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Auch dem Verschwender ist gekürztes Alg II zu gewähren , belastet mit der Ersatzforderung nach § 34 SGB II
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Auch dem Verschwender ist gekürztes Alg II zu gewähren , belastet mit der Ersatzforderung nach § 34 SGB II
Diese Auffassung vertritt der 7. Senat des LSG NRW mit seinem Urteil vom 19.07.2012, Az. L 7 AS 1155/10 .
Eine fiktive Anrechnung
einer Erbschaft zum Zeitpunkt der erneuten Antragstellung auf ALG II ist
im Hinblick auf die Regelungen der §§ 31, 31 a Abs. 1, 34 SGB II nicht
gerechtfertigt.
War die
zugeflossene Erbschaft zum Zeitpunkt der erneuten Antragstellung bereits
verbraucht, ist eine fiktive Anrechnung unzulässig.
Soweit in der
Rechtsprechung die Ansicht vertreten wird, ein vorzeitiger Verbrauch von
einmaligen Einnahmen sei unbeachtlich (Bayerisches Landessozialgericht -
LSG -, Urteil vom 13.04.2007, Az.: L 7 AS 309/06; in diese Richtung
BSG, Urteil vom 30.09.20008, Az.; B 4 AS 29/07 R), wird diese Auffassung
vom 7. Senat nicht geteilt.
Eine fiktive Anrechnung ist im Hinblick auf die Regelungen der §§ 31, 31 a Abs. 1, 34 SGB II nicht gerechtfertigt.
Die Sanktionsregelung
des §§ 31, 31a Abs. 1 SGB II besagt, dass auch dem Verschwender
gekürztes Alg II zu gewähren ist, belastet mit der Ersatzforderung nach §
34 SGB II.
Mögliche Ersatzansprüche
gegen den Hilfebedürftigen stehen der Annahme der Hilfebedürftigkeit
nicht entgegen (erkennender Senat, Urteil vom 22.04.2010, Az.: L 7 AS
107/09; so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.11.2007, Az.: L
1 B 1845/07 AS ER und Beschluss vom 27.11.2007, Az.: L 14 B 1818/08 AS
ER).
Ist von einem Geldbetrag
nichts mehr vorhanden, kommen öffentliche Hilfeleistungen in Betracht
(Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom
09.01.2008, Az.: S 2 B 483/07, S 2 B 484/07).
Es bleibt dem Jobcenter
unbenommen zu überprüfen, ob beim Antragsteller die Voraussetzungen der
§§ 31a Abs. 1, 34 SGB II gegeben sind.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Anderer Auffassung - LSG NRW, Urteil vom 02.04.2009 - L 9 AS 58/07
Im Falle von
einmaligen Einnahmen ist der nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Alg lI-V
errechnete Teilbetrag selbst dann bis zum Ende des Verteilzeitraums
anzurechnen , wenn das Einkommen vorzeitig verbraucht wurde.
Rechtstipps zu - Mögliche Ersatzansprüche gegen den Hilfebedürftigen stehen der Annahme der Hilfebedürftigkeit nicht entgegen.
1. LSG Berlin - Brandenburg, Beschluss vom 19.11.2007, L 10 B 1845/07 AS ER, L 10 B 1853/07 AS PKH
Eine einmalige Zahlung
(hier eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes) kann dann nicht
mehr als fiktives monatliches Einkommen angerechnet werden, wenn es dem
Hilfebedürftigen tatsächlich nicht mehr zur Verfügung steht. Mögliche
Ersatzansprüche gegen den Hilfebedürftigen stehen der Annahme von
Hilfebedürftigkeit nicht entgegen.
2. LSG Nordrhein-Westfalen , Beschluss vom 26.04.2012, L 7 AS 630/12 B ER
Bei einem vorzeitiger
Verbrauch von einmaligen Einnahmen, z.B. wegen Schuldentilgung,ist eine
fiktive Anrechnung im Hinblick auf die Regelungen der §§ 31 Abs. 2, 31a,
34 SGB II nicht gerechtfertigt.
3. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.07.2007, L 5 B 410/07 AS ER
Keine sozialwidrige Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit durch den Erwerb einer Eigentumswohnung.
4. Bayerisches LSG, Beschluss vom 23.01.2009, L 8 B 900/07 SO PKH
Eine Verletzung des
Selbsthilfegrundsatzes (§ 2 Abs. 1 SGB 12) mit der Folge des
Ausschlusses von Sozialhilfe kommt bei der Tilgung von Schulden durch
Vermögen des Hilfesuchenden nur dann in Betracht, wenn die
Voraussetzungen - insbesondere des subjektiven Tatbestandes - möglicher
Ausschlussgründe (z.B.§§ 26, 41 Abs. 3 SGB 12) erfüllt sind.
Ein Anspruch auf
Leistungen der Sozialhilfe besteht grundsätzlich auch bei einer
schuldhaft herbeigeführten Hilfebedürftigkeit. Ursache und
Zustandekommen einer Bedarfssituation sind regelmäßig, von einzelnen
Ausnahmen abgesehen (vgl. §§ 26 Abs. 1 Satz 1, 41 Abs. 3 SGB XII),
unerheblich für die Leistungsverpflichtung des Sozialhilfeträgers (vgl.
Lücking in: Hauck/Noftz, SGB XII K § 103 Rz.: 1).
Dabei gilt grundsätzlich
das Faktizitätsprinzip, wonach sich ein Sozialhilfeanspruch regelmäßig
nicht nach den Gründen der Notlage richtet und lediglich die
tatsächliche Notlage des Leistungsberechtigten maßgeblich ist (vgl. z.B.
BSG v. 11.12.2007, Az.: B 8/9b SO 23/06 R).
http://www.jurablogs.com/de/auch-verschwender-gekuerztes-alg-ii-gewaehren-belastet-ersatzforderung-34-sgb-ii
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/auch-dem-verschwender-ist-gekurztes-alg.html
Willi S
Eine fiktive Anrechnung
einer Erbschaft zum Zeitpunkt der erneuten Antragstellung auf ALG II ist
im Hinblick auf die Regelungen der §§ 31, 31 a Abs. 1, 34 SGB II nicht
gerechtfertigt.
War die
zugeflossene Erbschaft zum Zeitpunkt der erneuten Antragstellung bereits
verbraucht, ist eine fiktive Anrechnung unzulässig.
Soweit in der
Rechtsprechung die Ansicht vertreten wird, ein vorzeitiger Verbrauch von
einmaligen Einnahmen sei unbeachtlich (Bayerisches Landessozialgericht -
LSG -, Urteil vom 13.04.2007, Az.: L 7 AS 309/06; in diese Richtung
BSG, Urteil vom 30.09.20008, Az.; B 4 AS 29/07 R), wird diese Auffassung
vom 7. Senat nicht geteilt.
Eine fiktive Anrechnung ist im Hinblick auf die Regelungen der §§ 31, 31 a Abs. 1, 34 SGB II nicht gerechtfertigt.
Die Sanktionsregelung
des §§ 31, 31a Abs. 1 SGB II besagt, dass auch dem Verschwender
gekürztes Alg II zu gewähren ist, belastet mit der Ersatzforderung nach §
34 SGB II.
Mögliche Ersatzansprüche
gegen den Hilfebedürftigen stehen der Annahme der Hilfebedürftigkeit
nicht entgegen (erkennender Senat, Urteil vom 22.04.2010, Az.: L 7 AS
107/09; so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.11.2007, Az.: L
1 B 1845/07 AS ER und Beschluss vom 27.11.2007, Az.: L 14 B 1818/08 AS
ER).
Ist von einem Geldbetrag
nichts mehr vorhanden, kommen öffentliche Hilfeleistungen in Betracht
(Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom
09.01.2008, Az.: S 2 B 483/07, S 2 B 484/07).
Es bleibt dem Jobcenter
unbenommen zu überprüfen, ob beim Antragsteller die Voraussetzungen der
§§ 31a Abs. 1, 34 SGB II gegeben sind.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Anderer Auffassung - LSG NRW, Urteil vom 02.04.2009 - L 9 AS 58/07
Im Falle von
einmaligen Einnahmen ist der nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Alg lI-V
errechnete Teilbetrag selbst dann bis zum Ende des Verteilzeitraums
anzurechnen , wenn das Einkommen vorzeitig verbraucht wurde.
Rechtstipps zu - Mögliche Ersatzansprüche gegen den Hilfebedürftigen stehen der Annahme der Hilfebedürftigkeit nicht entgegen.
1. LSG Berlin - Brandenburg, Beschluss vom 19.11.2007, L 10 B 1845/07 AS ER, L 10 B 1853/07 AS PKH
Eine einmalige Zahlung
(hier eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes) kann dann nicht
mehr als fiktives monatliches Einkommen angerechnet werden, wenn es dem
Hilfebedürftigen tatsächlich nicht mehr zur Verfügung steht. Mögliche
Ersatzansprüche gegen den Hilfebedürftigen stehen der Annahme von
Hilfebedürftigkeit nicht entgegen.
2. LSG Nordrhein-Westfalen , Beschluss vom 26.04.2012, L 7 AS 630/12 B ER
Bei einem vorzeitiger
Verbrauch von einmaligen Einnahmen, z.B. wegen Schuldentilgung,ist eine
fiktive Anrechnung im Hinblick auf die Regelungen der §§ 31 Abs. 2, 31a,
34 SGB II nicht gerechtfertigt.
3. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.07.2007, L 5 B 410/07 AS ER
Keine sozialwidrige Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit durch den Erwerb einer Eigentumswohnung.
4. Bayerisches LSG, Beschluss vom 23.01.2009, L 8 B 900/07 SO PKH
Eine Verletzung des
Selbsthilfegrundsatzes (§ 2 Abs. 1 SGB 12) mit der Folge des
Ausschlusses von Sozialhilfe kommt bei der Tilgung von Schulden durch
Vermögen des Hilfesuchenden nur dann in Betracht, wenn die
Voraussetzungen - insbesondere des subjektiven Tatbestandes - möglicher
Ausschlussgründe (z.B.§§ 26, 41 Abs. 3 SGB 12) erfüllt sind.
Ein Anspruch auf
Leistungen der Sozialhilfe besteht grundsätzlich auch bei einer
schuldhaft herbeigeführten Hilfebedürftigkeit. Ursache und
Zustandekommen einer Bedarfssituation sind regelmäßig, von einzelnen
Ausnahmen abgesehen (vgl. §§ 26 Abs. 1 Satz 1, 41 Abs. 3 SGB XII),
unerheblich für die Leistungsverpflichtung des Sozialhilfeträgers (vgl.
Lücking in: Hauck/Noftz, SGB XII K § 103 Rz.: 1).
Dabei gilt grundsätzlich
das Faktizitätsprinzip, wonach sich ein Sozialhilfeanspruch regelmäßig
nicht nach den Gründen der Notlage richtet und lediglich die
tatsächliche Notlage des Leistungsberechtigten maßgeblich ist (vgl. z.B.
BSG v. 11.12.2007, Az.: B 8/9b SO 23/06 R).
http://www.jurablogs.com/de/auch-verschwender-gekuerztes-alg-ii-gewaehren-belastet-ersatzforderung-34-sgb-ii
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/auch-dem-verschwender-ist-gekurztes-alg.html
Willi S
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