Suchen
Impressum
Impressum:
Heinz Behler
44787 Bochum
Brückstr 42
Telefon bei Anfrage:
@Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut
Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)
Für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) ist es erforderlich, dass Wohnungs- und Obdachlosigkeit drohen.
Seite 1 von 1
Für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) ist es erforderlich, dass Wohnungs- und Obdachlosigkeit drohen.
Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 30. Mai 2014 (Az.: S 38 AS 1975/14 ER):
http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&ved=0CCIQFjAA&url=http%3A%2F%2Fwww.elo-forum.org%2Fattachments%2Fkosten-unterkunft%2F66307d1402069117-beschluss-verfahren-ablehnung-heizkostennachzahlung-beschluss.pdf&ei=gDmxU_48poLiBKW6gNgK&usg=AFQjCNHapbfy0iP66qxLshIJ-LhpqZgk0g&bvm=bv.69837884,d.bGE
Leitsätze Dr. Manfred Hammel:
Ein Anordnungsgrund ist damit grundsätzlich erst bei Rechtshängigkeit einer Räumungsklage gegeben. Selbst eine vermieterseitig fristlos ausgesprochene Kündigung der Mietsache reicht für die Bejahung einer Eilbedürftigkeit nicht aus.
Anmerkung: Vgl. dazu LSG NRW, Beschlüsse vom 05.05.20 14 - L 19 AS 632/14 B ER und vom 19.05.2014 - L 19 AS 805/14 B ER - Ein Anordnungsgrund ergibt sich dagegen nicht bereits aus eventuellen Kostenfolgen der Kündigung des Mietverhältnisses. Maßgebliches Kriterium für die Feststellung eines Anordnungsgrundes hinsichtlich der Geltendmachung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung ist nicht die Vermeidung von Mehrkosten, sondern die drohende Wohnungs- bzw. Obdachlosigkeit.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1675/
Willi S
http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&ved=0CCIQFjAA&url=http%3A%2F%2Fwww.elo-forum.org%2Fattachments%2Fkosten-unterkunft%2F66307d1402069117-beschluss-verfahren-ablehnung-heizkostennachzahlung-beschluss.pdf&ei=gDmxU_48poLiBKW6gNgK&usg=AFQjCNHapbfy0iP66qxLshIJ-LhpqZgk0g&bvm=bv.69837884,d.bGE
Leitsätze Dr. Manfred Hammel:
Ein Anordnungsgrund ist damit grundsätzlich erst bei Rechtshängigkeit einer Räumungsklage gegeben. Selbst eine vermieterseitig fristlos ausgesprochene Kündigung der Mietsache reicht für die Bejahung einer Eilbedürftigkeit nicht aus.
Anmerkung: Vgl. dazu LSG NRW, Beschlüsse vom 05.05.20 14 - L 19 AS 632/14 B ER und vom 19.05.2014 - L 19 AS 805/14 B ER - Ein Anordnungsgrund ergibt sich dagegen nicht bereits aus eventuellen Kostenfolgen der Kündigung des Mietverhältnisses. Maßgebliches Kriterium für die Feststellung eines Anordnungsgrundes hinsichtlich der Geltendmachung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung ist nicht die Vermeidung von Mehrkosten, sondern die drohende Wohnungs- bzw. Obdachlosigkeit.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1675/
Willi S
- Anhänge
Ähnliche Themen
» Anordnungsgrund im Hinblick auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung – keine Anwendbarkeit des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB 2 – keine Pflicht zur Einholung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 S. 1 SGB II - Anspruch auf Übernahme höherer Kosten der Unterkunft
» Sozialhilfe - Unterkunft und Heizung - Umzugskosten - kein Anspruch auf Erteilung einer Zustimmung zu den Unterkunftskosten ohne Vorliegen eines konkreten Wohnungsangebots
» Handlungsweisung zur Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22SGB II und § 35 SGB XII
» Zum Anspruch auf Übernahme von Kosten für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe.
» Die Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II setzt voraus, dass laufend Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden.
» Sozialhilfe - Unterkunft und Heizung - Umzugskosten - kein Anspruch auf Erteilung einer Zustimmung zu den Unterkunftskosten ohne Vorliegen eines konkreten Wohnungsangebots
» Handlungsweisung zur Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22SGB II und § 35 SGB XII
» Zum Anspruch auf Übernahme von Kosten für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe.
» Die Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II setzt voraus, dass laufend Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden.
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Mi Jul 15, 2015 12:52 am von Willi Schartema
» LSG NRW sieht erkennt Anordnungsgrund bei Mietschulden ohne vorherige Räumungsklage
Do Jun 18, 2015 11:50 am von Willi Schartema
» Zur Unvereinbarkeit des § 31a SGB II (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen) in Verbindung mit § 31 SGB II
Di Jun 16, 2015 9:43 am von Willi Schartema
» Keine schlüssigen Konzepte durch „Analyse und Konzepte“ KDU
So Jun 07, 2015 8:58 am von Willi Schartema
» Rechtsfolgenbelehrung für Jobcenter-Mitarbeiter
Do Mai 28, 2015 4:20 am von Willi Schartema
» Sanktionen bei ALG II im SGB II hält das Sozialgericht Gotha für Verfassungswidrig Außerdem stünden die Sanktionen im Widerspruch zu den Artikeln 1 2 12 sowie 20 so verkündet am 26.05.2015
Do Mai 28, 2015 1:58 am von Willi Schartema
» Gutachter ist für 50.000 Abschiebungen verantwortlich
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» BA-Leitfaden informiert umfassend über Teilzeitausbildung
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» Broschüre: Überblick zu den Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz zum 1. März 2015
So Apr 19, 2015 4:58 am von Willi Schartema
» Änderungen durch das neue Pflegestärkungsgesetz I (PSG I) seit 1.1.2015
So Apr 19, 2015 4:57 am von Willi Schartema