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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Jobcenter muss Mietschulden der Antragstellerin als Darlehen übernehmen, auch wenn die Schulden der Antragstellerin bereits vor Antragstellung auf SGB II Leistungen entstanden sind.

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Jobcenter muss Mietschulden der Antragstellerin als Darlehen übernehmen, auch wenn die Schulden der Antragstellerin bereits vor Antragstellung auf SGB II Leistungen entstanden sind.  Empty Jobcenter muss Mietschulden der Antragstellerin als Darlehen übernehmen, auch wenn die Schulden der Antragstellerin bereits vor Antragstellung auf SGB II Leistungen entstanden sind.

Beitrag von Willi Schartema Mo Mai 12, 2014 9:54 am

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.04.2014 - L 7 AS 371/14 B ER - rechtskräftig


Leitsatz (Autor)
Es ist es hier gerechtfertigt, auch die (laufenden) Mietschulden, die nach Antragstellung auf SGB II Leistungen und vor Antragstellung auf Erlass der einstweiligen Anordnung, entstanden sind, als reguläre Unterkunftskosten im einstweiligen Verfahren zu berücksichtigen, da diese von der Räumungsklage erfasst sind, und die Übernahme dieser Kosten zur Sicherung der Wohnung bzw. zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit erforderlich ist (BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R; LSG NRW, Beschluss vom 16.08.2012, L 7 AS 1368/12 B ER).

Im Hinblick auf die drohende Zwangsräumung lag auch ein Anordnungsgrund vor. Denn in diesem Fall drohte eine Wohnungs- und Obdachlosigkeit (LSG NRW, Beschluss vom 25.05.2012, L 7 AS 742/12 B ER).
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169538&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1633/

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