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Hilfebedürftige haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung der Angemessenheit der Kaltmiete für die bereits von ihnen bewohnte Unterkunft nach § 22 Abs. 2 SGB II BSG,Urteil vom 22.11.2011, - B 4 AS 219/10 R -
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Hilfebedürftige haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung der Angemessenheit der Kaltmiete für die bereits von ihnen bewohnte Unterkunft nach § 22 Abs. 2 SGB II BSG,Urteil vom 22.11.2011, - B 4 AS 219/10 R -
Denn eine derartige Feststellung ist gesetzlich nicht vorgesehen, weil
sich § 22 Abs 2 Satz 1 SGB II ausdrücklich auf die Erteilung einer
Zusicherung bei Abschluss eines Vertrags über eine neue Unterkunft
bezieht.
Eine analoge Anwendung dieser Regelung kommt nicht in
Betracht, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Insofern
ergibt sich auch aus § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II, dass bei einem Dissens
über die Angemessenheit von tatsächlichen Unterkunftskosten keine
isolierte gerichtliche Vorklärung in einem vorgelagerten
Zusicherungsverfahren erfolgt.
Allerdings ist bei einem
widersprüchlichen Verhalten des Trägers der Grundsicherung für
Arbeitsuchende dem Hilfebedürftigen ggf die Senkung der
Unterkunftskosten nicht möglich oder unzumutbar.
Einen Anspruch
auf Zusicherung der Angemessenheit der aktuellen Unterkunftskosten
können die Kläger zunächst nicht unmittelbar aus § 22 Abs 2 SGB II
(nunmehr: § 22 Abs 4 SGB II) ableiten.
Diese Norm bestimmt, dass
der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über
eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung
bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für
die neue Unterkunft einholen soll (Satz 1).
Der kommunale Träger
ist gemäß § 22 Abs 2 Satz 2 SGB II zur Zusicherung nur verpflichtet,
wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue
Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich
zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen. § 22 Abs 2 Satz 2 SGB II
setzt nach seinem Wortlaut neben der Erforderlichkeit eines tatsächlich
stattfindenden Umzugs ausdrücklich die beabsichtigte Anmietung bzw den
Bezug einer neuen Unterkunft im Sinne eines nach Lage der Wohnung und
den aufzuwendenden Kosten bestimmten und konkretisierten
Wohnungsangebots voraus (vgl Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 RdNr
104, Stand September 2009) und normiert damit zwei tatbestandliche
Voraussetzungen für die Abgabe der Zusicherung.
Eine isolierte
Feststellung der Angemessenheit der Kosten einer bereits bewohnten
Unterkunft ist gesetzlich nicht vorgesehen. Vom Wortlaut des § 22 Abs 2
SGB II wird auch nicht die fernliegende Möglichkeit erfasst, dass die
bisherige Wohnung gekündigt und dann erneut angemietet wird.
Bei
einer Uneinigkeit zwischen SGB II-Träger und Leistungsberechtigtem -
über die angemessenen Aufwendungen für eine aktuell bereits bewohnte
Unterkunft - sollen dagegen keine isolierten gerichtlichen
Vorabklärungen der Angemessenheit der Unterkunftskosten in einem
gesonderten Zusicherungsverfahren erfolgen und erst danach Aktivitäten
des Hilfebedürftigen um eine preisgünstigere Unterkunft einsetzen.
Hält
der Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem SGB II die vom Grundsicherungsträger vorgenommene Einschätzung über
die Angemessenheit der Kosten für nicht zutreffend, so ist der Streit
hierüber - ggf im einstweiligen Rechtsschutz - unmittelbar bei der Frage
auszutragen, welche tatsächlichen Aufwendungen der Unterkunft im Sinne
von § 22 Abs 1 SGB II als angemessen bzw - trotz Unangemessenheit - nach
§ 22 Abs 1 Satz 3 SGB II weiterhin zu übernehmen sind (BSG Urteil vom
19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19,
RdNr 40). Dies betrifft - wie hier - auch Fallgestaltungen von
Mieterhöhungen.
Im Rahmen dieses Verfahrens ist - bei ggf
unangemessen hohen Unterkunftskosten - auch zu prüfen, ob den
Leistungsberechtigen eine Kostensenkungsobliegenheit trifft.
Zwar ist
die für die subjektive Möglichkeit einer Absenkung der Aufwendungen für
Unterkunft und Heizung erforderliche Kenntnis des Hilfebedürftigen von
notwendigen Kostensenkungsmaßnahmen regelmäßig anzunehmen, wenn der
Grundsicherungsträger in einem entsprechenden Schreiben den von ihm als
angemessen angesehenen Mietpreis angeben hat (BSG Urteil vom 1.6.2010 - B
4 AS 78/09 R - BSGE 106, 155 = SozR 4-4200 § 22 Nr 36, RdNr 15; BSG
Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 19/09 R - BSGE 105, 188 = SozR 4-4200 §
22 Nr 28, RdNr 16; BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102,
263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, RdNr 40 aaO).
Wegen der ggf
weitreichenden Folgen bis zum Verlust der bisher innegehabten Wohnung
als Lebensmittelpunkt müssen aber auch irreführende Angaben bzw ein ggf
widersprüchliches Verhalten des Grundsicherungsträgers berücksichtigt
werden (vgl zur weiteren Bewilligung der tatsächlichen Unterkunftskosten
trotz Kostensenkung BSG Urteil vom 7.5.2009 - B 14 AS 14/08 R - SozR
4-4200 § 22 Nr 20 RdNr 28; BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R -
BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, RdNr 41; BSG Urteil vom
17.12.2009 - B 4 AS 19/09 R - BSGE 105, 188 = SozR 4-4200 § 22 Nr 28,
RdNr 15).
Ein solches widersprüchliches Verhalten des
Grundsicherungsträgers kann die Kenntnis der Leistungsberechtigten von
der Obliegenheit der Kostensenkung und damit die subjektive Möglichkeit
zur Kostensenkung bzw deren Zumutbarkeit entfallen lassen.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2011&nr=12362&pos=14&anz=256
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/hilfebedurftige-haben-keinen-anspruch.html
Gruß Willi S
sich § 22 Abs 2 Satz 1 SGB II ausdrücklich auf die Erteilung einer
Zusicherung bei Abschluss eines Vertrags über eine neue Unterkunft
bezieht.
Eine analoge Anwendung dieser Regelung kommt nicht in
Betracht, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Insofern
ergibt sich auch aus § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II, dass bei einem Dissens
über die Angemessenheit von tatsächlichen Unterkunftskosten keine
isolierte gerichtliche Vorklärung in einem vorgelagerten
Zusicherungsverfahren erfolgt.
Allerdings ist bei einem
widersprüchlichen Verhalten des Trägers der Grundsicherung für
Arbeitsuchende dem Hilfebedürftigen ggf die Senkung der
Unterkunftskosten nicht möglich oder unzumutbar.
Einen Anspruch
auf Zusicherung der Angemessenheit der aktuellen Unterkunftskosten
können die Kläger zunächst nicht unmittelbar aus § 22 Abs 2 SGB II
(nunmehr: § 22 Abs 4 SGB II) ableiten.
Diese Norm bestimmt, dass
der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über
eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung
bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für
die neue Unterkunft einholen soll (Satz 1).
Der kommunale Träger
ist gemäß § 22 Abs 2 Satz 2 SGB II zur Zusicherung nur verpflichtet,
wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue
Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich
zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen. § 22 Abs 2 Satz 2 SGB II
setzt nach seinem Wortlaut neben der Erforderlichkeit eines tatsächlich
stattfindenden Umzugs ausdrücklich die beabsichtigte Anmietung bzw den
Bezug einer neuen Unterkunft im Sinne eines nach Lage der Wohnung und
den aufzuwendenden Kosten bestimmten und konkretisierten
Wohnungsangebots voraus (vgl Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 RdNr
104, Stand September 2009) und normiert damit zwei tatbestandliche
Voraussetzungen für die Abgabe der Zusicherung.
Eine isolierte
Feststellung der Angemessenheit der Kosten einer bereits bewohnten
Unterkunft ist gesetzlich nicht vorgesehen. Vom Wortlaut des § 22 Abs 2
SGB II wird auch nicht die fernliegende Möglichkeit erfasst, dass die
bisherige Wohnung gekündigt und dann erneut angemietet wird.
Bei
einer Uneinigkeit zwischen SGB II-Träger und Leistungsberechtigtem -
über die angemessenen Aufwendungen für eine aktuell bereits bewohnte
Unterkunft - sollen dagegen keine isolierten gerichtlichen
Vorabklärungen der Angemessenheit der Unterkunftskosten in einem
gesonderten Zusicherungsverfahren erfolgen und erst danach Aktivitäten
des Hilfebedürftigen um eine preisgünstigere Unterkunft einsetzen.
Hält
der Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem SGB II die vom Grundsicherungsträger vorgenommene Einschätzung über
die Angemessenheit der Kosten für nicht zutreffend, so ist der Streit
hierüber - ggf im einstweiligen Rechtsschutz - unmittelbar bei der Frage
auszutragen, welche tatsächlichen Aufwendungen der Unterkunft im Sinne
von § 22 Abs 1 SGB II als angemessen bzw - trotz Unangemessenheit - nach
§ 22 Abs 1 Satz 3 SGB II weiterhin zu übernehmen sind (BSG Urteil vom
19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19,
RdNr 40). Dies betrifft - wie hier - auch Fallgestaltungen von
Mieterhöhungen.
Im Rahmen dieses Verfahrens ist - bei ggf
unangemessen hohen Unterkunftskosten - auch zu prüfen, ob den
Leistungsberechtigen eine Kostensenkungsobliegenheit trifft.
Zwar ist
die für die subjektive Möglichkeit einer Absenkung der Aufwendungen für
Unterkunft und Heizung erforderliche Kenntnis des Hilfebedürftigen von
notwendigen Kostensenkungsmaßnahmen regelmäßig anzunehmen, wenn der
Grundsicherungsträger in einem entsprechenden Schreiben den von ihm als
angemessen angesehenen Mietpreis angeben hat (BSG Urteil vom 1.6.2010 - B
4 AS 78/09 R - BSGE 106, 155 = SozR 4-4200 § 22 Nr 36, RdNr 15; BSG
Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 19/09 R - BSGE 105, 188 = SozR 4-4200 §
22 Nr 28, RdNr 16; BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102,
263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, RdNr 40 aaO).
Wegen der ggf
weitreichenden Folgen bis zum Verlust der bisher innegehabten Wohnung
als Lebensmittelpunkt müssen aber auch irreführende Angaben bzw ein ggf
widersprüchliches Verhalten des Grundsicherungsträgers berücksichtigt
werden (vgl zur weiteren Bewilligung der tatsächlichen Unterkunftskosten
trotz Kostensenkung BSG Urteil vom 7.5.2009 - B 14 AS 14/08 R - SozR
4-4200 § 22 Nr 20 RdNr 28; BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R -
BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, RdNr 41; BSG Urteil vom
17.12.2009 - B 4 AS 19/09 R - BSGE 105, 188 = SozR 4-4200 § 22 Nr 28,
RdNr 15).
Ein solches widersprüchliches Verhalten des
Grundsicherungsträgers kann die Kenntnis der Leistungsberechtigten von
der Obliegenheit der Kostensenkung und damit die subjektive Möglichkeit
zur Kostensenkung bzw deren Zumutbarkeit entfallen lassen.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2011&nr=12362&pos=14&anz=256
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Gruß Willi S
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