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Rücknahme eines rechtswidrigen, nicht-begünstigenden Verwaltungsakts - Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - rückwirkende Gewährung eines Mehrbedarfs für schwerbehinderte Menschen - fehlende gesonderte Antragstellung -
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Rücknahme eines rechtswidrigen, nicht-begünstigenden Verwaltungsakts - Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - rückwirkende Gewährung eines Mehrbedarfs für schwerbehinderte Menschen - fehlende gesonderte Antragstellung -
Unkenntnis des Sozialhilfeträgers vom Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit Nachteilsausgleich "G" - Meistbegünstigungsprinzip - kein Nachweis konkreter anderweitiger Bedarfsdeckung
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 30.01.2014 - S 1 SO 3002/13
Leitsätze
Unter Beachtung des Meistbegünstigungsprinzips kann ein Antrag auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII so ausgelegt werden, dass er alle in Betracht kommenden Leistungen, auch Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII, umfasst.
Hatte der Grundsicherungsträger im Zeitpunkt des Erlasses eines Verwaltungsakts lediglich keine Kenntnis vom Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Nachteilsausgleich "G" auf Seiten des Hilfeempfängers, ist der Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 SGB XII im Rahmen eines Rücknahmeverfahrens nach § 44 SGB X auch ohne Nachweis einer konkreten anderweitigen Bedarfsdeckung nachzugewähren.
Quelle: http://www.sozialgericht-karlsruhe.de/pb/,Lde/Mehrbedarf+fuer+Merkzeichen+_G_+auch+rueckwirkend+nach+Bestandskraft+eines+Bescheids+ueber+Grundsicherungsleistungen+nach+dem+SGB+XII+moeglich/?LISTPAGE=1769757
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2254
Willli S
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 30.01.2014 - S 1 SO 3002/13
Leitsätze
Unter Beachtung des Meistbegünstigungsprinzips kann ein Antrag auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII so ausgelegt werden, dass er alle in Betracht kommenden Leistungen, auch Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII, umfasst.
Hatte der Grundsicherungsträger im Zeitpunkt des Erlasses eines Verwaltungsakts lediglich keine Kenntnis vom Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Nachteilsausgleich "G" auf Seiten des Hilfeempfängers, ist der Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 SGB XII im Rahmen eines Rücknahmeverfahrens nach § 44 SGB X auch ohne Nachweis einer konkreten anderweitigen Bedarfsdeckung nachzugewähren.
Quelle: http://www.sozialgericht-karlsruhe.de/pb/,Lde/Mehrbedarf+fuer+Merkzeichen+_G_+auch+rueckwirkend+nach+Bestandskraft+eines+Bescheids+ueber+Grundsicherungsleistungen+nach+dem+SGB+XII+moeglich/?LISTPAGE=1769757
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2254
Willli S
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