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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Grundsicherung für Arbeitssuchende, Kosten der Unterkunft, vorläufige Zusicherung für Aufwendungen einer neuen Unterkunft, Rollstuhlfahrer, Angemessenheit, erhöhter Wohnraumbedarf, einstweiliger Rechtsschutz

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Grundsicherung für Arbeitssuchende, Kosten der Unterkunft, vorläufige Zusicherung für Aufwendungen einer neuen Unterkunft, Rollstuhlfahrer, Angemessenheit, erhöhter Wohnraumbedarf, einstweiliger Rechtsschutz  Empty Grundsicherung für Arbeitssuchende, Kosten der Unterkunft, vorläufige Zusicherung für Aufwendungen einer neuen Unterkunft, Rollstuhlfahrer, Angemessenheit, erhöhter Wohnraumbedarf, einstweiliger Rechtsschutz

Beitrag von Willi Schartema Di Mai 06, 2014 10:51 am

Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 06.03.2014 - S 14 AS 695/14 ER


Leitsätze (Juris)

Es besteht die Möglichkeit einer vorläufigen Zusicherung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

Bei Rollstuhlpflichtigen Leistungsempfänger ist zwar ein erhöhter Wohnraumbedarf anzuerkennen, dennoch obliegt auch ihnen vorrangig die Verpflichtung, sich um angemessenen Wohnraum zu bemühen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169257&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Anmerkung: Für eine endgültige Verpflichtung zur Erteilung einer Zusicherung im einstweiligen Rechtsschutz (so für Ausnahmefälle LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.05.2009, L 32 AS 612/09 B ER und Beschluss vom 31.07.2009, L 25 AS 1216/09 B ER) wird keine Rechtsgrundlage und keine Notwendigkeit gesehen, vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 27. Juni 2013 - L 7 AS 330/13 B ER.

Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1628/

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