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Jobcenter muss Mietschulden der Antragstellerin als Darlehen übernehmen, auch wenn die Schulden der Antragstellerin bereits vor Antragstellung auf SGB II Leistungen entstanden sind.
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Jobcenter muss Mietschulden der Antragstellerin als Darlehen übernehmen, auch wenn die Schulden der Antragstellerin bereits vor Antragstellung auf SGB II Leistungen entstanden sind.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.04.2014 - L 7 AS 371/14 B ER - rechtskräftig
Leitsatz (Autor)
Es ist es hier gerechtfertigt, auch die (laufenden) Mietschulden, die nach Antragstellung auf SGB II Leistungen und vor Antragstellung auf Erlass der einstweiligen Anordnung, entstanden sind, als reguläre Unterkunftskosten im einstweiligen Verfahren zu berücksichtigen, da diese von der Räumungsklage erfasst sind, und die Übernahme dieser Kosten zur Sicherung der Wohnung bzw. zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit erforderlich ist (BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R; LSG NRW, Beschluss vom 16.08.2012, L 7 AS 1368/12 B ER).
Im Hinblick auf die drohende Zwangsräumung lag auch ein Anordnungsgrund vor. Denn in diesem Fall drohte eine Wohnungs- und Obdachlosigkeit (LSG NRW, Beschluss vom 25.05.2012, L 7 AS 742/12 B ER).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169538&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1633/
Willi S
Leitsatz (Autor)
Es ist es hier gerechtfertigt, auch die (laufenden) Mietschulden, die nach Antragstellung auf SGB II Leistungen und vor Antragstellung auf Erlass der einstweiligen Anordnung, entstanden sind, als reguläre Unterkunftskosten im einstweiligen Verfahren zu berücksichtigen, da diese von der Räumungsklage erfasst sind, und die Übernahme dieser Kosten zur Sicherung der Wohnung bzw. zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit erforderlich ist (BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R; LSG NRW, Beschluss vom 16.08.2012, L 7 AS 1368/12 B ER).
Im Hinblick auf die drohende Zwangsräumung lag auch ein Anordnungsgrund vor. Denn in diesem Fall drohte eine Wohnungs- und Obdachlosigkeit (LSG NRW, Beschluss vom 25.05.2012, L 7 AS 742/12 B ER).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169538&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1633/
Willi S
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