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Bei einer sog temporären Bedarfsgemeinschaft ist ein erhöhter Wohnraumbedarf sorgfältig zu prüfen
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Bei einer sog temporären Bedarfsgemeinschaft ist ein erhöhter Wohnraumbedarf sorgfältig zu prüfen
Das Bestehen einer sog
temporären Bedarfsgemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung des BSG (z.B.
Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R -) gebietet es auch, für den
Bereich der Unterkunftskosten das Vorliegen eines erhöhten Bedarfs
sorgfältig zu prüfen, um die grundgesetzlich geschützten und zu
fördernden Aufenthalte von Kindern bei dem sorge- oder
umgangsberechtigten Elternteil (vgl Art 6 Grundgesetz - GG -) zu
gewährleisten, so die Rechtsauffassung des 11. Senats des
Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 04.01.2012.
Im entschiedenen Fall
war zur Umsetzung dementsprechend der Mittelwert zwischen der nach
anzuwenden dem Landesrecht (hier: Wohnraumförderungsbestimmungen
Niedersachsen - WFB - 2003, Nds. MBL. 2006, S. 973) für eine und der für
zwei Personen angemessenen Wohnfläche und hier weiterhin der
entsprechende Mittelwert nach der Tabelle nach § 12 Wohngeldgesetz
anzunehmen.
Eine Übertragbarkeit auf andere Fälle lässt der Senat insoweit ausdrücklich offen.
Ob und ggf. in welchem
Umfang eine sog. temporäre Bedarfsgemeinschaft auch im Bereich der
Unterkunftskosten zu berücksichtigen ist, ist - soweit ersichtlich -
bislang höchstrichterlich nicht geklärt (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli
2009 - B 14 AS 36/08 R - Rn 25) und wird auch auf der Ebene der LSG und
der SG unterschiedlich beurteilt (vgl. z.B. SG Berlin, Urteil vom 22.
April 2010 - S 128 AS 11433/08 -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
5. Dezember 2008 - L 25 B 2022/08 ER -; LSG Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 7. Juni 2008 - L 20 B 225/07 AS ER -; LSG Sachsen-Anhalt,
Beschluss vom 4. August 2010 - L 11 AS 105/10 B PKH -; SG Lüneburg,
Beschluss vom 26. Juli 2011 - S 45 AS 282/11 ER - mit umfangreichen
weiteren Nachweisen).
Im Hinblick auf die
grundrechtliche Bedeutung des Schutzes von Ehe und Familie, d.h. sowohl
des Sorgerechts des berechtigten Elternteils wie auch des Umgangsrechts
des nicht sorgeberechtigten Elternteils durch Art 6 GG (vgl. z.B.
BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1994 - 1 BvR 1197/93 -) hält der
erkennende Senat im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens jedoch
angesichts der hier festzustellenden temporären Bedarfsgemeinschaft eine
Erhöhung der Wohnflächengrenzen für geboten.
Wenn eine besondere
Schutz- und Förderpflicht des Staates im Hinblick auf die Ausübung des
Sorge- und Umgangsrechtes besteht, muss auch grundsicherungsrechtlich
sichergestellt sein, dass die grundgesetzlich geschützten und zu
fördernden regelmäßigen Aufenthalte von Kindern bei dem sorge- bzw.
umgangsberechtigten Elternteil stattfinden können.
Das heißt, es muss dafür auch ein entsprechender Wohn- und Lebensraum zur Verfügung stehen.
Dass in Fällen der
vorliegenden Art von einem erhöhten Unterkunftsbedarf auszugehen ist,
hat inzwischen auch der Gesetzgeber anerkannt.
Denn er hat mit dem am
1. April 2011 in Kraft getretenen § 22b Abs 3 Satz 2 Nr 2 SGB II (BGBl.
I, S. 453/456) bestimmt, dass eine kommunale Satzung zur Bestimmung der
Angemessenheit der Höhe der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach
Maßgabe des § 22a SGB II den erhöhten Raumbedarf wegen Ausübung des
Umgangsrechts im Wege einer Sonderregelung berücksichtigen muss.
Zur Konkretisierung
bietet sich es im vorliegenden Einzelfall an, von einem Mittelwert der
nach den WFB für einen Haushaltsangehörigen (50 qm) und für zwei
Haushaltsangehörige (60 qm) als angemessen festgelegten Wohnfläche
auszugehen.
Damit ergibt sich hier ein Wert von 55 qm.
Anmerkung vom Sozialberater D. Brock:
Vgl.
zur Bandbreite einerseits LSG Schleswig-Holstein, Beschl. v.
04.08.2010, Az. L 11 AS 105/10 B: nur ausnahmsweise geringfügiger
Mehrbedarf; andererseits SG Fulda, Urt. v. 27.10.2010, Az. S 10 AS
53/09: bei zwei Kindern, mit denen Umgangsrecht besteht, Erhöhung auf 60
qm.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/11/bei-einer-sog-temporaren_5.html
Willi S
temporären Bedarfsgemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung des BSG (z.B.
Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R -) gebietet es auch, für den
Bereich der Unterkunftskosten das Vorliegen eines erhöhten Bedarfs
sorgfältig zu prüfen, um die grundgesetzlich geschützten und zu
fördernden Aufenthalte von Kindern bei dem sorge- oder
umgangsberechtigten Elternteil (vgl Art 6 Grundgesetz - GG -) zu
gewährleisten, so die Rechtsauffassung des 11. Senats des
Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 04.01.2012.
Im entschiedenen Fall
war zur Umsetzung dementsprechend der Mittelwert zwischen der nach
anzuwenden dem Landesrecht (hier: Wohnraumförderungsbestimmungen
Niedersachsen - WFB - 2003, Nds. MBL. 2006, S. 973) für eine und der für
zwei Personen angemessenen Wohnfläche und hier weiterhin der
entsprechende Mittelwert nach der Tabelle nach § 12 Wohngeldgesetz
anzunehmen.
Eine Übertragbarkeit auf andere Fälle lässt der Senat insoweit ausdrücklich offen.
Ob und ggf. in welchem
Umfang eine sog. temporäre Bedarfsgemeinschaft auch im Bereich der
Unterkunftskosten zu berücksichtigen ist, ist - soweit ersichtlich -
bislang höchstrichterlich nicht geklärt (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli
2009 - B 14 AS 36/08 R - Rn 25) und wird auch auf der Ebene der LSG und
der SG unterschiedlich beurteilt (vgl. z.B. SG Berlin, Urteil vom 22.
April 2010 - S 128 AS 11433/08 -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
5. Dezember 2008 - L 25 B 2022/08 ER -; LSG Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 7. Juni 2008 - L 20 B 225/07 AS ER -; LSG Sachsen-Anhalt,
Beschluss vom 4. August 2010 - L 11 AS 105/10 B PKH -; SG Lüneburg,
Beschluss vom 26. Juli 2011 - S 45 AS 282/11 ER - mit umfangreichen
weiteren Nachweisen).
Im Hinblick auf die
grundrechtliche Bedeutung des Schutzes von Ehe und Familie, d.h. sowohl
des Sorgerechts des berechtigten Elternteils wie auch des Umgangsrechts
des nicht sorgeberechtigten Elternteils durch Art 6 GG (vgl. z.B.
BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1994 - 1 BvR 1197/93 -) hält der
erkennende Senat im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens jedoch
angesichts der hier festzustellenden temporären Bedarfsgemeinschaft eine
Erhöhung der Wohnflächengrenzen für geboten.
Wenn eine besondere
Schutz- und Förderpflicht des Staates im Hinblick auf die Ausübung des
Sorge- und Umgangsrechtes besteht, muss auch grundsicherungsrechtlich
sichergestellt sein, dass die grundgesetzlich geschützten und zu
fördernden regelmäßigen Aufenthalte von Kindern bei dem sorge- bzw.
umgangsberechtigten Elternteil stattfinden können.
Das heißt, es muss dafür auch ein entsprechender Wohn- und Lebensraum zur Verfügung stehen.
Dass in Fällen der
vorliegenden Art von einem erhöhten Unterkunftsbedarf auszugehen ist,
hat inzwischen auch der Gesetzgeber anerkannt.
Denn er hat mit dem am
1. April 2011 in Kraft getretenen § 22b Abs 3 Satz 2 Nr 2 SGB II (BGBl.
I, S. 453/456) bestimmt, dass eine kommunale Satzung zur Bestimmung der
Angemessenheit der Höhe der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach
Maßgabe des § 22a SGB II den erhöhten Raumbedarf wegen Ausübung des
Umgangsrechts im Wege einer Sonderregelung berücksichtigen muss.
Zur Konkretisierung
bietet sich es im vorliegenden Einzelfall an, von einem Mittelwert der
nach den WFB für einen Haushaltsangehörigen (50 qm) und für zwei
Haushaltsangehörige (60 qm) als angemessen festgelegten Wohnfläche
auszugehen.
Damit ergibt sich hier ein Wert von 55 qm.
Anmerkung vom Sozialberater D. Brock:
Vgl.
zur Bandbreite einerseits LSG Schleswig-Holstein, Beschl. v.
04.08.2010, Az. L 11 AS 105/10 B: nur ausnahmsweise geringfügiger
Mehrbedarf; andererseits SG Fulda, Urt. v. 27.10.2010, Az. S 10 AS
53/09: bei zwei Kindern, mit denen Umgangsrecht besteht, Erhöhung auf 60
qm.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/11/bei-einer-sog-temporaren_5.html
Willi S
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