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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Übernahme von Mietschulden, die durch eine vollständige Einstellung der Leistungsgewährung im Hinblick auf eine Sanktion entstanden sind, im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes.

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Zur Übernahme von Mietschulden, die durch eine vollständige Einstellung der Leistungsgewährung im Hinblick auf eine Sanktion entstanden sind, im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes.  Empty Zur Übernahme von Mietschulden, die durch eine vollständige Einstellung der Leistungsgewährung im Hinblick auf eine Sanktion entstanden sind, im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes.

Beitrag von Willi Schartema Di Feb 05, 2013 11:28 am

Dazu das Bayerische Landessozialgericht , Beschluss
vom 21.12.2012 - L 11 AS 850/12 B ER wie folgt entschieden:



Nach § 22 Abs 8 SGB II können, sofern Leistungen für
Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit
dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren
Notlage gerechtfertigt ist.


Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt
und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach
§ 12 Abs 2 Nr 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen.


Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

Die Ag hat dabei eine Ermessensentscheidung unter
Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu treffen, wobei die Höhe der
Rückstände, ihre Ursachen, das Alter sowie eventuelle Behinderungen der
jeweiligen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, das in der Vergangenheit vom
Hilfesuchenden gezeigte Verhalten (erstmaliger oder wiederholter Rückstand,
eigene Bemühungen, die Notsituation abzuwenden und die Rückstände
auszugleichen) und ein erkennbarer Wille zur Selbsthilfe zu berücksichtigen
sind (vgl auch LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.03.2012 - L 3 AS 28/12
B ER).



Der ASt bezieht vorliegend Alg II. Nach der
Aufstellung der Vermieterin bestehen hinsichtlich der Wohnung noch Mietschulden.
Die Nichtzahlung dieser Forderung würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
zum Verlust der Wohnung führen.


Die Vermieterin verfügt bereits über einen
Räumungstitel und wäre ohne weiteres berechtigt, die Wohnung des ASt räumen zu
lassen.


Damit droht dem ASt die Wohnungslosigkeit, da derzeit
nicht ersichtlich ist, dass er die Möglichkeit hat, angemessenen Ersatzwohnraum
zu erhalten (vgl dazu BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R ; Krauß in:
Hauck/Noftz, SGB II, Stand 10/2012, § 22 Rn 346).


Diesbezüglich hat er vorgetragen, ihm sei es
insbesondere auch wegen der Sanktion bis einschließlich Oktober 2012 nicht
möglich gewesen, eine andere Wohnung anzumieten. Die Ag hat hierzu nichts
vorgebracht. In einem Hauptsacheverfahren wären insofern weitere Ermittlungen
anzustellen.


Üblicherweise kann aber davon ausgegangen werden, dass
es für einen Wohnungssuchenden, der noch über Mietschulden bei seiner alten
Vermieterin verfügt, schwer ist, eine neue Wohnung zu finden.


Insbesondere die jetzige Vermieterin des ASt - eine
große Wohnungsbaugesellschaft - wird nicht bereit sein, ihm eine andere Wohnung
zu vermieten.


Der Verweis auf eine Notunterkunft bei Verlust der
Wohnung, lässt die drohende Wohnungslosigkeit iSv § 22 Abs 8 Satz 1 SGB II nicht
entfallen (vgl Krauß in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand 10/2012, § 22 Rn 346).


Im Hinblick auf mögliche Kosten eines Umzuges
erscheint die Schuldenübernahme alleine wirtschaftlich.

Dem ASt kann auch nicht entgegengehalten werden, er
habe durch die Sanktionen selbst die Schulden verursacht (Berlit in: Münder,
SGB II, 4. Aufl, § 22 Rn 188 mwN).

Die Sanktionen wären auch bei Übernahme der Schulden
nicht wirkungslos, da bei einer Darlehensgewährung (§ 22 Abs 8 Satz 3 SGB II)
eine Rückzahlungspflicht für den ASt entstehen würde.


Da vorliegend hinsichtlich einer Ermessensausübung
keine Gründe erkennbar sind, die gegen eine Übernahme der Mietschulden
sprechen, kann von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen werden,
zumal sie nach obigen Ausführungen gemäß § 22 Abs 8 Satz 2 SGB II übernommen
werden "sollen".


Umgekehrt ist aber auch nicht erkennbar, welche Umstände für eine Übernahme als
Zuschuss sprechen könnten. Im Hinblick auf § 22 Abs 8 Satz 3 SGB II ist hier
der Regelfall einer darlehensweisen Gewährung anzunehmen.


Anmerkung:


Sind Sie Leistungsbezieher nach denm SGB II und
verfügen über Mietschulden , welche vom Grundsicherungsträger nicht übernommen
werden?


Wir, dass Team des Sozialrechtsexperten sind Ihnen
gerne behilflich.


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.

http://www.jurablogs.com/de/zur-bernahme-mietschulden-vollstaendige-einstellung-leistungsgewaehrung-hinblick-sanktion

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/02/zur-ubernahme-von-mietschulden-die.html

Willi S
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