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Gutachten vom 18. August 2014, G 1/14 - veröffentlicht auf der Seite des Deutschen Vereins - Lebensunterhaltssicherung beim Übergang vom SGB II zum BAföG, Gutachterin: Constanze Rogge, Dr. Edna Rasch, hier zum Gutachten:
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Gutachten vom 18. August 2014, G 1/14 - veröffentlicht auf der Seite des Deutschen Vereins - Lebensunterhaltssicherung beim Übergang vom SGB II zum BAföG, Gutachterin: Constanze Rogge, Dr. Edna Rasch, hier zum Gutachten:
http://www.deutscher-verein.de/04-gutachten/2014/pdf/G%201-14.pdf
Lebensunterhaltssicherung beim Übergang vom SGB II zum BAföG
1. § 27 Abs. 4 S. 2 SGB II eröffnet keine Möglichkeit über den ersten Ausbildungsmonat hinaus darlehensweise Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
2. Der Gesetzgeber hat Schwierigkeiten von Auszubildenden bei ihrer Lebensunterhaltssicherung zu Beginn ihrer Ausbildung in Kauf genommen, indem er in § 51 Abs. 2 BAföG einen Zeitraum von längstens 10 Wochen nach Antragstellung ohne Ausbildungsförderung als zumutbar angesehen hat.
3. Allein das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit nach Aufnahme einer förderungsfähigen Ausbildung begründet keine besondere Härte nach § 27 Abs. 4 S. 1 SGB II.
4. Schwierigkeiten in der Lebensunterhaltssicherung beim Übergang vom SGB II in das BAföG sollte auf administrativer Ebene begegnet werden: Die Verwaltung kann im Rahmen von Hinwirkungspflichten, Beratungspflichten und der Befugnis, Auskunftspflichten von Unterhaltsberechtigten nach dem BAföG selbstständig durchzusetzen dazu beitragen, der Entstehung von Lücken in der Lebensunterhaltssicherung von Auszubildenden vorzubeugen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1728/
Willi S
Lebensunterhaltssicherung beim Übergang vom SGB II zum BAföG
1. § 27 Abs. 4 S. 2 SGB II eröffnet keine Möglichkeit über den ersten Ausbildungsmonat hinaus darlehensweise Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
2. Der Gesetzgeber hat Schwierigkeiten von Auszubildenden bei ihrer Lebensunterhaltssicherung zu Beginn ihrer Ausbildung in Kauf genommen, indem er in § 51 Abs. 2 BAföG einen Zeitraum von längstens 10 Wochen nach Antragstellung ohne Ausbildungsförderung als zumutbar angesehen hat.
3. Allein das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit nach Aufnahme einer förderungsfähigen Ausbildung begründet keine besondere Härte nach § 27 Abs. 4 S. 1 SGB II.
4. Schwierigkeiten in der Lebensunterhaltssicherung beim Übergang vom SGB II in das BAföG sollte auf administrativer Ebene begegnet werden: Die Verwaltung kann im Rahmen von Hinwirkungspflichten, Beratungspflichten und der Befugnis, Auskunftspflichten von Unterhaltsberechtigten nach dem BAföG selbstständig durchzusetzen dazu beitragen, der Entstehung von Lücken in der Lebensunterhaltssicherung von Auszubildenden vorzubeugen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1728/
Willi S
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