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Selbst wenn der für die Durchführung des AsylbLG zuständige öffentliche Träger zu Recht die Untätigkeit einer nach § 1 Abs. 1 AsylbLG leistungsberechtigten Person hinsichtlich ihrer Mitwirkung bei der Passbeantragung als Voraussetzung für die Einleitung
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Selbst wenn der für die Durchführung des AsylbLG zuständige öffentliche Träger zu Recht die Untätigkeit einer nach § 1 Abs. 1 AsylbLG leistungsberechtigten Person hinsichtlich ihrer Mitwirkung bei der Passbeantragung als Voraussetzung für die Einleitung
von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen beanstandet, so rechtfertigt dies nicht eine Anspruchseinschränkung gemäß § 1a AsylbLG, wenn auch unter Vorlage gültiger Personaldokumente eine Abschiebung in den Heimatstaat nicht vollzogen werden kann.
Sozialgericht Hildesheim, Beschluss vom 29. September 2014 (Az.: S 42 AY 36/14 ER):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
2. Zur Abgabe einer sog. „Freiwilligkeitserklärung“, derzufolge ein in Deutschland lebender Iraner aus freien Stücken wieder in seine Heimat zurückkehrt, ist ein Perser nicht verpflichtet, auch wenn die iranischen Einreisebehörden dieses Papier für die Gestattung der Rückreise fordern.
3. Vor einer Leistungskürzung entsprechend § 1a AsylbLG hat die zuständige Behörde stets eine Einzelfallprüfung durchzuführen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1804/
Willi S
Sozialgericht Hildesheim, Beschluss vom 29. September 2014 (Az.: S 42 AY 36/14 ER):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
2. Zur Abgabe einer sog. „Freiwilligkeitserklärung“, derzufolge ein in Deutschland lebender Iraner aus freien Stücken wieder in seine Heimat zurückkehrt, ist ein Perser nicht verpflichtet, auch wenn die iranischen Einreisebehörden dieses Papier für die Gestattung der Rückreise fordern.
3. Vor einer Leistungskürzung entsprechend § 1a AsylbLG hat die zuständige Behörde stets eine Einzelfallprüfung durchzuführen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1804/
Willi S
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