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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Arbeitslosengeld II - Zur Angemessenheit der Unterkunftskosten der Stadt Duisburg - schlüssiges Konzept - qualifizierter Mietspiegel der Stadt Duisburg - Anforderungen an die Datenerhebung und -auswertung BSG, Urteil vom 20.11.2011, - B 4 AS 19/11 R-

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Arbeitslosengeld II - Zur Angemessenheit der Unterkunftskosten der Stadt Duisburg - schlüssiges Konzept - qualifizierter Mietspiegel der Stadt Duisburg - Anforderungen an die Datenerhebung und -auswertung BSG, Urteil vom 20.11.2011, - B 4 AS 19/11 R- Empty Arbeitslosengeld II - Zur Angemessenheit der Unterkunftskosten der Stadt Duisburg - schlüssiges Konzept - qualifizierter Mietspiegel der Stadt Duisburg - Anforderungen an die Datenerhebung und -auswertung BSG, Urteil vom 20.11.2011, - B 4 AS 19/11 R-

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 7:42 am

Es ist Aufgabe des Grundsicherungsträgers ist, bereits im
Verwaltungsverfahren ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der
angemessenen Unterkunftskosten zu entwickeln.

Dies dient der
Umsetzung des für den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit der
Unterkunftskosten entwickelten Kriterien. Das Gericht hat anhand der von
ihm gelieferten Daten bzw der zusätzlich im Rahmen der
Amtsermittlungspflicht von ihm angeforderten und zur Verfügung zu
stellenden Daten und Unterlagen zu verifizieren, ob die angenommene
Mietobergrenze angemessen ist.

Bei ihrem Vorgehen, den vom
Beklagten festgelegten Wert für die Nettokaltmiete - vor einem Rückgriff
auf die Tabellenwerte zu § 8 WoGG bzw nunmehr § 12 WoGG - anhand eines
qualifizierten Mietspiegels zu überprüfen und abweichend festzulegen,
sind die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen, dass für die
Bestimmung der angemessenen Referenzmiete nach einem schlüssigen Konzept
die Daten des qualifizierten Mietspiegels für die Stadt Duisburg
herangezogen werden können.

Allerdings erfordert dies, dass die
Datenerhebung über den gesamten Vergleichsraum erfolgt, die einbezogenen
Daten repräsentativ sind und bei der Datenauswertung
mathematisch-statistische Grundsätze eingehalten werden.

Wegen
der abweichenden Zielsetzung und der Erstellungsmethode von Mietspiegeln
muss sichergestellt sein, dass der hinter den berücksichtigten
Mietspiegelwerten stehende tatsächliche Wohnungsbestand im Vergleichraum
die Anmietung einer angemessenen Wohnung im gesamten Vergleichsraum
ermöglicht, ohne die Leistungsberechtigen auf bestimmte Stadteile zu
beschränken.

Insofern lässt die Besetzung einzelner
Tabellenfelder eines Mietspiegels zunächst nur die Vermutung zu, dass
zum Zeitpunkt der Datenerhebung ein bestimmter Wohnungsmietwert auf dem
Gesamtwohnungsmarkt überhaupt vorhanden ist. Sie enthält keine Aussage
zu dem dahinter stehenden Wohnungsbestand im Vergleichsraum.

Dies
berücksichtigend kann der Senat nicht sicher beurteilen, ob der von den
Vorinstanzen anhand des Mietspiegels festgestellte Wert von 4,12 Euro
je qm eine angemessene Nettokaltmiete widerspiegelt. Es kann nicht ohne
weiteres Datenmaterial davon ausgegangen werden, dass unter
Berücksichtigung gerade nur der unteren Spannenwerte der Wohnungen in
normaler Wohnlage der Baualtersklassen I bis IV im gesamten
Vergleichsraum angemessener Wohnraum im gesamten Vergleichsraum
tatsächlich angemietet werden kann.

Dies gilt auch für die
Berechnungen des LSG, weil es Wohnungen in einfacher Wohnlage
einbezieht, die in Duisburg nach den Feststellungen des LSG nur in
eingeschränktem Umfang zur Verfügung stehen und mangels Häufigkeit schon
bei der Mietspiegelerstellung als nicht repräsentativ unberücksichtigt
gelassen wurden. Auch wegen der Ausklammerung bestimmter
Baualtersklassen sind weitere Feststellungen erforderlich. Trotz des
hohen Anteils von Wohnungen in diesen Baualtersklassen birgt dies das
Risiko, dass die Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten doch
nicht - wie erforderlich - über den gesamten Vergleichsraum, sondern -
de facto - nur beschränkt auf bestimmte Stadtteile erfolgt.

Unter
qualitativen Gesichtspunkten können bestimmte Baualtersklassen weiter
nur ausgeschlossen werden, wenn festgestellt ist, dass Gebäude dieser
Baualtersklassen den Mietmarkt des unteren Marktsegments nicht
maßgeblich prägen (BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R, RdNr 25).

Der
Umfang der - vorrangig vom Grundsicherungsträger - nachzuholenden
Ermittlungen zu dem hinter den Tabellenfeldern liegenden Wohnungsbestand
hängt grundsätzlich von dem - je nach Mietspiegel - unterschiedlichem
Datenmaterial, dem ggf "ausgeklammerten" Anteil von Wohnungen sowie dem
gesamten Wohnungsbestand im Vergleichsraum ab. Hier kann ua der von dem
Beklagten mit der Dokumentation des Mietspiegels übersandte
Erläuterungsbogen zur tatsächlichen Anzahl von Wohnungen nach
Mietspiegelfeldern einbezogen werden.

Bei einer Gesamtbetrachtung
kann sich ergeben, dass die Berücksichtigung von gewichteten
Mittelwerten der herangezogenen Tabellenfelder sicherstellt, dass -
bezogen auf die berücksichtigten Wohnungen - ein ausreichender Bestand
vorhanden und damit angemessener Wohnraum für den Leistungsberechtigten
tatsächlich erreichbar ist (vgl zum Berliner Mietspiegel BSG Urteil vom
19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R, RdNr 32).

Der Senat hat bereits
entschieden, dass als Angemessenheitsgrenze der obere Spannenwert zu
berücksichtigen ist, wenn - bei entsprechend vorhandenem Datenmaterial -
nur die Wohnungen einfachen Standards zugrunde gelegt werden (BSG
Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R, RdNr 21).

Zur Ermittlung
der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten sind neben der
Nettokaltmiete die "kalten Betriebskosten", allerdings unter Rückgriff
auf lokale Übersichten, einzubeziehen.

Zitat: 14

Leistungen
für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen
Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (vgl § 22 Abs 1 S 1
SGB II). Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter
Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (BSG Urteil
vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3;
BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27
RdNr 21; BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R -
SozR 4-4200 § 22 Nr 42 RdNr 20).

Zur Festlegung
der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft ist zunächst die
angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche örtliche Vergleichsraum
zu ermitteln.

Angemessen ist eine Wohnung weiter nur dann, wenn
sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden
Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist,
wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich
in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG Urteil vom
7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R, BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2,
jeweils RdNr 20; BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR
4-4200 § 22 Nr 27 , RdNr 15, 17).

15
Soweit die
tatsächlichen Aufwendungen des Leistungsberechtigten für seine
Unterkunft die angemessene Referenzmiete überschreiten, sind diese -
falls vom Leistungsberechtigten entsprechende sachliche Gründe
vorgebracht werden - solange zu berücksichtigen, wie es ihm konkret
nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch Anmietung einer als
angemessen eingestuften Wohnung, durch Vermieten oder auf andere Weise
die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs
Monate (§ 22 Abs 1 S 2 SGB II aF, der durch die Einführung des neuen
Satzes 2 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende vom 20.7.2006 - BGBl I 1706 - ohne inhaltliche Änderung
zu Satz 3 wurde; vgl BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R, BSGE
102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19 , RdNr 29; BSG Urteil
vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27, RdNr 30).

Da
die angemessene Referenzmiete bereits bei der Ermittlung der abstrakt
angemessenen Kosten so festzulegen ist, dass es dem
Leistungsberechtigten grundsätzlich möglich ist, im gesamten räumlichen
Vergleichsraum eine angemessene Wohnung anzumieten und allenfalls in
einzelnen Regionen Deutschlands ein Mangel an ausreichendem Wohnraum
besteht, dürfte für den Regelfall davon auszugehen sein, dass es in
ausreichendem Maße Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für
die Unterkunft gibt (vgl bereits Urteil des Senats vom 19.2.2009 - B 4
AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19 ,
RdNr 36 sowie RdNr 29 zu möglichen persönlichen Umständen für den
begründungspflichtigen Ausnahmefall; siehe auch BSG Urteil vom 13.4.2011
- B 14 AS 106/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen - für die
Ermittlung der abstrakt angemessenen KdU unter Einbeziehung von
qualifizierten Mietspiegeln RdNr 30).

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12373

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/arbeitslosengeld-ii-zur-angemessenheit.html

Arbeitslosengeld
II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - schlüssiges Konzept -
qualifizierter Mietspiegel der Stadt Duisburg - Anforderungen an die
Datenerhebung und -auswertung - fehlende Feststellungen -
Wohnungsbestand im Vergleichsraum im Hinblick auf die Anmietbarkeit -
Spannenwert - Baualtersklassen - Ermittlung der angemessenen
Betriebskosten

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 20.12.2011, B 4 AS 19/11 R
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2011&nr=12373&pos=0&anz=259

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