rede stehen (so Lilge, SGB I, 2. Aufl.
2009, § 43 Rn. 15, vgl. auch Rn. 23 ff.).
Das ist im Verhältnis von Kranken- und
Arbeitslosengeld der Fall:
Bei beiden handelt es sich um Entgeltersatzleistungen,
die der Sicherung des Lebensunterhalts in Situationen dienen, in denen die
Betroffene (unfreiwillig) nicht arbeiten kann; beide sind dabei – mit
Unterschieden im Detail – an dem vorangegangenen Verdienst orientiert.
Beide schließlich – und dieser Gesichtspunkt ist im
vorliegenden Fall von besonderer Bedeutung – sichern die weitere Zugehörigkeit
zum System der versicherungsförmigen Absicherung sozialer Risiken, wenn diese
über die Beschäftigung nicht mehr sichergestellt ist.
Diese Vergleichbarkeit verlangt, da im gegliederten
System der sozialen Sicherung der Bundesrepublik nicht eine identische
Entgeltersatzleistung für alle Fälle ungewollter Beschäftigungsunterbrechung
vorgesehen ist, nach einer Regelung für Konfliktfälle, wenn zwar feststeht,
dass eine derartige Leistung zu gewähren ist, nicht aber welche.
Eine dementsprechende Vorschrift steht mit § 43 SGB I
zur Verfügung; sie ist daher entgegen der Auffassung der Beigeladenen auch im
hiesigen Zusammenhang anwendbar.
Auch wird § 43 SGB I nicht durch § 328 SGB III
verdrängt; insofern besteht vielmehr Einigkeit, dass der auf
Zuständigkeitskonflikte zugeschnittenen Spezialregelung in § 43 SGB I Vorrang
zukommt (vgl. Eicher, in: Schlegel/Eicher, SGB III, § 328 Rn. 84 und
Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB III, § 328 Rn. 76).
Anmerkung: Bayerische
Landessozialgericht hat Krankengeld vorläufig zugesprochen in einem Fall, in
dem ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für einen Bezieher von
Leistungen nach dem SGB II nicht zumutbar war.
Bayer. Landessozialgericht Beschluss vom 11. August
2011 - L 5
KR 271/11 B ER
Schon gewußt? Ab 2013 bieten wir einen
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jetzt schon mal rein.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock-
Taemmitglied des Sozialrechtsexperten RA L. Zimmermann.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/12/vorlaufige-leistungen-nach-43-abs-1-sgb.html
Willi S
notwendig beizuladenden Krankenkasse im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutz führen.
Dabei sind die Folgewirkungen der Gewährung von vorläufigen Leistungen für die
weitere Absicherung in anderen Zweigen des Systems der sozialen Sicherung zu
berücksichtigen.
So die Rechtsauffassung des Sozialgericht Darmstadt, Beschluss vom 20.11.2012 -
S 1 AL 358/12 ER
Begründung:
Nach § 43 Abs. 1 SGB I kann, wenn ein Anspruch auf
Sozialleistungen besteht und zwischen mehreren Leistungsträgern streitig ist,
wer zur Leistung verpflichtet ist, der unter ihnen zuerst angegangene
Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach
pflichtgemäßen Ermessen bestimmt.
Er hat Leistungen zu erbringen, wenn die Berechtigte
es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines
Kalendermonats nach Eingang des Antrags.
§ 43 SGB I ist nicht (nur) anzuwenden, wenn unklar
ist, welcher von mehreren möglichen Leistungsträgern für eine ganz bestimmte
Leistung zuständig ist, sondern auch auf Fallkonstellationen wie die hiesige,
die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Antragstellerin in jedem Fall
Anspruch auf eine (Entgeltersatz )Leistung hat, aber auf Grund des noch nicht
abschließend geklärten Sachverhalts noch nicht feststeht, welche das ist (vgl. so
auch Timme, in: LPK-SGB I, 2. Aufl. 2008, § 43 Rn. 8; Rolfs, in: Hauck/Noftz, §
43 Rn. 7).
Die im Rahmen von § 43 SGB I zu formulierende
Voraussetzung, der Anspruch, zu dem vorläufige Leistungen verlangt werden,
müsse dem Grunde nach feststehen, ist unter diesen Umständen dahin zu
modifizieren, dass sicher feststehen muss, dass einer der alternativ in
Betracht kommenden Ansprüche gegeben ist (vgl. Rolfs, in: Hauck/Noftz, SGB I, §
43 Rn. 7).
Entscheidend ist insofern, dass sich die Vorschrift ihrem Zweck nach als
Reaktion auf die mit dem gegliederten System der sozialen Sicherung verbundenen
Schwierigkeiten darstellt (so auch Mrozynski, SGB I, 4. Aufl. 2010, Rn. 3).
Dies begründet die Notwendigkeit einer gesetzlichen
Grundlage dafür, vorläufige Leistungen in einer Situation der Unsicherheit
erbringen zu können, in gleicher Weise, wenn nur die sachliche oder örtliche
Zuständigkeit zur Erbringung einer einheitlich bezeichneten Leistung in Frage
steht, wie dann, wenn – wie hier – unterschiedlich benannte, aber im
Wesentlichen identische Leistungen in Rede stehen (so Lilge, SGB I, 2. Aufl.
2009, § 43 Rn. 15, vgl. auch Rn. 23 ff.).
Das ist im Verhältnis von Kranken- und
Arbeitslosengeld der Fall:
Bei beiden handelt es sich um Entgeltersatzleistungen,
die der Sicherung des Lebensunterhalts in Situationen dienen, in denen die
Betroffene (unfreiwillig) nicht arbeiten kann; beide sind dabei – mit
Unterschieden im Detail – an dem vorangegangenen Verdienst orientiert.
Beide schließlich – und dieser Gesichtspunkt ist im
vorliegenden Fall von besonderer Bedeutung – sichern die weitere Zugehörigkeit
zum System der versicherungsförmigen Absicherung sozialer Risiken, wenn diese
über die Beschäftigung nicht mehr sichergestellt ist.
Diese Vergleichbarkeit verlangt, da im gegliederten
System der sozialen Sicherung der Bundesrepublik nicht eine identische
Entgeltersatzleistung für alle Fälle ungewollter Beschäftigungsunterbrechung
vorgesehen ist, nach einer Regelung für Konfliktfälle, wenn zwar feststeht,
dass eine derartige Leistung zu gewähren ist, nicht aber welche.
Eine dementsprechende Vorschrift steht mit § 43 SGB I
zur Verfügung; sie ist daher entgegen der Auffassung der Beigeladenen auch im
hiesigen Zusammenhang anwendbar.
Auch wird § 43 SGB I nicht durch § 328 SGB III
verdrängt; insofern besteht vielmehr Einigkeit, dass der auf
Zuständigkeitskonflikte zugeschnittenen Spezialregelung in § 43 SGB I Vorrang
zukommt (vgl. Eicher, in: Schlegel/Eicher, SGB III, § 328 Rn. 84 und
Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB III, § 328 Rn. 76).
Anmerkung: Bayerische
Landessozialgericht hat Krankengeld vorläufig zugesprochen in einem Fall, in
dem ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für einen Bezieher von
Leistungen nach dem SGB II nicht zumutbar war.
Bayer. Landessozialgericht Beschluss vom 11. August
2011 - L 5
KR 271/11 B ER
Schon gewußt? Ab 2013 bieten wir einen
neuen,kostenlosen Informationsdienst zum Ausländer - und Aufenthaltsrecht an, schauen Sie
jetzt schon mal rein.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock-
Taemmitglied des Sozialrechtsexperten RA L. Zimmermann.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/12/vorlaufige-leistungen-nach-43-abs-1-sgb.html
Willi S
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