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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die Frage, ob Einnahmen aus einem Promotionsstipendium als zweckbestimmte Einnahmen nach § 11a Abs. 3 SGB II in der ab dem 01. April 2011 geltenden Fassung zu behandeln sind , ist keine klärungsbedürftige Rechtsfrage

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Die Frage, ob Einnahmen aus einem Promotionsstipendium als zweckbestimmte Einnahmen nach § 11a Abs. 3 SGB II in der ab dem 01. April 2011 geltenden Fassung zu behandeln sind , ist keine klärungsbedürftige Rechtsfrage Empty Die Frage, ob Einnahmen aus einem Promotionsstipendium als zweckbestimmte Einnahmen nach § 11a Abs. 3 SGB II in der ab dem 01. April 2011 geltenden Fassung zu behandeln sind , ist keine klärungsbedürftige Rechtsfrage

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 9:59 am

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg,Beschluss vom 06.06.2012,- L 20 AS 95/12 NZB -

Die
Rechtsfrage, was zweckbestimmte Leistungen im Sinne des § 11a Abs. 3
Satz 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von
Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch – RBEGuSGBII,SGBXIIÄndG vom 24. März 2011 (BGBl. I, S.
453) sind, ist nicht klärungsbedürftig.


Die zum 01. April
2004 eingeführte Vorschrift hat im Absatz 3 den Wortlaut der Regelung
des § 83 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch übernommen. Die Aufgabe
der bis dahin unterschiedlichen Formulierungen in § 11 Abs. 3 Nr. 1 a)
SGB II a.F. und § 83 Abs. 1 SGB XII war Ziel der Einführung des § 11a
Abs. 3 Satz 1 SGB II und sollte der Klarstellung dienen (BT Drs.
17/3404, Seite 94 zu § 11 a).


Bereits zu der Regelung des §
11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II a.F. hat das Bundessozialgericht – BSG –
entschieden, welche Anforderungen an eine "Zweckbestimmung" zur Annahme
einer "zweckbestimmten Einnahme" im Sinne dieser Vorschrift zu stellen
sind (BSG v. 20.12.2011, B 4 AS 200/10 R, juris, Rn. 16; v. 18.1.2011 - B
4 AS 90/10 R – Rn.21). Mit Urteil vom 03.03.2009 zum Aktenzeichen B 4
AS 47/08 R hat das BSG wie folgt ausgeführt: "§ 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a)
und Buchst b) SGB II fassen die bisherigen Regelungen des § 77 Abs 1
Satz 1 BSHG und des § 78 BSHG zusammen.



Diesen
entsprechen die §§ 83 Abs 1 und 84 Abs 1 SGB XII. § 11 Abs 3 Nr 2 SGB II
entspricht dem bisherigen § 77 Abs 2 BSHG und dem heutigen § 83 Abs 2
SGB XII. Sinn des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a) SGB II ist es zu verhindern,
dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch
Berücksichtigung im Rahmen des SGB II verfehlt wird, sowie dass für
einen identischen Zweck Doppelleistungen erbracht werden (BSG, Urteil
vom 6.12.2007 - B 14/7b AS 62/06 R, RdNr 24).


Die
Zweckbestimmung kann sich aus einer öffentlich-rechtlichen Norm ergeben
(vgl BSG, Urteil vom 6.12.2007 - B 14/7b AS 16/06 R - SozR 4-4200 § 11
Nr 8 RdNr 16) , jedoch können auch zweckbestimmte Einkünfte auf
privatrechtlicher Grundlage darunter fallen (Hengelhaupt in Hauck/Noftz,
SGB II, August 2008, § 11 RdNr 212; Söhngen in jurisPK-SGB II, 2. Aufl
2007, § 11 RdNr 55; Brühl in LPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 11 RdNr 54;
Voelzke, SGb 2007, 713, 720).


Letzteres ergibt sich aus dem
weiten Wortlaut des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a) SGB II, der sich insofern
von der ähnlichen Vorschrift im Sozialhilferecht unterscheidet, die
gemäß § 83 Abs 1 SGB XII einen in öffentlich-rechtlichen Vorschriften
ausdrücklich genannten Zweck fordert (BSG, Urteil vom 6.12.2007 - B
14/7b AS 16/06 R, SozR, aaO, RdNr 16)" (juris, Rn. 20).


Auch
zu den Voraussetzungen der Annahme einer "zweckbestimmten Leistung" in §
83 SGB XII und damit zur Gesetzesformulierung in § 11a Abs. 3 SGB II
liegt höchstrichterliche Rechtsprechung mit der Entscheidung des BSG vom
23.03.2010 zum Aktenzeichen B 8 SO 17/09 R (juris, Rn. 24) vor.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=152549&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/06/die-frage-ob-einnahmen-aus-einem.html

Gruß Willi S
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