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Anordnungsgrund im Hinblick auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung – keine Anwendbarkeit des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB 2 – keine Pflicht zur Einholung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 S. 1 SGB II - Anspruch auf Übernahme höherer Kosten der Unterkunft
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Anordnungsgrund im Hinblick auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung – keine Anwendbarkeit des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB 2 – keine Pflicht zur Einholung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 S. 1 SGB II - Anspruch auf Übernahme höherer Kosten der Unterkunft
und Heizung
Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 05.01.2015 - S 205 AS 27758/14 ER - rechtskräftig
Leitsätze ( Juris )
1. Ein Anordnungsgrund bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Anerkennung weiterer Bedarfe für Unterkunft und Heizung besteht dann, wenn innerhalb des laufenden Bewilligungszeitraums ein Mietrückstand entstünde, der den Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigten würde, es sei denn, es bestehen Anhaltspunkte in tatsächlicher Hinsicht, dass er von diesem Recht keinen Gebrauch macht.
2. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB 2 ist nur bei einem Umzug anwendbar, bei dem der Auszug aus Wohnraum erfolgt, der zu sozial- und markttypischen Bedingungen angemietet worden ist.
3. Die Obliegenheit zur Einholung einer Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft besteht nicht, wenn der Leistungsberechtigte wegen Obdachlosigkeit über keine bisherige Unterkunft verfügt.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176442&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1804/
Willi S
Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 05.01.2015 - S 205 AS 27758/14 ER - rechtskräftig
Leitsätze ( Juris )
1. Ein Anordnungsgrund bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Anerkennung weiterer Bedarfe für Unterkunft und Heizung besteht dann, wenn innerhalb des laufenden Bewilligungszeitraums ein Mietrückstand entstünde, der den Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigten würde, es sei denn, es bestehen Anhaltspunkte in tatsächlicher Hinsicht, dass er von diesem Recht keinen Gebrauch macht.
2. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB 2 ist nur bei einem Umzug anwendbar, bei dem der Auszug aus Wohnraum erfolgt, der zu sozial- und markttypischen Bedingungen angemietet worden ist.
3. Die Obliegenheit zur Einholung einer Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft besteht nicht, wenn der Leistungsberechtigte wegen Obdachlosigkeit über keine bisherige Unterkunft verfügt.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176442&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1804/
Willi S
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