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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Gutachten vom 18. August 2014, G 1/14 - veröffentlicht auf der Seite des Deutschen Vereins - Lebensunterhaltssicherung beim Übergang vom SGB II zum BAföG, Gutachterin: Constanze Rogge, Dr. Edna Rasch, hier zum Gutachten:

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Gutachten vom 18. August 2014, G 1/14 - veröffentlicht auf der Seite des Deutschen Vereins - Lebensunterhaltssicherung beim Übergang vom SGB II zum BAföG, Gutachterin: Constanze Rogge, Dr. Edna Rasch, hier zum Gutachten: Empty Gutachten vom 18. August 2014, G 1/14 - veröffentlicht auf der Seite des Deutschen Vereins - Lebensunterhaltssicherung beim Übergang vom SGB II zum BAföG, Gutachterin: Constanze Rogge, Dr. Edna Rasch, hier zum Gutachten:

Beitrag von Willi Schartema Mo Okt 06, 2014 12:25 pm

http://www.deutscher-verein.de/04-gutachten/2014/pdf/G%201-14.pdf


Lebensunterhaltssicherung beim Übergang vom SGB II zum BAföG
 
1. § 27 Abs. 4 S. 2 SGB II eröffnet keine Möglichkeit über den ersten Ausbildungsmonat hinaus darlehensweise Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
 
2. Der Gesetzgeber hat Schwierigkeiten von Auszubildenden bei ihrer Lebensunterhaltssicherung zu Beginn ihrer Ausbildung in Kauf genommen, indem er in § 51 Abs. 2 BAföG einen Zeitraum von längstens 10 Wochen  nach Antragstellung ohne Ausbildungsförderung als zumutbar angesehen hat.
 
3. Allein das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit nach Aufnahme einer förderungsfähigen Ausbildung begründet keine besondere Härte nach § 27 Abs. 4 S. 1 SGB II.
 
4. Schwierigkeiten in der Lebensunterhaltssicherung beim Übergang vom SGB II in das BAföG sollte auf administrativer Ebene begegnet werden: Die Verwaltung kann im Rahmen von Hinwirkungspflichten, Beratungspflichten und der Befugnis,  Auskunftspflichten von Unterhaltsberechtigten nach dem BAföG selbstständig durchzusetzen dazu beitragen, der Entstehung von Lücken in der Lebensunterhaltssicherung von Auszubildenden vorzubeugen.

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1728/

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