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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Ein Nicht-EU-Ausländer ist auch dann verfügbar i. S. d. § 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III, wenn sein bisheriger Aufenthaltstitel abgelaufen ist, er jedoch vor Ablauf dessen Verlängerung bzw. Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt hat.

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Ein Nicht-EU-Ausländer ist auch dann verfügbar i. S. d. § 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III, wenn sein bisheriger Aufenthaltstitel abgelaufen ist, er jedoch vor Ablauf dessen Verlängerung bzw. Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt hat.  Empty Ein Nicht-EU-Ausländer ist auch dann verfügbar i. S. d. § 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III, wenn sein bisheriger Aufenthaltstitel abgelaufen ist, er jedoch vor Ablauf dessen Verlängerung bzw. Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt hat.

Beitrag von Willi Schartema Mo Jan 20, 2014 9:55 am

Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 13.01.2014 - S 11 AL 3064/13

Leitsätze (Juris)

Der Zeitpunkt der Ausstellung der Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG ist nicht maßgeblich. Die Fiktionsbescheinigung hat nur deklaratorische Funktion.

Die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG tritt unabhängig von dem Fortbestehen der Voraussetzungen des bisherigen Aufenthaltstitels ein.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166566&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Quelle:  http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2246

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