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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Recht auf Gutachten Einsicht Wichtig Auch das ärztliche Berufsrecht verpflichtet den Arzt, seinen Patienten Einsicht in die objektiven Teile der Krankenunterlagen zu gewähren (§ 10 Absatz 2 MBO)

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Recht auf Gutachten Einsicht Wichtig Auch das ärztliche Berufsrecht verpflichtet den Arzt, seinen Patienten Einsicht in die objektiven Teile der Krankenunterlagen zu gewähren (§ 10 Absatz 2 MBO) Empty Recht auf Gutachten Einsicht Wichtig Auch das ärztliche Berufsrecht verpflichtet den Arzt, seinen Patienten Einsicht in die objektiven Teile der Krankenunterlagen zu gewähren (§ 10 Absatz 2 MBO)

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 4:15 pm

Wichtig
Auch das ärztliche Berufsrecht verpflichtet den Arzt, seinen
Patienten Einsicht in die objektiven Teile der Krankenunterlagen zu
gewähren (§ 10 Absatz 2 MBO)

Eigentum des Arztes oder Krankenhausträgers

Angesichts
dieser Interessentenflut ist es notwendig, sich zunächst einmal die
grundsätzliche Rechtslage in Erinnerung zu rufen: Krankenunterlagen
stehen im Eigentum des niedergelassenen Arztes oder des
Krankenhausträgers.

Als Eigentümer können diese frei über ihre
Dokumentation verfügen, soweit das Eigentumsrecht nicht durch
einschränkende rechtliche Regelungen begrenzt wird.

Die
bedeutendste Einschränkung stellt dabei sicherlich die ärztliche
Schweigepflicht (normiert zum Beispiel in § 203 StGB, § 9 (Muster-)
Berufsordnung [MBO], § 35 SGB I) dar, die das therapeutische
Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patienten schützt (2).

Andererseits
gebieten es die Grundrechte auf Selbstbestimmung und personale Würde
nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), dass jeder
Patient einen Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenakten
hat (BVerfG, NJW 1999, 1777).


Wichtig
Auch das ärztliche
Berufsrecht verpflichtet den Arzt, seinen Patienten Einsicht in die
objektiven Teile der Krankenunterlagen zu gewähren (§ 10 Absatz 2 MBO)

Wegen
der Vielzahl weiterer modifizierender Bestimmungen ist es sinnvoll, die
Akteneinsichtsbegehren nach typischen Fallgruppen getrennt zu
betrachten:



Das Recht auf Einsicht in die eigenen Patientenakten*

Einem
Patienten steht grundsätzlich das Recht zu, die Akten einzusehen, die
ein Arzt oder psychologischer Psychotherapeut über ihn angelegt hat.
Trotzdem kann es vorkommen, dass die Akteneinsicht verweigert wird.

Im
Folgenden soll ein Überblick über die Rechtslage gegeben werden, damit
besser eingeschätzt werden kann, ob bzw. inwieweit die Verweigerung
einer Einsichtnahme rechtmäßig ist.
Aktenführungspflicht der Ärzte und Psychologen

Ärzte
haben gemäß § 10 Abs. 1 MBO-Ärzte1 über die in Ausübung ihres Berufes
gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen
Aufzeichnungen zu machen (Dokumentationspflicht).

Diese
Aufzeichnungen sind gemäß § 10 Abs. 3 MBO-Ärzte für die Dauer von zehn
Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, sofern nicht nach
gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht.
Einer entsprechenden Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht
unterliegen auch Zahnärzte gemäß § 12 Abs. 1 MBO-Zahnärzte2 und
psychologische Psychotherapeuten gemäß § 9 MBO-Psychotherapeuten3.

Die
Dokumentation dient nicht nur als Gedankenstütze für den behandelnden
Arzt bzw. Psychologen, sondern auch dem Interesse des behandelten
Patienten.4

Eine unzulängliche ärztliche bzw. psychologische
Dokumentation kann sich in Gerichtsprozessen zudem zuungunsten des
beklagten Arztes bzw. Psychologen zu Beweislasterleichterungen bis hin
zur Beweislastumkehr auswirken,5 weshalb Ärzten bzw. Psychologen auch
insoweit an einer ordnungsgemäßen Dokumentation gelegen sein sollte.


Akteneinsichtsrecht und Einsichtsberechtigte

Die
Patientenakten sind Eigentum des jeweiligen Krankenhausträgers oder des
niedergelassenen Arztes oder Psychotherapeuten und werden von diesem
aufbewahrt.

Ein Einsichtsrecht in diese Akten (Krankenblätter,
OP-Berichte und sonstige Behandlungsunterlagen) kann sich aus § 810 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergeben sowie als Nebenanspruch aus dem –
meist stillschweigend, also nicht ausdrücklich – zwischen dem Privat-
oder Kassenpatienten einerseits und dem Arzt, Psychologen oder
Krankenhausträger andererseits geschlossenen privatrechtlichen
Behandlungsvertrag nach §§ 611, 242 BGB,6 oder aus sogenannter
Geschäftsführung ohne Auftrag, die bei Notfallbehandlungen dem
Behandlungsverhältnis zugrundeliegen kann.

Daneben gibt es in
einigen Bundesländern gegenüber Krankenhäusern spezielle Einsichtsrechte
in Patientenakten und/oder Auskunftsrechte über Patientendaten nach
Krankenhaus- oder ähnlichen Landesgesetzen.7 Einige Bundesländer
gewähren auch speziell psychisch kranken Personen – die ja auch ohne
oder ge*
Der Verfasser C. Löser (Juli 2008) ist Mitglied der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Greifswald.
1Musterberufsordnung
der Bundesärztekammer in der Fassung der Beschlüsse des 100. Deutschen
Ärztetags von 1997, zuletzt geändert durch Beschluss des Vorstands der
Bundesärztekammer vom 24. Nov. 2006.

2Musterberufsordnung der
Bundeszahnärztekammer in der Fassung der Beschlüsse des Vorstands der
Bundeszahnärztekammer vom 16. Feb. 2005.
3Musterberufsordnung der
Bundespsychotherapeutenkammer in der Fassung der Beschlüsse des 7.
Deutschen Psychotherapeutentages von 2006, zuletzt geändert durch
Beschluss des 11. DPT vom 10. Nov. 2007.
4BGHZ 72, 132 (137), Urteil
des VI. Zivilsenats vom 27. Juni 1978, Az. VI ZR 183/76 = NJW 1978, 2337
(2338 f.); BGHZ 85, 327 (329), Urteil des VI. Zivilsenats vom 23. Nov.
1982, Az. VI ZR 222/79 = NJW 1983, 328 (328); mittlerweile auch
zumindest in die MBO-Ärzte (§ 10 Abs. 1 Satz 2) ausdrücklich
aufgenommen.
5BGHZ 72, 132 (138 f.) = NJW 1978, 2337 (2339); LG
Göttingen NJW 1979, 601 (602), Urteil vom 16. Nov. 1978, Az. 2 O 152/78;
BGH NJW 1983, 332 (332), Urteil des VI. Zivilsenats vom 9. Nov. 1982,
Az. VI ZR 23/81.
6BGHZ 85, 327 (331) = NJW 1983, 328 (328); LG
Frankfurt a. M. NJW-RR 2007, 999 (999), Urteil vom 8. Jan. 2007, Az.
2/24 S 127/06; BGH NJW 1983, 2627 (2628), Urteil des VI. Zivilsenats vom
31. Mai 1983, Az. VI ZR 259/81; BVerfG MedR 1993, 232 (232), Beschluss
der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. Nov. 1992, Az. 1 BvR 162/89;
BVerfG NJW 2005, 1103 (1104), Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats
vom 18. Nov. 2004, Az. 1 BvR 2315/04.

Der Anspruch besteht auch nach dem Ende des Behandlungsverhältnisses als nachvertraglicher fort.

7In
Brandenburg besteht Auskunfts- sowie Einsichtsanspruch nach § 28 Abs. 3
des Krankenhausgesetzes des Landes Brandenburg in Verbindung mit § 7
der Verordnung zum Schutz von Patientendaten im Krankenhaus;

in Bremen Auskunfts- sowie Einsichtsanspruch nach § 5 des Bremischen Krankenhausdatenschutzgesetzes;

in Hamburg Auskunfts- sowie Einsichtsrecht nach § 13 Abs. 1 des Hamburgischen Krankenhausgesetzes;

in
Mecklenburg-Vorpommern Auskunfts- sowie Einsichtsrecht nach § 18 des
Landeskrankenhausgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern;

in Nordrhein-Westfalen Auskunfts- sowie Einsichtsrecht nach § 9 des Gesundheitsdatenschutzgesetzes;

in Rheinland-Pfalz Auskunfts- sowie Einsicht nach § 36 Abs. 5 des Landeskrankenhausgesetzes;

im Saarland Auskunfts- sowie Einsichtsrecht nach § 13 Abs. 8 des Saarländischen Krankenhausgesetzes;

in Sachsen Auskunfts- sowie Einsichtsrecht nach § 33 Abs. 5 des Sächsischen Krankenhausgesetzes

und in Thüringen ein Auskunftsrecht nach § 27 Abs. 8 des Thüringer Krankenhausgesetzes.
1
gen
ihren Willen in einer geschlossenen Abteilung eines Krankenhauses
untergebracht werden können und dann keine Rechte aus einem Vertrag
haben – Einsichts- und/oder Auskunftsrechte.8 Im Übrigen gelten
zumindest Auskunftsrechte nach den allgemeinen Datenschutzgesetzen, und
zwar gegenüber Krankenhäusern in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft
unterhalb der Bundesebene nach dem jeweiligen Landesdatenschutzgesetz,
gegenüber Krankenhäusern in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft auf
Bundesebene

(beispielsweise Bundeswehrkrankenhäuser oder
Krankenhäuser länderübergreifender Sozialversicherungsträger) nach § 19
Bundesdatenschutzgesetz und gegenüber Krankenhäusern in privater
Trägerschaft nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz.



Im Folgenden sollen ausschließlich die bundesweit einheitlichen Akteneinsichtsrechte nach dem BGB erläutert werden.

Als
Voraussetzung für ein Einsichtsrecht nach § 810 BGB wird ausdrücklich
das Bestehen eines rechtlichen Interesses an der Einsichtnahme genannt.

Ein solches Interesse kann beispielsweise im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten gegeben sein.

Da
patientenbezogene Unterlagen immer auch personenbezogene Daten
enthalten, betreffen sie die Privatsphäre des Patienten und fallen in
den Schutzbereich seines Grundrechts auf informationelle
Selbstbestimmung,9 das in seiner leistungsanspruchsbegründenden
Ausprägung (status positivus) ein Recht auf Zugang zu den eigenen
personenbezogenen Daten begründet.10

Dieser Grundrechtsgehalt
wirkt sich auf die übrige Rechtsordnung aus, weshalb Patienten auch ohne
besonderes rechtliches Interesse wie eine Rechtsstreitigkeit ein
anerkennungswürdiges Interesse an der Einsichtnahme in ihre
Patientenunterlagen aus § 810 BGB haben.

Entsprechend muss auch
für ein Einsichtsrecht aus Behandlungsvertrag vom Patienten kein
besonderes rechtliches Interesse dargelegt werden.11

Dem so
letztendlich grundsätzlich bestehenden Recht des Patienten auf
Akteneinsicht korrespondiert auf Seiten des Arztes bzw. Psychologen die
grundsätzliche Pflicht zur Einsichtsgewährung, welche mittlerweile auch
ausdrücklich in deren Berufsordnungen aufgenommen wurde.12


Aus
der abwehrrechtlichen Ausprägung (status negativus) des Grundrechts auf
informationelle Selbstbestimmung wiederum folgt, dass der behandelnde
Arzt bzw. Psychologe grundsätzlich nur dem Patienten selbst
Akteneinsicht gewähren darf.

Dem entspricht auch die seit jeher
bestehende Schweigepflicht des Arztes bzw. Psychologen.13 Dennoch gibt
es Fälle, in denen andere Personen anstelle des Patienten ein
Akteneinsichtsrecht wahrnehmen können.

Zum einen kann der Patient selbst andere Personen hierzu bevollmächtigen.

Zum anderen kann auch das Gesetz anderen eine entsprechende Vertretungsmacht einräumen.

Ein
wichtiger Fall eines solchen gesetzlichen Vertreters sind die Eltern
minderjähriger Kinder: Sie können im Rahmen der sogenannten elterlichen
Sorge gemäß § 1626 Abs. 1 BGB grundsätzlich die Rechte ih8

In
Berlin besteht ein Einsichtsrecht nach § 15 des Gesetzes für psychisch Kranke;

in Brandenburg Einsichtsrecht nach § 19 Abs. 5 des Brandenburgischen Psychisch-Kranken-Gesetzes;

in
Hamburg Auskunfts- sowie Einsichtsrecht nach § 32 Abs. 1 des
Hamburgischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen
Krankheiten;

in Mecklenburg-Vorpommern Auskunfts- sowie
Einsichtsrecht nach § 44 Abs. 2 des Gesetzes über Hilfen und
Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke;

in Niedersachsen
Auskunftsrecht nach § 36 des Niedersächsischen Gesetzes über Hilfen und
Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke in Verbindung mit § 16 des
Niedersächsischen Datenschutzgesetzes;

in Nordrhein-Westfalen
Einsichtsrecht nach § 18 Abs. 2 Satz 4 und 5 des Gesetzes über Hilfen
und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten;

in Rheinland-Pfalz Auskunfts- sowie Einsichtsrecht nach § 32 Abs. 2 und 3 des Landesgesetzes für psychisch kranke Personen

und
in Schleswig-Holstein Auskunftsrecht nach § 31 des Gesetzes zur Hilfe
und Unterbringung psychisch kranker Menschen in Verbindung mit § 27 des
Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener
Informationen sowie ein Einsichtsrecht nach § 31 des Gesetzes zur Hilfe
und Unterbringung psychisch kranker Menschen.


9BVerfGE 32,
373 (379), Beschluss des Zweiten Senats vom 8. März 1972, Az. 2 BvR
28/71 = NJW 1972, 1123 (1124) unter Bezugnahme auf „das Grundrecht“ aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG; unter Hinweis auf das
Recht auf Selbstbestimmung und die personale Würde des Patienten dann
BGHZ 85, 327 (332) = NJW 1983, 328 (329) sowie BVerfG NJW 1999, 1777
(1777), Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Sept. 1998,
Az. 1 BvR 1130/98 und BVerfG NJW 2005, 1103 (1104); BVerfG NJW 2006,
1116 (1117 f.), Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Jan.
2006, Az. 2 BvR 443/02 schließlich sowohl unter Hinweis auf das
Selbstbestimmungsrecht und die personale Würde des Patienten als auch
speziell das Recht auf informationelle Selbstbestimmung („Grundrecht auf
– auch informationsbezogene – Selbstbestimmung und personale Würde gem.
Art. 2 I i. V. mit Art. 1 I GG“).
10BVerfGE 65, 1 (43), Urteil des
Ersten Senats vom 15. Dez. 1983, Az. 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440,
484/83 = NJW 1984, 419 (422); unnötig zurückhaltend BVerfG DVBl. 2001,
275 (275), Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Okt. 2000,
Az. 1 BvR 586, 673/90 und BVerfG NJW 2006, 1116 (1117 f.); ferner
BVerwGE 84, 375 (379), Urteil des 1. Senats vom 20. Feb. 1990, Az. 1 C
42.83 = NJW 1990, 2761 (2762).
11AG Saarbrücken NJW-RR 2004, 1302 (1302), Urteil vom 4. Mai 2004, Az. 42 C 283/03; BVerfG MedR 1993, 232 (232).
12Siehe § 10 Abs. 2 MBO-Ärzte, § 12 Abs. 4 MBO-Zahnärzte und § 11 Abs. 1 MBO-Psychotherapeuten.
13Siehe
§ 9 Abs. 1 MBO-Ärzte, § 7 Abs. 1 MBO-Zahnärzte und § 8 Abs. 1
MBO-Psychotherapeuten sowie § 203 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 StGB.
2
ihrer minderjährigen Kinder – also auch deren Einsichtsrecht – wahrnehmen.

Bei
einer ärztlichen oder psychologischen Behandlung Minderjähriger werden
die Eltern auch den Behandlungsvertrag geschlossen haben, so dass das
vertragliche Einsichtsrecht ihnen zusteht.14


Weiterhin können
im Falle des Todes eines Patienten eventuell dessen Erben Einsicht in
die Patientenakten nehmen. Falls nämlich der Einsichtsanspruch auch eine
vermögensrechtliche Komponenten aufweist, geht er mit dem Tod des
Patienten gemäß § 1922 BGB auf dessen Erben über, soweit nicht im
Einzelfall das Wesen des Einsichtsanspruchs aus besonderen Gründen einem
Gläubigerwechsel entgegensteht.15 Allerdings gilt grundsätzlich die
ärztliche bzw. psychologische Schweigepflicht auch über den Tod eines
Patienten hinaus16 auch gegenüber dessen Erben und Angehörigen. Ein
geerbtes Einsichtsrecht wahrnehmen können die Erben daher nur, wenn dies
nicht dem zu Lebzeiten tatsächlich geäußerten oder mutmaßlichen Willen
des verstorbenen Patienten widerspricht.17 Außer im Fall eines
Erbübergangs kann den Angehörigen ein Einsichtsrecht beispielsweise
zustehen, wenn sie ermitteln wollen, ob ein Behandlungsfehler zum Tod
geführt hat. In einem solchen Fall wird man in der Regel davon ausgehen
können, dass der verstorbene Patient kein Geheimhaltungsinteresse gehabt
hätte.18
Umfang des Akteneinsichtsrechts


Beim Umfang des
Akteneinsichtsrechts ist zunächst zwischen objektiven und subjektiven
Bestandteilen der Akten zu unterscheiden. Zu den objektiven
Bestandteilen gehören medizinisch-naturwissenschaftliche Befunde
körperlicher Untersuchungen (Elektrokardiogramme (EKG),
Elektroenzephalogramme (EEG) oder Labordaten wie etwa Blutwerte) und
Dokumentationen über Behandlungsmaßnahmen (Angaben über Medikation,
OP-Berichte). Zu den subjektiven Bestandteilen werden Beurteilungen des
Krankheitsbildes, Verdachtsdiagnosen und sonstige persönliche
Einschätzungen von Befunden durch den Arzt oder Psychologen gezählt,
wobei angesichts statistischer Klassifikationen wie der ICD-1019
fraglich erscheint, ob es sich bei der Beurteilung von Krankheitsbildern
nicht mittlerweile größtenteils um intersubjektive bzw. objektivierte
Bestandteile handelt. Ebenfalls zu den subjektiven Bestandteilen zählen
Aufzeichnungen über Gespräche des Arztes oder Psychologen mit
Angehörigen des Patienten. Die aktive Dokumentationspflicht betrifft
unumstritten die objektiven Bestandteile; ob sie darüber hinaus auch für
die als subjektiv angesehenen Bestandteile gilt ist umstritten. Einmal
angefertigte Aufzeichnungen subjektiver Art gehören jedenfalls zu den
Patientenakten.20


Das Einsichtsrecht nach § 810 BGB umfasst
nur Unterlagen mit Urkundscharakter, also nur schriftlich verkörperte
Gedankenerklärungen. Es ist somit beschränkt auf objektive Teile der
Patientenakten und erfasst hier auch nur solche Aufzeichnungen, die
nicht technisch entstanden sind (wie etwa Aufnahmen bildgebender
Verfahren, Tonbandaufnahmen oder elektronische Datenträger).21 EKG, EEG,
Kardiotokogramme, Sonogramme, Röntgenaufnahmen, Computertomogramme,
Magnetresonanztomogramme und andere technische Aufzeichnungen können
jedoch nach § 809 BGB eingesehen werden, falls sich der Patient dadurch
Gewissheit darüber verschaffen will, ob ihm ein Anspruch gegen den Arzt
oder Psychologen oder den Träger des Krankenhauses zusteht,
beispielsweise ob er einen Schadensersatzanspruch wegen eines
Behandlungsfehlers geltend machen kann. Praktisch hat das Einsichtsrecht
nach § 810 BGB wegen seiner Beschränkung auf Unterlagen mit
Urkundscharakter allerdings wenig Bedeutung, und diese wird aufgrund der
Tendenz zu elektronischer Aktenführung in Zukunft auch noch weiter
abnehmen. Von weitaus größerer Bedeutung ist dagegen das
behandlungsvertragliche Einsichtsrecht aus §§ 611, 242 BGB. Dieses ist
nach bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung zwar grundsätzlich
auf den objektiven Teil von Patientenakten beschränkt.22 Doch umfasst es
hier zum einen – anders als § 810 BGB – sowohl Unterlagen mit Ur14AG


Saarbrücken NJW-RR 2004, 1302 (1302).
15BGH NJW 1983, 2627 (2628).
16So ausdrücklich § 9 Abs. 1 MBO-Ärzte und § 8 Abs. 1 MBO-Psychotherapeuten; siehe auch § 203 Abs. 4 StGB.
17BGH NJW 1983, 2627 (2628 f.).
18BGH NJW 1983, 2627 (2629).
19International
Classification of Diseases, herausgegeben von der
Weltgesundheitsorganisation, im Internet abrufbar unter
.
20OLG Karlsruhe NStZ-RR 2002, 283 (285), Beschluss vom 21. Feb. 2002, Az. 2 Ws 213/01.
21BGH
NJW 1963, 389 (389), Urteil des VI. Zivilsenats vom 6. Nov. 1962, Az.
VI ZR 29/62; LG Göttingen NJW 1979, 601 (602); LG Aachen NJW 1989, 1551
(1551), Urteil vom 16. Okt. 1985, Az. 7 S 90/85; AG Saarbrücken NJW-RR
2004, 1302 (1302); BGHZ 85, 327 (337) = NJW 1983, 328 (330).
22BGHZ
85, 327 (332) = NJW 1983, 328 (329); BGHZ 85, 339 (342), Urteil des VI.
Zivilsenats vom 23. Nov. 1982, Az. VI ZR 177/81 = NJW 1983, 330 (331);
BGH NJW 1985, 674 (675), Urteil des VI. Zivilsenats vom 2. Okt. 1984,
Az. VI ZR 311/82. Dogmatisch vorzugswürdig erscheint indes die Ansicht,
dass das behandlungsvertragliche Einsichtsrecht die Patientenakten
grundsätzlich in ihrer Gesamtheit erfasst (so etwa AG Saarbrücken NJW-RR
2004, 1302 (1302)), wenngleich dies im Ergebnis nicht unbedingt einen
Unterschied bedeutet.


3
kundscharakter als auch technische
Aufzeichnungen,23 und zum anderen kann es sich ausnahmsweise auch auf
subjektive Bestandteile von Patientenakten erstrecken.24
Sind die
Unterlagen, in die Einsicht begehrt wird, von einem Einsichtsrecht
erfasst, können in Bezug auf subjektive Teile der Akten im Einzelfall
allerdings immer noch Verweigerungsgründe entgegenstehen.

Dies
können zum einen entgegenstehende Interessen des behandelnden Arztes
bzw. Psychologen oder dritter, in die Behandlung involvierter Personen
sein, die das Einsichtsinteresse des Patienten überwiegen.25 Auf sein
eigenes Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird sich der Arzt
oder Psychologe dabei jedoch in der Regel nicht berufen können, da eine
Behandlung ja gerade auf informationelle Interaktion mit anderen
angelegt ist.26 Weiterhin ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die
Akteneinsicht auch im Interesse des Patienten verweigert werden kann.

Falls
etwa Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Patient nach einer
Einsichtnahme Suizid begehen würde, kann die Einsicht insoweit
verweigert werden.

Da ein Patient aber auch die Freiheit zur
Selbstgefährdung hat gilt das allerdings nur dann, wenn der Patient
beispielsweise aufgrund einer psychischen Erkrankung in seiner Fähigkeit
eingeschränkt ist, die Entscheidung über die Akteneinsicht und damit
über die Selbstgefährdung in freiem Willen zu treffen.27 Neben der
Gefährdung des Lebens kann auch die Gefährdung der Gesundheit des
Patienten seinem Einsichtsrecht entgegenstehen, wenn zu erwarten ist,
dass es durch die Einsichtnahme zu einer ernsthaften Gefährdung des
Heilungserfolgs oder – auch nach dem Abschluss einer Behandlung – zu
einer signifikanten Verschlechterung des Gesundheitszustands kommt.28
Auch dies kann vor allem bei psychischen Erkrankungen der Fall sein. Die
Entscheidung darüber, ob therapeutische Bedenken gegen die
Einsichtnahme vorliegen, ist dabei dem behandelnden Arzt bzw.
Psychologen vorbehalten.29

Er muss eine Einsichtsverweigerung
begründen, jedoch nicht so detailliert, dass dadurch die Geheimhaltung
der betreffenden Patientenakten umgangen würde.30 Um das
Missbrauchspotential31 des Einsichtsverweigerungsrechts zu minimieren
sind aber zumindest Art und Richtung der im konkreten Fall bestehenden
maßgeblichen Bedenken anzugeben.32 Zudem sollte der Arzt oder Psychologe
– auch um das Vertrauensverhältnis zwischen dem Patienten und ihm nicht
zu belasten – in Betracht ziehen, anstelle einer Einsichtsverweigerung
die Akteneinsicht unter Anwesenheit eines fachkundigen Arztes oder
Psychologen zu gewähren.33 Besonderheiten gelten für das Einsichtsrecht
von Patienten in Zwangsverhältnissen wie etwa zwangsweise in einem
Krankenhaus untergebrachten psychisch Kranken oder im Maßregelvollzug
nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten
Straftätern:

Hier hat der Patient sich nicht freiwillig in
Behandlung begeben, konnte den behandelnden Arzt bzw. Psychologen nicht
frei Wählen und kann sich der Behandlung bzw. den aus der Behandlung
folgenden Entscheidungen über die Art und Dauer seiner
Freiheitsbeschränkung auch nicht entziehen, so dass seinem
Einsichtsbegehren ein größeres Gewicht zukommt als in einem freiwilligen
Behandlungsverhältnis.34 Falls die therapeutischen Bedenken gegen eine
Einsichtnahme oder andere entgegenstehende Interessen dennoch
überwiegen, muss aber zumindest in die übrigen Patientenunterlagen
Einsicht gewährt werden. Sollten die Akten ausnahmsweise entgegen den
Empfehlungen der Heilberufs- und Krankenhausverbände nicht dual – also
nicht getrennt in objektive und subjektive Akten – geführt sein, so
konnte sich nach früherer Rechtsprechung das Recht des Patienten auf
Einsicht in die Originalunterlagen in Ausnahmefällen auch


23LG Göttingen, NJW 1979, 601 (602); OLG München NJW 2001, 2806 (2806), Urteil vom 19. April 2001, Az. 1 U 6107/00.
24BGHZ
106, 146 (151), Urteil des VI. Zivilsenats vom 6. Dez. 1988, Az. VI ZR
76/88 = NJW 1989, 764 (765); BVerfG NJW 1999, 1777 (1777); BVerfG NJW
2006, 1116 (1118). Änderungsbedürftig insofern die Formulierung des § 10
Abs. 2 Satz 1 MBO-Ärzte.
25OLG Karlsruhe NStZ-RR 2002, 283 (284).
26BVerfG NJW 2006, 1116 (1119); OLG Karlsruhe NStZ-RR 2002, 283 (285); siehe ferner BGHZ 85, 327 (332 f.) = NJW 1983, 328 (329).
27BVerwGE
82, 45 (49), Urteil des 3. Senats vom 27. April 1989, Az. 3 C 4.86 =
NJW 1989, 2960 (2960 f.); siehe ferner AG Saarbrücken NJW-RR 2004, 1302
(1303).
28BGHZ 85, 339 (344) = NJW 1983, 330 (331); BGHZ 106, 146 (148) = NJW 1989, 764 (765).
29BGHZ
85, 327 (338) = NJW 1983, 328 (330); BGHZ 85, 339 (343) = NJW 1983, 330
(331); BGH NJW 1985, 674 (675); BGHZ 106, 146 (150) = NJW 1989, 764
(765).
30BGH NJW 1985, 674 (675); BGHZ 106, 146 (151) = NJW 1989, 764 (765).
31Eine
detaillierte Begründung ist auch gegenüber einem Gericht nicht
erforderlich, so dass ein gewisser Beurteilungsspielraum des
behandelnden Arztes bzw. Psychologen über das Vorliegen einer
Kontraindikation bleibt, der gerichtlich nicht nachprüfbar ist (siehe
BGHZ 106, 146 (150) = NJW 1989, 764 (765); BGH NJW 1985, 674 (675)).
32BGHZ 106, 146 (151) = NJW 1989, 764 (765); LG Frankfurt a. M. NJW-RR 2007, 999 (999); BVerfG NJW 2006, 1116 (1121).
33BVerfG MedR 1993, 232 (232); BGHZ 106, 146 (152) = NJW 1989, 764 (766); BGH NJW 1985, 674 (675).
34BVerfG NJW 2006, 1116 (1118); BVerwGE 82, 45 (50 f.) = NJW 1989, 2960 (2961).


4
auf ein Recht auf Kopien der Unterlagen reduzieren, die an den geheimzuhaltenden Stellen abgedeckt oder
geschwärzt sind,35 oder auf einen Anspruch auf Auskunft über den Inhalt der nicht geheimhaltungsbedürftigen
Teile.36 Richtigerweise wird sich aber heute die Art der Aktenführung nicht mehr zulasten des Einsichtsrechts
des Patienten auswirken können, denn es obliegt dem Arzt bzw. Psychologen oder dem Krankenhausträger,
die Aktenführung so zu gestalten, dass der Arbeitsaufwand möglichst gering gehalten wird.37


Modalitäten und Kostentragung der Akteneinsicht

Die Einsicht nach § 810 bzw. § 809 BGB hat gemäß § 811 Abs. 1 BGB grundsätzlich an dem Ort zu erfolgen,
an dem sich die Aufzeichnungen befinden. Wenn ein wichtiger Grund – etwa eine Krankheit38 – vorliegt,
kann auch verlangt werden, dass die Einsicht an einem anderen Ort stattfindet. Aus § 810 BGB folgt grundsätzlich
nur ein Recht auf Einsicht in die Originalurkunden.

Soweit die Unterlagen aber etwa aufgrund unleserlicher
Handschrift oder der Verwendung privater Abkürzungen nicht verständlich sind, folgt aus dem Einsichtsrecht
auch ein Anspruch auf leserliche bzw. verständliche Abschriften.39 Kein Anspruch besteht hingegen
auf Aufschlüsselung gebräuchlicher Kürzel oder die Erläuterung von Fachbegriffen; hier muss sich der
Patient anderweitig fachkundigen Rat holen.40 Auch ein Anspruch des Patienten auf Zusendung von Akten
bzw. deren Kopien besteht nicht.41 Eventuell anfallende Kosten für beispielsweise Kopien, Abschriften oder
Versendung hat gemäß § 811 Abs. 2 BGB der Patient zu tragen; die Vorlegung kann verweigert werden, bis
der Patient die Kosten vorschießt.

Auch für das vertragliche Einsichtsrecht gilt das in § 811 Abs. 2 BGB zur
Kostentragung Geregelte.42 Für beide Einsichtsansprüche gilt nach § 271 Abs. 1 BGB, dass sie grundsätzlich
jederzeit geltend gemacht werden können.

Allerdings darf der Patient sein Einsichtsrecht nicht missbräuchlich
oder zur Unzeit ausüben und muss insbesondere auf den geordneten Ablauf des Praxis- bzw.
Krankenhausbetriebs Rücksicht nehmen.43 Einen Anspruch auf Abgabe einer Versicherung, dass die Akten
vollständig sind hat der Patient zumindest dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie unvollständig
sind.44


Durchsetzung des Akteneinsichtsrechts

Dass die Akteneinsicht aus Unkenntnis über das Einsichtsrecht des Patienten verweigert wird erscheint angesichts
seiner Verankerung in den jeweiligen Landesberufsordnungen und entsprechender Artikel in Fachzeitschriften45
ausgeschlossen.

Sollte der Arzt bzw. Psychologe oder der Krankenhausträger sich dennoch
weigern, sollte er freundlich, aber bestimmt und unter Setzung einer angemessenen Frist nochmals zur Einsichtsgewährung
aufgefordert werden. Wenn auch das nicht zum Ziel führt ist zu erwägen, das Einsichtsrecht
gerichtlich durchzusetzen.

Sollte der Beklagte die Einsicht zu Unrecht verweigert haben, wird er in der
Regel neben seinen eigenen Anwaltskosten gemäß § 91 ZPO auch die Gerichtskosten sowie die Anwaltskosten
des klagenden Patienten zu tragen haben. Um die Erfolgsaussichten im konkreten Fall beurteilen zu
können sollte ein Rechtsanwalt konsultiert werden. Dieser wird – auch wenn es sich nicht um einen Fachanwalt
für Medizinrecht handelt – den Fall unter Berücksichtigung der jeweils neuesten Gesetzgebung und
Rechtsprechung beurteilen können.

35 BGHZ 85, 327 (338 f.) = NJW 1983, 328 (330).
36 BGHZ 85, 339 (343) = NJW 1983, 330 (331).
37 BVerfG NJW 2006, 1116 (1121).
38 Palandt/Sprau, § 811, Rn 1; OLG München NJW 2001, 2806 (2806 f.).
39 AG Essen NJW-RR 1998, 262 (262), Beschluss vom 21. April 1997, Az. 12 C 13/97.
40 LG Dortmund NJW-RR 1998, 261 (261), Urteil vom 3. Juli 1997, Az. 17 S 76/97.
41 LG Dortmund NJW 2001, 2806 (2806), Beschluss vom 7. April 2000, Az. 17 T 31/00.
42 LG Göttingen NJW 1979, 601 (602).
43 BGHZ 85, 327 (334) = NJW 1983, 328 (329).
44 AG Hagen NJW-RR 1998, 262 (263), Beschluss vom 25. Aug. 1997, Az. 10 C 33/97; LG Dortmund NJW 2001,
2806 (2806).
45 Siehe etwa Rasehorn, Das Spannungsverhältnis zwischen Dokumentationspflicht des Psychotherapeuten und Akteneinsichtsrecht
des Patienten, in: Psychotherapeutenjournal, 6. Jg. (2007), S. 368 bis 372; Hausner/Hajak/Spießl,
Krankenunterlagen. Wer darf Einsicht nehmen? Eine Analys

http://www.cloeser.org/ext/Recht_auf_Einsicht_in_die_eigenen_Patientenakten.pdf






- Akteneinsicht durch den Patienten gegen ärztliche Bedenken


Bisweilen
stößt der Wunsch des Patienten, Einsicht in seine Krankenakten zu
nehmen, auf ärztliche Bedenken. Nicht alle Teile einer Krankengeschichte
waren zum Zeitpunkt der Dokumentation auch für die Augen des Patienten
bestimmt. Kränkende Informationen (zum Beispiel von Angehörigen),
unvorteilhafte subjektive Einschätzungen des Arztes und ungesicherte
diagnostische Hypothesen offenbart man dem Betroffenen nur ungern.

Hinzu tritt die Sorge vor unangemessenen selbst- oder fremdgefährdenden Reaktionen des Patienten.

In
der Vergangenheit hat die Rechtsprechung diesen Bedenken Rechnung
getragen und die Grenzen des Einsichtsrechts dort gezogen, wo sich
Aufzeichnungen nicht auf objektive Befunde, sondern lediglich auf
subjektive Wertungen und Einschätzungen des Arztes bezogen.

Auch
wurde ein „therapeutischer Vorbehalt“ anerkannt, der ein Einsichtsrecht
dort verneint, wo therapeutische Bedenken gegen eine Offenlegung der
(zumeist psychiatrischen) Befunde bestanden (BGH, NJW 1983, 330). Diese
Rechtslage hat sich jüngst verändert:

Kaum beachtet von der
medizinischen Fachöffentlichkeit hat das Bundesverfassungsgericht die
langjährige Rechtsprechung zum Einsichtsrecht der Patienten in
Krankenunterlagen – zunächst nur für das Fach Psychiatrie – infrage
gestellt (BVerfG, NJW 2006, 1116).

Sowohl die Beschränkung des
Einsichtsrechts auf objektive Befunde als auch der faktisch im Ermessen
des Arztes stehende „therapeutische Vorbehalt“ könnten künftig
wegfallen, sollte sich diese Rechtsprechung verstetigen (6).

Wichtig
Für
die ärztliche Dokumentation bedeutet dies, dass alle patientenbezogenen
Aufzeichnungen – auch subjektive Wertungen und Arbeitshypothesen – dem
Patienten grundsätzlich zugänglich sein können.
Wichtig
Die
bislang von der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) empfohlene
„duale Gestaltung“ der Krankenunterlagen, also die Trennung in einen
subjektiven und einen objektiven Teil der Krankenakte, würde damit
hinfällig.

Wichtig
Die juristische Diskussion um die
Reichweite dieser neuen Rechtsprechung hat zwar gerade erst begonnen,
vorsorglich sollte sich die Ärzteschaft aber auf eine veränderte
Situation einstellen. Verweigert der Arzt nämlich unberechtigterweise
die Einsicht in die Krankenunterlagen, so muss er anfallende Kosten des
Patienten zur Durchsetzung seines Anspruchs und eventuelle
Schadensersatzansprüche tragen (3).[/b]



Akteneinsicht in gesetzlich geregelten Fällen

Umfangreiche
Einsichtsrechte hat der Gesetzgeber dem Medizinischen Dienst der
Krankenkassen (MDK) eingeräumt. Wurde dieser von einer Krankenkasse mit
der Einholung eines Gutachtens nach § 275 SGB V (Gutachten zur
Erbringung von Leistungen, zur Rehabilitation oder zur
Arbeitsunfähigkeit) beauftragt, sind die Leistungserbringer
verpflichtet, die erforderlichen Patientendaten unmittelbar an den MDK
zu übermitteln.

Die Zustimmung des Patienten ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

Allerdings
dürfen nur die „erforderlichen“ Daten mitgeteilt werden, keinesfalls
kann unkritisch die gesamte Krankenakte mit Aufzeichnungen über
sämtliche Vorbehandlungen herausgegeben werden.

Der MDK muss
daher auch konkret darlegen, was Inhalt seines Prüfauftrags ist (zum
Beispiel Prüfung der Krankenhausleistung oder Prüfung der
Arbeitsfähigkeit).

Besonders bei einer aus mehreren
Teilleistungen bestehenden Behandlung muss der Arzt genau prüfen, in
welchem Umfang Daten nach § 276 Absatz 2 Satz 1 SGB V herausgegeben
werden müssen.

Andernfalls stünde er in der Gefahr, auch solche
Daten zu offenbaren, die für den Prüfauftrag des MDK gar nicht
erforderlich sind, was als Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht zu
werten wäre (10).

Einen Sonderfall stellt die Prüfung von Dauer
und Notwendigkeit einer stationären Behandlung nach § 276 Absatz 4 SGBV
durch den MDK da.

Da diese Prüfung naturgemäß umfassend verlaufen
muss, hat der Gesetzgeber den Ärzten des MDK das Recht eingeräumt, in
der Zeit zwischen acht und 18 Uhr unmittelbar Einsicht in
Patientenunterlagen zu nehmen und den Patienten zu untersuchen.

Die
Übersendung der Patientenakte an den MDK ist in diesem Zusammenhang
aber nicht vorgesehen, vielmehr hat die Prüfung unmittelbar im
Krankenhaus zu erfolgen



Akteneinsicht Dritter mit Einwilligung des Patienten

Soll
die Akteneinsicht durch Dritte (zum Beispiel Versorgungsämter,
Rentenversicherungsträger, Arbeitsverwaltung) erfolgen, setzt dies
normalerweise eine Einwilligung des Patienten voraus.

Liegt eine
solche vor, so gilt grundsätzlich das gleiche Verfahren, als wenn der
Patient persönlich Einsicht in die Unterlagen nähme.

Dabei ist der Arzt jedoch gehalten, die Gültigkeit der Schweigepflichtentbindung zu überprüfen.

Vorsicht
ist insbesondere bei den regelmäßig von privaten
Versicherungsunternehmen vorgelegten pauschalen
Schweigepflichtentbindungen geboten.

Diese genügen nach
Feststellung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz nicht mehr den
aktuellen Anforderungen der Rechtsordnung (7).

Bestätigt wird
diese Auffassung indirekt durch eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts, wonach pauschale Schweigepflichtentbindungen
nur dann zulässig sind, wenn dem Versicherten alternativ die Möglichkeit
eröffnet wird, die notwendigen Befunde auch selbst zu beschaffen

(BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2006, Az.: 1 BvR 2027/02).

Da
der Arzt das Vorliegen dieser Voraussetzung nicht überprüfen kann,
empfiehlt die Bayerische Krankenhausgesellschaft ihren Mitgliedern,
entsprechende Anträge auf Akteneinsicht abzulehnen (Cool.

http://www.aerzteblatt.de/archiv/58474
Willi Schartema
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