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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung ( hier Zöliakie sowie Allergien und Lebensmittelunverträglichkeiten) im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

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Zur Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung ( hier Zöliakie sowie Allergien und Lebensmittelunverträglichkeiten) im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.  Empty Zur Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung ( hier Zöliakie sowie Allergien und Lebensmittelunverträglichkeiten) im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

Beitrag von Willi Schartema Mo Okt 20, 2014 11:59 am

Sozialgericht Detmold, Beschluss vom 01.10.2014 - S 8 SO 233/14 ER



Leitsätze (Autor)
Hier hat der Antragsteller durch die Vorlage ärztlicher Unterlagen den besonderen Ernährungsbedarf glaubhaft gemacht. In Anbetracht der Tatsache, dass die Gefahr besteht, dass der Antragsteller tatsächliche Bedarfe im Bereich des Existenzminimums ohne den Mehrbedarf nicht decken kann, war dem Antrag zu entsprechen.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172965&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1736/

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