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Die Nichtbefolgung der vom SGB II-Träger geäußerten Aufforderung zur Rentenantragstellung bei einer 63jährigen Leistungsbezieherin löst nicht die Folgen einer mangelnden Mitwirkung nach § 66 SGB I aus.
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Die Nichtbefolgung der vom SGB II-Träger geäußerten Aufforderung zur Rentenantragstellung bei einer 63jährigen Leistungsbezieherin löst nicht die Folgen einer mangelnden Mitwirkung nach § 66 SGB I aus.
Sozialgericht Neubrandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2013 (Az.: S 13 AS 1752/13 ER):
Leitsätze von Dr. Manfred Hammel
Die Rechtsfolge einer vergeblichen Aufforderung zur Beantragung einer Altersrente ist in § 5 Abs. 3 SGB II abschließend geregelt.
Die §§ 2 und 12a SGB II eröffnen einem Jobcenter hier keine direkten Sanktionsmöglichkeiten.
Im Hinblick auf die Bedarfsdeckungsfunktion der SGB II-Leistungen und das Vorrang-/Nachrangverhältnis der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II und SGB XII können die Leistungen gemäß den §§ 19 ff. SGB II bis zur Nachholung der amtlicherseits geforderten Mitwirkungshandlung nicht völlig versagt werden. Das soziokulturelle Existenzminimum hat stets garantiert zu sein.
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2244
Willi S
Leitsätze von Dr. Manfred Hammel
Die Rechtsfolge einer vergeblichen Aufforderung zur Beantragung einer Altersrente ist in § 5 Abs. 3 SGB II abschließend geregelt.
Die §§ 2 und 12a SGB II eröffnen einem Jobcenter hier keine direkten Sanktionsmöglichkeiten.
Im Hinblick auf die Bedarfsdeckungsfunktion der SGB II-Leistungen und das Vorrang-/Nachrangverhältnis der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II und SGB XII können die Leistungen gemäß den §§ 19 ff. SGB II bis zur Nachholung der amtlicherseits geforderten Mitwirkungshandlung nicht völlig versagt werden. Das soziokulturelle Existenzminimum hat stets garantiert zu sein.
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2244
Willi S
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