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Ein Nicht-EU-Ausländer ist auch dann verfügbar i. S. d. § 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III, wenn sein bisheriger Aufenthaltstitel abgelaufen ist, er jedoch vor Ablauf dessen Verlängerung bzw. Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt hat.
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Ein Nicht-EU-Ausländer ist auch dann verfügbar i. S. d. § 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III, wenn sein bisheriger Aufenthaltstitel abgelaufen ist, er jedoch vor Ablauf dessen Verlängerung bzw. Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt hat.
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 13.01.2014 - S 11 AL 3064/13
Leitsätze (Juris)
Der Zeitpunkt der Ausstellung der Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG ist nicht maßgeblich. Die Fiktionsbescheinigung hat nur deklaratorische Funktion.
Die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG tritt unabhängig von dem Fortbestehen der Voraussetzungen des bisherigen Aufenthaltstitels ein.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166566&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2246
Willi S
Leitsätze (Juris)
Der Zeitpunkt der Ausstellung der Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG ist nicht maßgeblich. Die Fiktionsbescheinigung hat nur deklaratorische Funktion.
Die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG tritt unabhängig von dem Fortbestehen der Voraussetzungen des bisherigen Aufenthaltstitels ein.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166566&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2246
Willi S
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