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Auch bei schuldhafter Herbeiführung einer Notlage haben Hartz IV-Empfänger Anspruch auf Übernahme von Mietschulden, insbesondere, wenn die Antragstellerin psychisch krank ist und bereits Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten erhält Das
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Auch bei schuldhafter Herbeiführung einer Notlage haben Hartz IV-Empfänger Anspruch auf Übernahme von Mietschulden, insbesondere, wenn die Antragstellerin psychisch krank ist und bereits Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten erhält Das
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (AZ: L 34 AS 1936/09 B ER Urteil rechtskräftig) urteilte:
Auch
bei schuldhafter Herbeiführung einer Notlage haben Hartz IV-Empfänger
Anspruch auf Übernahme von Mietschulden, insbesondere, wenn die
Antragstellerin psychisch krank ist und bereits Hilfe zur Überwindung
besonderer sozialer Schwierigkeiten erhält.
Darüber hinaus ist
Voraussetzung für eine vom Antragsgegner zu treffenden
Ermessensentscheidung bzw. ein nach § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II regelmäßig
auszuübendes gebundenes Ermessen, dass die Hilfe zur Sicherung der
Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage
"gerechtfertigt ist". Bei der Voraussetzung der Rechtfertigung einer
Schuldenübernahme handelt sich um ein Tatbestandsmerkmal der Vorschrift,
das als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Überprüfung
unterliegt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 25. September 1996 – 4 L
4040/95 – Juris Rdnr. 24; Schmidt in: Oestreicher, SGB XII/SGB II,
Stand: März 2009, § 22 SGB II Rdnr. 146; Dauber in: Mergler/Zink, SGB
XII, Stand: August 2008, § 34 Rdnr. 11).
Bei der Prüfung der
Frage, ob die Leistung gerechtfertigt ist, ist u.a. von Bedeutung, wie
es zur Notlage gekommen ist. Die Übernahme der Schulden ist regelmäßig
nur dann gerechtfertigt, wenn der Hilfebedürftige nach den
Gesamtumständen unverschuldet in Rückstand mit Zahlungen auf
unterkunftsbezogene Kosten (Miete, Gas- und Stromkosten o.ä.) geraten
ist, die Notlage für die Existenz des Leistungsberechtigten bedrohlich
ist und die Schulden nicht aus eigener Kraft getilgt werden können.
Nicht gerechtfertigt ist die Übernahme von Schulden, wenn z. B. Miete
oder Energiekostenabschläge im Vertrauen darauf nicht gezahlt werden,
dass der Leistungsträger die Miet- und/oder Energieschulden später
übernehmen werde (BT-Drs. 13/2440 S. 19 zur Vorläuferregelung des § 15a
des Bundessozialhilfegesetzes) oder Mietschulden dadurch entstanden
sind, dass der Hilfesuchende trotz Belehrung durch den Träger in einer
unangemessen teuren Wohnung verblieben ist und die Differenz zwischen
angemessenen und tatsächlichen Kosten nicht aufgebracht hat (OVG
Lüneburg, Beschluss vom 24. März 1999 – 4 M 756/99 – Juris Rdnr. 23).
Auch soll durch eine Übernahme der Schulden nicht nachträglich
verantwortungsloses Verhalten der Leistungsberechtigten honoriert und
hierdurch eine fehlende Eigenverantwortlichkeit weiter gestärkt werden
(vgl. Dauber, a.a.O., Rdnr. 11).
Im vorliegenden Fall ist
zunächst von Bedeutung, dass die Mietschulden nach Aktenlage aus von
ihnen zu vertretenden Gründen entstanden sind. Die ihnen gewährten
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II enthielten
jeweils einen Anteil für die Kosten der Unterkunft, so dass es den
Antragstellerinnen oblegen hätte, die monatliche Mietzahlungen an die
Vermieterin zu entrichten. Demgegenüber haben die Antragstellerinnen
ausweislich des Schreibens der Berliner Stadtmission vom 19. Oktober
2009 mit diesen Leistungen "eine Geldstrafe zur Abwendung einer
drohenden Inhaftierung bezahlt".
Diese zweckwidrige Verwendung
der Leistungen für die Unterkunft und die Heizung kann nicht dazu
führen, dass der Antragsgegner diese Kosten nunmehr quasi ein zweites
mal im Wege der Darlehensgewährung nach § 22 Abs. 5 SGB II zu übernehmen
hat. Denn § 22 Abs. 5 SGB II begründet, wie auch aus der
tatbestandlichen Voraussetzung der Rechtfertigung für die
Schuldenübernahme folgt, vielmehr einen Ausnahmetatbestand, der bei der
grundsätzlich nicht durch das SGB II beabsichtigten Aufgabe der privaten
Schuldentilgung insbesondere dem gesetzgeberischen Ziel,
Obdachlosigkeit zu vermeiden, Rechnung trägt.
Im vorliegenden
Einzellfall sind aber die folgenden Besonderheiten zu berücksichtigen.
Die Wohnung der Antragstellerinnen ist ihnen nach Aktenlage bereits im
"Rahmen des geschützten Marktsegments" vermittelt worden. Nach
fernmündlicher Auskunft des die Antragstellerin zu 1) unterstützenden
Sozialarbeiters der Stadtmission ist anzunehmen, dass die
Antragstellerinnen bei Verlust ihrer Wohnung auf längere Dauer
wohnungslos werden. Da sich die Antragstellerin zu 2) derzeit in
Ausbildung zur Mediengestalterin befindet, ist zu befürchten, dass diese
Ausbildung nicht erfolgreich beendet werden kann. Zudem sind beide
Antragstellerinnen nach Aktenlage psychisch erkrankt. Die
Antragstellerin zu 1) befindet sich deshalb in regelmäßiger ärztlicher
Behandlung. Die Antragstellerin zu 1) wurde deshalb bereits in der
Vergangenheit stationär behandelt. Schließlich erhält die
Antragstellerin zu 1) Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer
Schwierigkeiten nach §§ 67 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch. Diese
Hilfen werden erbracht, wenn Personen diese Schwierigkeiten nicht aus
eigener Kraft überwinden können. Der insoweit vorgenannte Sozialarbeiter
hat die Situation der Antragstellerinnen in seinem Schreiben vom 11.
Dezember 2009 geschildert und fernmündlich bestätigt, dass die
Antragstellerin zu 1) die Hilfe in Anspruch nimmt. So finden nunmehr
regelmäßig 1 x wöchentlich Besprechungen und Hausbesuche statt, in dem
die Probleme erörtert und Lösungen gesucht werden. Der Sozialarbeiter
hat insoweit eine positive Prognose gestellt.
Vor diesem Hintergrund war der Beklagte im vorliegenden Einzelfall zur Gewährung eines Darlehens zu verpflichten.
Anmerkung:
Leistungen auf Mietschulden können nur dann übernommen werden, wenn
dies zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt ist. Dabei handelt es
sich um eine Abwägungsentscheidung, bei welcher die Umstände des
Einzelfalls zu berücksichtigen sind, wie der Grund für das Auflaufen der
Schulden, die Herbeiführung durch missbräuchliches Verhalten des
Betroffenen oder der Wille, das Verhalten zukünftig zu ändern (vgl.
Gagel/Lauterbach, Kommentar zum SGB II, § 22, Rd.103).
Eine
Rechtfertigung für die Übernahme ist nicht gegeben, wenn die Räumung
auch bei Übernahme von Mietschulden nicht verhindert werden kann (vgl.
Beschluss des Hessischen Landessozialgerichtes vom 26. Oktober 2005 - L 7
AS 65/05 ER -; Beschluss des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg
vom 02. März 2009 - L 28 AS 253/09 B ER -).
Darüber hinaus ist
die Übernahme nicht gerechtfertigt, sofern die entsprechende Unterkunft
bereits geräumt ist (vgl. LPK/SGBII/Berlit, § 22, Rd.112;
Eicher/Spellbrink/Lang/Link, Kommentar zum SGB II, § 22, Rd.109). Dies
gilt erst recht, wenn der Betroffene trotz Kostensenkungsaufforderung
des Leistungsträgers in der Wohnung verblieben ist und aus diesem Grund
die Schulden aufgelaufen sind (vgl. Beschluss des Landessozialgerichtes
Niedersachsen-Bremen vom 21. Februar 2007 - L AS 22/07 ER -).
Nicht
gerechtfertigt ist ferner die Übernahme, wenn es sich um eine
kostenunangemessene Unterkunft handelt (vgl. Beschluss des
Landessozialgerichtes Baden-Württemberg vom 26. Oktober 2007 - L 8 AS
4481/07 ER-B -; Beschluss des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg
vom 22. März 2007 - L 28 B 269/07 AS ER -; Eicher/Spellbrink/Lang/ Link,
Kommentar zum SGB II, § 22, Rd.109; KH/SGB II/Hohm/Frank, § 22,
Rd.79.3). (Tacheles Urteilsdatenbank, 06.02.2010)
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=125908
Gruß Willi S
Auch
bei schuldhafter Herbeiführung einer Notlage haben Hartz IV-Empfänger
Anspruch auf Übernahme von Mietschulden, insbesondere, wenn die
Antragstellerin psychisch krank ist und bereits Hilfe zur Überwindung
besonderer sozialer Schwierigkeiten erhält.
Darüber hinaus ist
Voraussetzung für eine vom Antragsgegner zu treffenden
Ermessensentscheidung bzw. ein nach § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II regelmäßig
auszuübendes gebundenes Ermessen, dass die Hilfe zur Sicherung der
Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage
"gerechtfertigt ist". Bei der Voraussetzung der Rechtfertigung einer
Schuldenübernahme handelt sich um ein Tatbestandsmerkmal der Vorschrift,
das als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Überprüfung
unterliegt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 25. September 1996 – 4 L
4040/95 – Juris Rdnr. 24; Schmidt in: Oestreicher, SGB XII/SGB II,
Stand: März 2009, § 22 SGB II Rdnr. 146; Dauber in: Mergler/Zink, SGB
XII, Stand: August 2008, § 34 Rdnr. 11).
Bei der Prüfung der
Frage, ob die Leistung gerechtfertigt ist, ist u.a. von Bedeutung, wie
es zur Notlage gekommen ist. Die Übernahme der Schulden ist regelmäßig
nur dann gerechtfertigt, wenn der Hilfebedürftige nach den
Gesamtumständen unverschuldet in Rückstand mit Zahlungen auf
unterkunftsbezogene Kosten (Miete, Gas- und Stromkosten o.ä.) geraten
ist, die Notlage für die Existenz des Leistungsberechtigten bedrohlich
ist und die Schulden nicht aus eigener Kraft getilgt werden können.
Nicht gerechtfertigt ist die Übernahme von Schulden, wenn z. B. Miete
oder Energiekostenabschläge im Vertrauen darauf nicht gezahlt werden,
dass der Leistungsträger die Miet- und/oder Energieschulden später
übernehmen werde (BT-Drs. 13/2440 S. 19 zur Vorläuferregelung des § 15a
des Bundessozialhilfegesetzes) oder Mietschulden dadurch entstanden
sind, dass der Hilfesuchende trotz Belehrung durch den Träger in einer
unangemessen teuren Wohnung verblieben ist und die Differenz zwischen
angemessenen und tatsächlichen Kosten nicht aufgebracht hat (OVG
Lüneburg, Beschluss vom 24. März 1999 – 4 M 756/99 – Juris Rdnr. 23).
Auch soll durch eine Übernahme der Schulden nicht nachträglich
verantwortungsloses Verhalten der Leistungsberechtigten honoriert und
hierdurch eine fehlende Eigenverantwortlichkeit weiter gestärkt werden
(vgl. Dauber, a.a.O., Rdnr. 11).
Im vorliegenden Fall ist
zunächst von Bedeutung, dass die Mietschulden nach Aktenlage aus von
ihnen zu vertretenden Gründen entstanden sind. Die ihnen gewährten
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II enthielten
jeweils einen Anteil für die Kosten der Unterkunft, so dass es den
Antragstellerinnen oblegen hätte, die monatliche Mietzahlungen an die
Vermieterin zu entrichten. Demgegenüber haben die Antragstellerinnen
ausweislich des Schreibens der Berliner Stadtmission vom 19. Oktober
2009 mit diesen Leistungen "eine Geldstrafe zur Abwendung einer
drohenden Inhaftierung bezahlt".
Diese zweckwidrige Verwendung
der Leistungen für die Unterkunft und die Heizung kann nicht dazu
führen, dass der Antragsgegner diese Kosten nunmehr quasi ein zweites
mal im Wege der Darlehensgewährung nach § 22 Abs. 5 SGB II zu übernehmen
hat. Denn § 22 Abs. 5 SGB II begründet, wie auch aus der
tatbestandlichen Voraussetzung der Rechtfertigung für die
Schuldenübernahme folgt, vielmehr einen Ausnahmetatbestand, der bei der
grundsätzlich nicht durch das SGB II beabsichtigten Aufgabe der privaten
Schuldentilgung insbesondere dem gesetzgeberischen Ziel,
Obdachlosigkeit zu vermeiden, Rechnung trägt.
Im vorliegenden
Einzellfall sind aber die folgenden Besonderheiten zu berücksichtigen.
Die Wohnung der Antragstellerinnen ist ihnen nach Aktenlage bereits im
"Rahmen des geschützten Marktsegments" vermittelt worden. Nach
fernmündlicher Auskunft des die Antragstellerin zu 1) unterstützenden
Sozialarbeiters der Stadtmission ist anzunehmen, dass die
Antragstellerinnen bei Verlust ihrer Wohnung auf längere Dauer
wohnungslos werden. Da sich die Antragstellerin zu 2) derzeit in
Ausbildung zur Mediengestalterin befindet, ist zu befürchten, dass diese
Ausbildung nicht erfolgreich beendet werden kann. Zudem sind beide
Antragstellerinnen nach Aktenlage psychisch erkrankt. Die
Antragstellerin zu 1) befindet sich deshalb in regelmäßiger ärztlicher
Behandlung. Die Antragstellerin zu 1) wurde deshalb bereits in der
Vergangenheit stationär behandelt. Schließlich erhält die
Antragstellerin zu 1) Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer
Schwierigkeiten nach §§ 67 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch. Diese
Hilfen werden erbracht, wenn Personen diese Schwierigkeiten nicht aus
eigener Kraft überwinden können. Der insoweit vorgenannte Sozialarbeiter
hat die Situation der Antragstellerinnen in seinem Schreiben vom 11.
Dezember 2009 geschildert und fernmündlich bestätigt, dass die
Antragstellerin zu 1) die Hilfe in Anspruch nimmt. So finden nunmehr
regelmäßig 1 x wöchentlich Besprechungen und Hausbesuche statt, in dem
die Probleme erörtert und Lösungen gesucht werden. Der Sozialarbeiter
hat insoweit eine positive Prognose gestellt.
Vor diesem Hintergrund war der Beklagte im vorliegenden Einzelfall zur Gewährung eines Darlehens zu verpflichten.
Anmerkung:
Leistungen auf Mietschulden können nur dann übernommen werden, wenn
dies zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt ist. Dabei handelt es
sich um eine Abwägungsentscheidung, bei welcher die Umstände des
Einzelfalls zu berücksichtigen sind, wie der Grund für das Auflaufen der
Schulden, die Herbeiführung durch missbräuchliches Verhalten des
Betroffenen oder der Wille, das Verhalten zukünftig zu ändern (vgl.
Gagel/Lauterbach, Kommentar zum SGB II, § 22, Rd.103).
Eine
Rechtfertigung für die Übernahme ist nicht gegeben, wenn die Räumung
auch bei Übernahme von Mietschulden nicht verhindert werden kann (vgl.
Beschluss des Hessischen Landessozialgerichtes vom 26. Oktober 2005 - L 7
AS 65/05 ER -; Beschluss des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg
vom 02. März 2009 - L 28 AS 253/09 B ER -).
Darüber hinaus ist
die Übernahme nicht gerechtfertigt, sofern die entsprechende Unterkunft
bereits geräumt ist (vgl. LPK/SGBII/Berlit, § 22, Rd.112;
Eicher/Spellbrink/Lang/Link, Kommentar zum SGB II, § 22, Rd.109). Dies
gilt erst recht, wenn der Betroffene trotz Kostensenkungsaufforderung
des Leistungsträgers in der Wohnung verblieben ist und aus diesem Grund
die Schulden aufgelaufen sind (vgl. Beschluss des Landessozialgerichtes
Niedersachsen-Bremen vom 21. Februar 2007 - L AS 22/07 ER -).
Nicht
gerechtfertigt ist ferner die Übernahme, wenn es sich um eine
kostenunangemessene Unterkunft handelt (vgl. Beschluss des
Landessozialgerichtes Baden-Württemberg vom 26. Oktober 2007 - L 8 AS
4481/07 ER-B -; Beschluss des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg
vom 22. März 2007 - L 28 B 269/07 AS ER -; Eicher/Spellbrink/Lang/ Link,
Kommentar zum SGB II, § 22, Rd.109; KH/SGB II/Hohm/Frank, § 22,
Rd.79.3). (Tacheles Urteilsdatenbank, 06.02.2010)
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=125908
Gruß Willi S
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