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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zusicherung - einstweiliger Rechtsschutz - Erforderlichkeit des Umzugs - Kosten der Unterkunft - Beschwerdewert - effektiver Rechtsschutz

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Zusicherung - einstweiliger Rechtsschutz - Erforderlichkeit des Umzugs - Kosten der Unterkunft - Beschwerdewert - effektiver Rechtsschutz  Empty Zusicherung - einstweiliger Rechtsschutz - Erforderlichkeit des Umzugs - Kosten der Unterkunft - Beschwerdewert - effektiver Rechtsschutz

Beitrag von Willi Schartema Mo Sep 22, 2014 12:54 pm

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.08.2014 - L 18 AS 2084/14 B ER - rechtskräftig



Besonders hohe Anforderungen an die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz bei faktischer endgültiger Vorwegnahme der Hauptsache.

Leitsätze (Autor)

Die hier begehrte (grundsätzlich) "vorläufige Zusicherung" ist für einen Leistungsberechtigten nur dann von Nutzen, wenn sie für die Beteiligten auf Dauer Bindungswirkung entfaltet. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn sie nicht nur vorläufig, sondern endgültig erteilt wird (vgl LSG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 6. November 2012 - L 25 AS 2712/12 B PKH ). Für eine derartige endgültige Vorwegnahme der Hauptsache, für die § 86b Abs. 2 SGG seinem Wortlaut nach grundsätzlich keine geeignete Grundlage darstellt, ist unter Berücksichtigung des in Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz verankerten Gebots effektiven Rechtsschutzes nur dann Raum, wenn zwingende Gründe eine solche Entscheidung gebieten. Derartige Gründe liegen indes vor.

Ein Umzug ist erforderlich, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichtleistungsbezieher leiten lassen würde. Ein nachvollziehbarer Grund für den Umzug besteht. Auch an seiner Erforderlichkeit – und Dringlichkeit - ergeben sich vorliegend in Ansehung des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes der Familie (Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz) keine Zweifel. Die Anmietung der avisierten Wohnung dient letztlich der Integration des Sohnes der Antragstellerin in die Familie, der derzeit in einer Jugendwohngruppe untergebracht ist. Für die Dauer der geplanten "umfangreichen Beurlaubungen" bilden der Sohn und die Antragsteller eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft, für die auch ein entsprechender Unterkunftsbedarf anzuerkennen ist (vgl schon BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 14/06 R -).
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172283&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Anmerkung: Vgl. SG Leipzig, Beschluss vom 28.05.2014 - S 3 AS 1885/14 ER, n. v. - Eine Verpflichtung der Behörde zum Erlass einer Zusicherung im Sinne des § 22 Abs. 4, 6 SGB II ist auch im einstweiligen Rechtsschutz möglich.

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1723/

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