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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Hausbesuch muss nicht hingenommen werden Streitig ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, ob der Antragsgegner vorläufig verpflichtet ist, dem Antragsteller Arbeitslosengeld II zu gewähren oder ob die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers wegen

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Hausbesuch muss nicht hingenommen werden Streitig ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, ob der Antragsgegner vorläufig verpflichtet ist, dem Antragsteller Arbeitslosengeld II zu gewähren oder ob die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers wegen Empty Hausbesuch muss nicht hingenommen werden Streitig ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, ob der Antragsgegner vorläufig verpflichtet ist, dem Antragsteller Arbeitslosengeld II zu gewähren oder ob die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers wegen

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 8:13 am

einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht besteht.
Instanz Bayerisches Landessozialgericht L 7 AS 83/11 B ER 11.03.2011

3. Instanz
Sachgebiet Grundsicherung für Arbeitsuchende
Entscheidung I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgericht München vom 12. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
II. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
III.
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe
ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt Dr. A. P. beigeordnet.

Gründe:
I.
Streitig
ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, ob der Antragsgegner
vorläufig verpflichtet ist, dem Antragsteller Arbeitslosengeld II zu
gewähren oder ob die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers wegen einer
eheähnlichen Gemeinschaft nicht besteht.

Der 1951 geborene
Antragsteller lebte nach eigenen Angaben zwischen 1991 und April 2005
zusammen mit Frau F. (geboren 1954) in einem Reihenhaus. Nach der
Zwangsräumung aus diesem Haus lebten der Antragsteller, Frau F. und
deren Tochter (geboren 1986) für etwa drei Monate in einer zugewiesenen
Unterkunft. Anschließend zogen sie miteinander in eine Dreizimmerwohnung
mit Küche von 71 qm Wohnfläche.

Am 18.04.2005 stellen diese drei
Personen gemeinsam einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach SGB II. Dabei wurde angegeben, dass der
Antragsteller und Frau F. in eheähnlicher Gemeinschaft leben. Für den
Antragsteller und Frau F. wurde daraufhin gemeinsam Arbeitslosengeld II
bewilligt. Die Erstausstattung der Wohnung wurde vom Antragsgegner
übernommen. In den Fortzahlungsanträgen, zuletzt am 04.04.2006, wurde
jeweils angegeben, dass sich die persönlichen Verhältnisse nicht
geändert hätten. Zuletzt wurden Leistungen in Höhe des gesamten Bedarfs
von 1043,50 Euro bewilligt (Bescheid vom 21.04.2006).

Am
17.07.2006 teilte Frau F. mit, dass sie einen Arbeitsplatz gefunden
habe. Der Arbeitsvertrag wurde angefordert und die Leistungen wurden ab
01.08.2006 gesperrt. Am 04.08.2006 teilte der Antragsteller mit, dass er
und Frau F. seit circa drei Monaten von Tisch und Bett getrennt seien.
Er schlafe auf einer Matratze im Wohnzimmer. Das Wohnzimmer sei zugleich
das Esszimmer, das tagsüber gemeinsam genutzt werde. Frau F. und ihre
Tochter hätten jeweils ein eigenes Zimmer. Der Kleiderschrank werde
hälftig von ihm und Frau F. genutzt. Es werde getrennt gewirtschaftet
(Einkäufe getrennt, getrenntes Waschen). Nach dem vorgelegten
Arbeitsvertrag verdient Frau F. monatlich 2.000,- Euro brutto plus den
Arbeitgeberanteil auf die Sozialversicherung. Später wurde ein
monatliches Nettoeinkommen von 1.273,90 Euro mitgeteilt. Im Formblatt
zur Überprüfung einer eheähnlichen Gemeinschaft teilte Frau F. mit, dass
sie ihr Einkommen zunächst für den gemeinsamen Lebensunterhalt
einsetze, bevor eigene Bedürfnisse bestritten würden.

Am
08.08.2006 erfolgte ein unangemeldeter Hausbesuch. Im Schlafzimmer
hätten zwei Matratzen nebeneinander auf dem Boden gelegen. Die Nutzung
des Kleiderschranks sei hälftig geteilt. Putzmittel, Waschmittel usw.
seien nur in einfacher Ausführung vorhanden. Der Antragsteller habe
mitgeteilt, mit einem Auszug aus der Wohnung noch abwarten zu wollen. In
einem ergänzenden Schreiben teilte der Antragsteller mit, dass jeder
seinen getrennten Weg gehe, es sich wegen der Raumverhältnisse aber
nicht vermeiden lasse, dass gemeinsam Radio gehört, Fernsehen gesehen
oder der Wäschetrockner gemeinsam genutzt werde. Die Matratzen hätten
wegen Rückenübungen nebeneinander am Boden gelegen. Am 11.08.2006
stellte der Antragsteller einen Antrag auf Vormerkung für eine
öffentlich geförderte Wohnung. Dabei gab er, trotz der dafür im
Antragsformular vorgesehenen neun Freizeilen, keinerlei Begründung für
den Wohnungsantrag an. Im Oktober 2006 teilte er mit, er habe eine
andere Wohnung in Aussicht.

Die bisherige Bewilligung wurde
aufgehoben und eine Erstattung verfügt (Bescheid vom 12.09.2006,
Bescheid vom 21.06.2007, Widerspruchsbescheid vom 03.07.2007). Dagegen
wurde Klage erhoben (S 32 AS 1389/07). In diesem Klageverfahren wurde
Frau F. am 12.04.2010 als Zeugin vernommen. Sie erklärte, dass das
Verhältnis mit dem Antragsteller seit Mai 2006 zerrüttet sei. Das
Verhältnis sei freundschaftlich, wobei jeder seiner Wege gehe. Sie habe
für den Antragsteller Miete und Krankenversicherung bezahlt. Sie
erwarte, dass der Antragsteller ihr das Geld zurückgebe, wenn er den
Prozess gewinne. Wenn er nicht gewinne, habe sie Pech gehabt. Sie könne
den Antragsteller nicht vor die Tür setzen. Die Klage wurde mit Urteil
vom 12.04.2010 abgewiesen. Dagegen wurde Berufung eingelegt (L 7 AS
514/10).

Der Fortzahlungsantrag für die Zeit ab November 2006
wurde mit Bescheid vom 02.11.2006 (geändert mit Bescheid vom 15.02.2007)
abgelehnt. Nach Bereinigung des laufenden Einkommens von Frau F.
bestehe ein ungedeckter Bedarf von monatlich 49,60 Euro. Frau F. habe
jedoch im November 2006 ein Weihnachtsgeld erhalten, das diesen Bedarf
bis April 2007 decke. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit
Widerspruchsbescheid vom 12.08.2010 zurückgewiesen. Ob dagegen Klage
erhoben wurde, ist den Akten nicht zu entnehmen.

Erst am
08.11.2010 wurde erneut ein Leistungsantrag gestellt. Der Antragsteller
wohnt nach wie vor mit Frau F. in der vorgenannten Wohnung. Er sei
völlig mittellos. Es bestehe keine eheähnliche Gemeinschaft. Er habe
sich in den letzten drei Jahren für den Lebensunterhalt 20.000,- Euro
von Bekannten geliehen. Die Miete werde von Frau F. bezahlt. Er erhalte
von Frau F. monatlich 350,- Euro zum Leben. Am 19.06.2008 erwarb er von
seinem Bruder ein Auto für 1200,- Euro.

Am 03.12.2010 stellte der
Antragsteller beim Sozialgericht München einen Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung. Es bestünden keinerlei Gemeinsamkeiten mehr mit
Frau F. Eine eidesstattliche Erklärung des Antragstellers wurde
vorgelegt, in der der gesamte Ablauf aus Sicht des Antragstellers
dargelegt wurde. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Tochter von Frau F
im Juli 2008 ausgezogen sei und Frau F. nach wie vor derselben
Erwerbstätigkeit nachgehe. Er habe sich Mitte 2006 "in den folgenden
Tagen und Wochen" erfolglos um eine eigene Wohnung bemüht. Weder sein
Bruder noch Frau F. seien weiter bereit und in der Lage, ihn finanziell
zu unterstützen; hierzu wurden zwei Erklärungen dieser Personen
vorgelegt.

Mit Beschluss vom 12.01.2011 verpflichtete das
Sozialgericht den Antragsgegner ab 03.12.2010 bis 31.05.2011 vorläufig
monatlich 1 Cent zu gewähren. Es bestehe mit Ausnahme des
Krankenversicherungsschutzes kein Anordnungsgrund. Die Mitbewohnerin
zahle die Miete und monatlich 350,- Euro zum Leben. Dass die
Mitbewohnerin den Antragsteller nunmehr nicht mehr unterstützen wolle,
sei trotz der vorgelegten Erklärung nicht glaubhaft. Die unbefangene
Erklärung des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin vom
11.11.2010 liege erst kurz zurück. Im übrigen bestreitet die
Mitbewohnerin seit August 2006 den Lebensunterhalt des Antragstellers.
Es fehle auch an einem Anordnungsgrund. Nach Überzeugung des Gerichts
würden der Antragsteller und seine Mitbewohnerin in einer eheähnlichen
Gemeinschaft leben. Es fehle an einer räumlichen Trennung der
Lebensbereiche in der Wohnung. Die Zeugenaussage der Mitbewohnerin am
12.04.2010 belege deren Willen, füreinander einzustehen. Es sei nicht
glaubhaft, dass der Antragsteller sich bemüht habe, aus der Wohnung
auszuziehen. Das Einkommen der Mitbewohnerin decke bei einer leicht
gesunkenen Miete im wesentlichen den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft.
Hinsichtlich der Krankenversicherung sei der Antrag dagegen begründet.
Diese habe bisher der Bruder bezahlt; es sei unklar, ob er dies weiter
tun werde.

Am 02.02.2011 hat der Antragsteller Beschwerde gegen
den Beschluss des Sozialgericht München eingelegt. Da es um
existenzsichernde Leistungen gehe, sei aus verfassungsrechtlichen
Gründen eine Abwägung geboten. Der Sachverhalt sei nicht eindeutig
geklärt. Nach Möglichkeit solle die Tochter von Frau F. als Zeugin
vernommen werden. Die Zuwendungen der Beteiligten erfolgten nicht
freiwillig. Die Hilfebedürftigkeit entfalle dadurch nicht. Dem
Antragsteller sei der Auszug aus der Wohnung unmöglich gemacht worden.
Die Situation, auch die Wohnsituation, sei unerträglich. Der
Antragsteller sei schwer krank. Zugleich wurde Prozesskostenhilfe
beantragt.

Am 28.02.2011 und 01.03.2011 kam es zu erfolglosen
Hausbesuchen. Am 02.03.2011 wurde der Antragsteller in seiner Wohnung
angetroffen. Er verweigerte trotz eines Hinweises auf mögliche Folgen
den Zutritt zu der Wohnung. Der Bevollmächtigte nahm dahingehend
Stellung, dass keine Verpflichtung hierzu bestehe und Hausbesuche mit
einer gewissen Regelmäßigkeit für Bertoffene ein negatives Ergebnis
hätten. Gleichwohl habe der Antragsteller nichts zu verbergen, so dass
ein nachfolgender Hausbesuch befürwortet werde. Neben dem Zusammenleben
in einem gemeinsamen Haushalt sei auch eine Partnerschaft als
Voraussetzung nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II zu prüfen. Die Partnerschaft
bestehe nach der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung nicht.

Der Antragsteller beantragt,
den
Beschluss des Sozialgerichts München vom 12.01.2011 abzuändern und den
Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, höhere Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts zu gewähren.

Der Antraggegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die
Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§
173 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet,
weil das Sozialgericht weitere Leistungen zu Recht abgelehnt hat.

Das
Beschwerdegericht schließt sich gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG der
Begründung des Sozialgerichts an und weist die Beschwerde aus den
Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Ergänzend wird
angemerkt, dass kein Anlass dafür besteht, eine Folgenabwägung
entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (insbes.
Beschluss des BVerfG vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05) vorzunehmen. Eine
derartige Folgenabwägung wäre erforderlich, wenn ohne die Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht
abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das
Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen sind (BVerfG a.a.O. Rn.
24). Diese Voraussetzung wird nicht schon dadurch erfüllt, dass
existenzsichernde Leistungen im Eilverfahren geltend gemacht werden. Es
ist vielmehr zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall ohne ein Einschreiten
des Gerichts derartige schweren und unzumutbaren Rechtsfolgen entstehen
können.

Dies ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Die
Krankenversicherung hat bereits das Sozialgericht sichergestellt. Die
Mitbewohnerin des Antragstellers bezahlt seit August 2006 - also seit
viereinhalb Jahren - die Miete des Antragstellers und ein monatliches
Handgeld von 350,- Euro. In der mündlichen Verhandlung hat sie am
12.04.2010 als Zeugin erklärt, den Kläger weiterhin zu unterstützen. Die
im Eilverfahren vorgelegte gegenteilige Erklärung überzeugt auch das
Beschwerdegericht nicht ansatzweise. Sie enthält keine Begründung für
den angeblichen plötzlichen Sinneswandel und ist scheinbar nur zur
Durchsetzung des einstweiligen Rechtsschutzes erstellt worden.

Weiter sind folgende Gesichtspunkte von Belang:

Der
Antragsteller hat trotz der im Mai 2006 angeblich erfolgten Trennung
von Frau F. und der als unzumutbar geschilderten Wohnsituation im
gemeinsamen Wohnzimmer ohne Rückzugsmöglichkeit nach einer kurzzeitigen
Wohnungssuche auf dem freien Markt keine nennenswerten Anstrengungen
mehr unternommen, eine eigene Wohnung zu bekommen. Es kann keine Rede
davon sein, dass die Antragsgegnerin den Wohnungswechsel unmöglich
machte. Besonders ins Auge fällt, dass der Antragsteller im
Sozialwohnungsantrag im dafür vorgesehenen Bereich keinerlei Begründung
für eine Dringlichkeit des Umzugs angab. Es wäre zu dieser Zeit ein
Leichtes gewesen, die angebliche Trennung und die Wohnsituation im
gemeinsamen Wohnzimmer darzulegen. Dies hat der Antragsteller
unterlassen. Auch wäre mittlerweile die ursprünglich genannte Wartezeit
von eineinhalb Jahren mehrfach abgelaufen. Der Antragsteller zeigte
offensichtlich kein Interesse mehr daran, eine andere Wohnung zu
bekommen.

Es erstaunt das Berufungsgericht, dass der
Antragsteller in der Zeit von April 2007 bis November 2011 keine
ernsthaften Bemühungen für eine Weitergewährung von Arbeitslosengeld II
zeigte. Im Bescheid vom 15.02.2007 ist deutlich ausgeführt, dass
zumindest ein Leistungsanspruch von 49,60 Euro monatlich bestand, wenn
die Anrechung des Weihnachtsgelds von Frau F. ausgelaufen ist. Das hätte
auch die Krankenversicherung sichergestellt. Es ist nicht
nachvollziehbar, weshalb dieser Anspruch nicht geltend gemacht wurde,
ggf. verbunden mit einer Mehrforderung unter Bestreiten der eheähnlichen
Gemeinschaft. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht nachvollziehbar,
wie der Antragsteller und seine Geldgeber auf den Gedanken verfallen,
der Antragsteller könnte die geleisteten Zahlungen zurückerstatten.

Für
die Bedürftigkeit des Antragstellers spricht auch nicht, dass er sich
trotz Ablehnung der Leistung im Sommer 2008 ein Auto zulegte und dies
auch laut Leistungsantrag vom November 2011 nach wie vor benutzt.

Der
Wille der Mitbewohnerin, für den Antragsteller im Sinn von § 7 Abs. 3
Nr. 3c SGB II einzustehen zeigt sich auch darin, dass sie es nicht dabei
bewenden ließ, den Antragsteller mit dem Nötigsten auszustatten. Sie
gab ihm laut seiner Erklärung vom 11.11.2010 monatlich regelmäßig ca.
350,- Euro - deutlich mehr als das Nötigste. Das Beschwerdegericht
betrachtet die Partnerschaft in § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II im Übrigen nicht
als eigenständige Voraussetzung. In den Ziffern 1. bis 3. dieser
Vorschrift wird definiert, wer "als Partner" einstandspflichtig ist.

Eine
Zeugenvernehmung der Tochter von Frau F. hat das Beschwerdegericht
nicht für erforderlich gehalten. Diese ist bereits im Juli 2008
ausgezogen. Die Zeugenaussage von Frau F. datiert dagegen vom
12.04.2010.

Zum Hausbesuch ist Folgendes anzumerken:

Die
Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen und bestimmt Art und
Umfang der Ermittlungen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB X). Der Hausbesuch
ist als Inaugenscheinnahme ein nach § 21 Abs. 1 Satz 2 SGB X
grundsätzlich zulässiges Beweismittel. Ob es eingesetzt wird, unterliegt
nach § 21 Abs. 1 Satz 1 SGB X dem pflichtgemäßen Ermessen. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass ein Hausbesuch in die grundrechtlich geschützte
Privatsphäre der Wohnung eingreift (Art. 13 Abs. 1 GG).

Es gibt
keine Verpflichtung, einen Hausbesuch zu dulden. Er ist nur mit
Einwilligung des Betroffenen möglich. Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 SGB X
sollen die Beteiligten bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken.
Sie sollen nach Satz 2 dieser Vorschrift insbesondere ihnen bekannte
Tatsachen und Beweismittel angeben - darunter fällt ein Hausbesuch
nicht. Nach Satz 3 besteht eine weitergehende Pflicht, bei der
Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken nur, soweit sie durch
Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist. Aus §§ 60 ff SGB I und dem
SGB II ergibt sich keine Pflicht (besser Obliegenheit), einen Hausbesuch
zu dulden. Damit bleibt es bei dem allgemeinen Appell zur Mitwirkung
nach § 21 Abs. 2 Satz 1 SGB X. Ein Hausbesuch ist nur mit Einwilligung
(vorherige Zustimmung) des Betroffenen möglich. Wenn infolge einer
Ablehnung des Hausbesuchs ein Sachverhalt nicht festgestellt werden
kann, trägt der Beteiligte die Folgen der Nichterweislichkeit, der für
den Sachverhalt die objektive Beweislast trägt. Allein aus der Ablehnung
eines Hausbesuchs lässt sich dagegen nichts folgern. (Vgl. zum
Hausbesuch Eicher/ Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, Rn 14 ff vor §
56).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dem
Antragsteller ist Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines
Bevollmächtigten ohne Ratenzahlung zu gewähren, weil er die Kosten des
Rechtsstreits nicht selbst tragen kann und eine hinreichende
Erfolgsaussicht bestand.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=143031
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/53659697770d78604.php

Gruß Willi S
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