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SG: Duisburg Rückwirkende Antragstellung auf ALG II Hartz IV: Rückwirkende Antragstellung auf ALG II § 28 Satz 1 SGB X
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SG: Duisburg Rückwirkende Antragstellung auf ALG II Hartz IV: Rückwirkende Antragstellung auf ALG II § 28 Satz 1 SGB X
Rückwirkende Antragstellung auf ALGII - sozialrechtlicher Herstellungsanspruchs
Entgegen
der Auffassung des Beklagten steht auch § 37 Abs 2 SGB II dem
Leistungsanspruch des Klägers und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft
lebenden Personen nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift werden
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht für Zeiten vor
der Antragstellung erbracht.
Der Kläger kann sich hinsichtlich der Versäumung der Antragsfrist jedoch auf § 28 Satz 1 SGB X berufen.
. SG Duisburg S 27 AS 3/06
Der Kläger kann sich hinsichtlich der Versäumung der Antragsfrist jedoch auf § 28 Satz 1 SGB X berufen.
Nach
dieser Vorschrift wirkt ein Antrag auf eine Sozialleistung bis zu einem
Jahr zurück, wenn ein Leistungsberechtigter von der Stellung eines
Antrags auf eine Sozialleistung abgesehen hat, weil ein Anspruch auf
eine andere Sozialleistung geltend gemacht worden ist und diese Leistung
versagt wird, wenn der nunmehr gestellte Antrag innerhalb von sechs
Monaten nach Ablauf des Monats gestellt ist, in dem die Ablehnung der
anderen Leistung bindend geworden ist.
Voraussetzung dieses
Anspruchs ist eine Pflichtversetzung eines Leistungsträgers, die zu
einem rechtlichen Schaden in Form des Ausbleibens von Vorteilen,
insbesondere Leistungen, geführt haben, die an sich im Sozialrecht
vorgesehen sind und insbesondere dem betroffenen Bürger zu Gute kommen
sollen (Seewald in Kassler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Band
I, vor §§ 38 ff. Rz 30 mwN).
Nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts – BSG – kann ein Versicherter in bestimmten Fällen
trotz Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen im Wege des sogenannten
sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verlangen, so gestellt zu
werden, als lägen die Voraussetzungen vor – hier also der rechtzeitig
gestellte Leistungsantrag - , wenn es sich um Gestaltungen handelt, die
gesetzlich zulässig sind.
Dies gilt insbesondere dann, wenn der
Rechtsverlust darauf zurückzuführen ist, dass der Versicherungsträger
eine sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebende Nebenpflicht zur
Auskunft, Beratung und verständnisvollen Förderung des Versicherten (§
14 SGB I) verletzt hat, weil er sie, obwohl ein konkreter Anlass zu den
genannten Dienstleistungen bestand, nicht oder nicht ausreichend erfüllt
hat.
Zu den Nebenpflichten, die den Sozialleistungsträger
treffen, gehört neben der Pflicht zu speziellen Dienstleistungen, wie
lAuskunft, Beratung und Belehrung, auch die “verständnisvolle Förderung”
der Versicherten. Diese - letztlich auf dem Grundsatz von Treu und
Glauben beruhenden - Pflichten sind verletzt, wenn sie, obwohl ein
konkreter Anlass zu den genannten Dienstleistungen bestanden hat, nicht
oder nur unzureichend erfüllt worden sind.
Anlass zu einer
Auskunft oder Beratung ist dabei nicht erst dann gegeben, wenn der
Versicherte darum nachsucht, sondern bereits dann, wenn sich in einem
laufenden Verfahren klar zutage liegende Gestaltungsmöglichkeiten
zeigen, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig sind, dass sie
jeder verständige Versicherte mutmaßlich nutzen würde.
In
einem solchen Fall ist der Versicherungsträger von Amts wegen
verpflichtet, den Versicherten auf diese Gestaltungsmöglichkeiten
hinzuweisen.
Die Verletzung solcher Betreuungspflichten führt zum
Anspruch auf Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn sich
der Versicherungsträger pflichtgemäß verhalten hätte (vgl zB BSG, Urteil
vom 29.09.1987, 7 R Ar 23/86 in Juris mwN, Urteil vom 27.09.1983, 12 RK
44/82 in juris mwN).
Die Pflichtverletzung eines anderen
Sozialleistungsträger ist dem leistungspflichtigen Träger zuzurechnen,
wenn sie ursächlich für dessen Leistungsablehnung ist. SG Duisburg S 27
AS 3/06
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/sg_duisburg/j2006/S_27_AS_3_06urteil20060906.html
Gruß Willi S
Entgegen
der Auffassung des Beklagten steht auch § 37 Abs 2 SGB II dem
Leistungsanspruch des Klägers und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft
lebenden Personen nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift werden
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht für Zeiten vor
der Antragstellung erbracht.
Der Kläger kann sich hinsichtlich der Versäumung der Antragsfrist jedoch auf § 28 Satz 1 SGB X berufen.
. SG Duisburg S 27 AS 3/06
Der Kläger kann sich hinsichtlich der Versäumung der Antragsfrist jedoch auf § 28 Satz 1 SGB X berufen.
Nach
dieser Vorschrift wirkt ein Antrag auf eine Sozialleistung bis zu einem
Jahr zurück, wenn ein Leistungsberechtigter von der Stellung eines
Antrags auf eine Sozialleistung abgesehen hat, weil ein Anspruch auf
eine andere Sozialleistung geltend gemacht worden ist und diese Leistung
versagt wird, wenn der nunmehr gestellte Antrag innerhalb von sechs
Monaten nach Ablauf des Monats gestellt ist, in dem die Ablehnung der
anderen Leistung bindend geworden ist.
Voraussetzung dieses
Anspruchs ist eine Pflichtversetzung eines Leistungsträgers, die zu
einem rechtlichen Schaden in Form des Ausbleibens von Vorteilen,
insbesondere Leistungen, geführt haben, die an sich im Sozialrecht
vorgesehen sind und insbesondere dem betroffenen Bürger zu Gute kommen
sollen (Seewald in Kassler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Band
I, vor §§ 38 ff. Rz 30 mwN).
Nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts – BSG – kann ein Versicherter in bestimmten Fällen
trotz Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen im Wege des sogenannten
sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verlangen, so gestellt zu
werden, als lägen die Voraussetzungen vor – hier also der rechtzeitig
gestellte Leistungsantrag - , wenn es sich um Gestaltungen handelt, die
gesetzlich zulässig sind.
Dies gilt insbesondere dann, wenn der
Rechtsverlust darauf zurückzuführen ist, dass der Versicherungsträger
eine sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebende Nebenpflicht zur
Auskunft, Beratung und verständnisvollen Förderung des Versicherten (§
14 SGB I) verletzt hat, weil er sie, obwohl ein konkreter Anlass zu den
genannten Dienstleistungen bestand, nicht oder nicht ausreichend erfüllt
hat.
Zu den Nebenpflichten, die den Sozialleistungsträger
treffen, gehört neben der Pflicht zu speziellen Dienstleistungen, wie
lAuskunft, Beratung und Belehrung, auch die “verständnisvolle Förderung”
der Versicherten. Diese - letztlich auf dem Grundsatz von Treu und
Glauben beruhenden - Pflichten sind verletzt, wenn sie, obwohl ein
konkreter Anlass zu den genannten Dienstleistungen bestanden hat, nicht
oder nur unzureichend erfüllt worden sind.
Anlass zu einer
Auskunft oder Beratung ist dabei nicht erst dann gegeben, wenn der
Versicherte darum nachsucht, sondern bereits dann, wenn sich in einem
laufenden Verfahren klar zutage liegende Gestaltungsmöglichkeiten
zeigen, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig sind, dass sie
jeder verständige Versicherte mutmaßlich nutzen würde.
In
einem solchen Fall ist der Versicherungsträger von Amts wegen
verpflichtet, den Versicherten auf diese Gestaltungsmöglichkeiten
hinzuweisen.
Die Verletzung solcher Betreuungspflichten führt zum
Anspruch auf Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn sich
der Versicherungsträger pflichtgemäß verhalten hätte (vgl zB BSG, Urteil
vom 29.09.1987, 7 R Ar 23/86 in Juris mwN, Urteil vom 27.09.1983, 12 RK
44/82 in juris mwN).
Die Pflichtverletzung eines anderen
Sozialleistungsträger ist dem leistungspflichtigen Träger zuzurechnen,
wenn sie ursächlich für dessen Leistungsablehnung ist. SG Duisburg S 27
AS 3/06
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/sg_duisburg/j2006/S_27_AS_3_06urteil20060906.html
Gruß Willi S
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