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Vorrfinanzierung Dritter der Renovierungskosten JC muss zahlen Hilfebedürftiger, der selbst nicht in der Lage ist eine Auszugsrenovierung vorzunehmen, kann Anspruch auf Kostenerstattung haben. BSG, Urteil vom 06.10.2011, - B 14 AS 66/11 R -
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Vorrfinanzierung Dritter der Renovierungskosten JC muss zahlen Hilfebedürftiger, der selbst nicht in der Lage ist eine Auszugsrenovierung vorzunehmen, kann Anspruch auf Kostenerstattung haben. BSG, Urteil vom 06.10.2011, - B 14 AS 66/11 R -
Es ist unerheblich, dass zwischenzeitlich ein Dritter die Kosten bis zur
endgültigen Klärung der Leistungspflicht des Jobcenters getragen hat.
Wichtig:
Vorher
Antrag schriftlich einreichen beim Jobcenter Übernahme der
Renovierungskosten und den dazu gehörenden Transportkosten Material
Helferlohn Rechnungen sammeln Komplette Summe auch eintragen in Kopie
mit Eingangsbestätigung zum Nachweis zum Selbstbehalt.
BSG, Urteil vom 06.10.2011, - B 14 AS 66/11 R -
Wird
das Jobcenter rechtzeitig vor Eingehung entsprechender Verpflichtungen
gegenüber Dritten mit der begehrten Übernahme der Kosten der
Auszugsrenovierung befasst, kann es sich - sofern die Voraussetzungen
für die Kostenübernahme im Übrigen vorlagen - im Nachhinein nicht auf
die Unwirksamkeit einer Klausel wegen durchzuführender Renovierungen
berufen
Hilfebedürftiger, der selbst nicht in der Lage ist eine
Auszugsrenovierung vorzunehmen, kann Anspruch auf Kostenerstattung
haben.
Es ist unerheblich, dass zwischenzeitlich ein Dritter
die Kosten bis zur endgültigen Klärung der Leistungspflicht des
Jobcenters getragen hat.
Denn Kostentragungspflicht des
Jobcenters besteht auch dann, wenn zwischenzeitlich Dritte bis zur
endgültigen Klärung die Kosten vorgeschossen haben.
Rechtsgrundlage
für die Übernahme von Renovierungskosten bei Auszug aus einer bis dahin
innegehabten Wohnung ist § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II.
Danach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, sofern sie angemessen sind.
Um
berücksichtigungsfähige Kosten handelt es sich dem Grunde nach auch bei
vertraglich vereinbarten Renovierungskosten, die bei Auszug aus der
Wohnung tatsächlich anfallen. Solche Kosten sind wie mietvertraglich
vereinbarte Zuschläge für Schönheitsreparaturen im laufenden
Mietverhältnis (dazu BSG Urteil vom 19.3.2008 - B 11b AS 31/06 R - SozR
4-4200 § 22 Nr 10) und Renovierungskosten bei Einzug in eine Wohnung
(dazu BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - BSGE 102, 194 = SozR
4-4200 § 22 Nr 16) nicht mit der Regelleistung abgedeckt, sondern
unterfallen nach Wortlaut des § 22 SGB II und aus systematischen
Gesichtspunkten den Kosten der Unterkunft (vgl bereits BVerwGE 90, 160).
Unerheblich ist, ob die Mutter des Klägers oder der Kläger selbst Vertragspartei des Mietverhältnisses war.
Zu
den berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft eines
Hilfebedürftigen gehören die laufenden wie auch die einmaligen Kosten
der Unterkunft, soweit sie durch die Nutzung der Wohnung durch den
Hilfebedürftigen tatsächlich entstehen und von ihm getragen werden
müssen, unabhängig davon, wer dem Vermieter (oder einem Dritten)
gegenüber vertraglich verpflichtet ist (entsprechend zu Kosten bei
Nutzung eines Hausgrundstücks BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 61/10 R
- SozR 4-4200 § 22 Nr 44 RdNr 18 am Ende).
Entscheidend ist für
die Berücksichtigungsfähigkeit der einmalig angefallenen
Renovierungskosten (wie auch der laufenden Kosten) als Kosten der
Unterkunft des Klägers damit, dass dieser nach den Feststellungen des
LSG die Wohnung allein genutzt hat, er seiner Mutter im Innenverhältnis
zum Ausgleich der dadurch entstehenden Kosten verpflichtet war, und die
Unterkunftskosten damit allein auf ihn entfielen (dazu auch BSG Urteil
vom 20.8.2009 - B 14 AS 34/08 R - RdNr 16).
Auf die Frage, ob der
Kläger bzw seine Mutter zivilrechtlich wirksam zur Tragung der
Renovierungskosten verpflichtet war (zur Wirksamkeit sog
Rückgabeklauseln vgl nur Blank in Blank/ Börstinghaus, Miete, 3. Aufl
2008, § 535 BGB RdNr 396 ff), kommt es vorliegend nicht an.
Die
streitigen Kosten gehören schon deshalb zu den berücksichtigungsfähigen
Kosten der Unterkunft, weil der Kläger langfristig vor Eingehung
eigener Verpflichtungen gegenüber dem durchführenden Unternehmen sein
Anliegen an den Beklagten herangetragen, der Beklagte aber zu diesem
Zeitpunkt nicht auf die mögliche Unwirksamkeit der mietvertraglichen
Klausel hingewiesen hat. Der Beklagte ist vielmehr davon ausgegangen,
dass aus der Klausel im Mietvertrag eine entsprechende Verpflichtung zur
Renovierung erwächst, und hat in seiner ablehnenden
Ausgangsentscheidung lediglich Ausführungen zur Unangemessenheit der
geltend gemachten Kosten der Höhe nach und der Möglichkeit der
anderweitigen Deckung der Kosten (durch die ausgekehrte Kaution)
gemacht.
Wird der Träger der Grundsicherung aber rechtzeitig
vor Eingehung entsprechender Verpflichtungen gegenüber Dritten mit der
begehrten Übernahme der Kosten befasst, kann er sich - sofern die
Voraussetzungen für die Kostenübernahme im Übrigen vorlagen - im
Nachhinein nicht auf die Unwirksamkeit einer Klausel wegen
durchzuführender Renovierungen berufen. Dies entspricht dem
Rechtsgedanken des § 22 Abs 1 Satz 2 (jetzt Satz 3) SGB II, wonach eine
Begrenzung angefallener Kosten grundsätzlich nur nach vorangegangenem
Hinweis auf ihre Unangemessenheit in Betracht kommt (vgl zu
Hinweispflichten bei einer Staffelmietvereinbarung BSGE 104, 179 = SozR
4-4200 § 22 Nr 24, RdNr 23).
Die Angemessenheit von
Renovierungskosten bei Ende des Mietverhältnisses muss unabhängig von
der Angemessenheit der laufenden Kosten der Unterkunft bestimmt werden
(vgl für Kosten der Renovierung bei Einzug BSG Urteil vom 16.12.2008 - B
4 AS 49/07 R - BSGE 102, 194 = SozR 4-4200 § 22 Nr 16).
Gehören
sie zu den Kosten, die üblicherweise anfallen, besteht ein Anspruch auf
ihre Übernahme im Rahmen des Angemessenen insbesondere auch, wenn sie
zur Kostensenkung bei Auszug aus einer im Übrigen unangemessen teuren
Wohnung anfallen.
Die zwischenzeitliche Zahlung des
Stiefvaters des Klägers im Hinblick auf die gegenüber dem "M" e.V.
eingegangenen Verpflichtungen ist nicht als Einkommen des Klägers zu
werten, das den Bedarf entfallen lässt.
Aus dem Wortlaut des §
11 Abs 1 Satz 1 SGB II folgt zwar keine Definition dessen, was
Einkommen ist. Lediglich die im zweiten Satzteil genannten Leistungen
sind von vornherein von der Berücksichtigung ausgenommen. Mit der
bisherigen Rechtsprechung des BSG zur Arbeitslosenhilfe (BSGE 58, 160 =
SozR 4100 § 138 Nr 11; SozR 4100 § 138 Nr 25) und des BVerwG zum
Einkommensbegriff im Wohngeldrecht (stRspr seit BVerwGE 54, 358; BVerwGE
69, 247) kann auch im Anwendungsbereich des § 11 Abs 1 SGB II nach Sinn
und Zweck der Norm eine von einem Dritten lediglich vorübergehend zur
Verfügung gestellte Leistung jedoch nicht als Einkommen qualifiziert
werden.
Nur der "wertmäßige Zuwachs" stellt Einkommen iS des §
11 Abs 1 SGB II dar; als Einkommen sind nur solche Einnahmen in Geld
oder Geldeswert anzusehen, die eine Veränderung des Vermögensstandes
dessen bewirken, der solche Einkünfte hat. Dieser Zuwachs muss dem
Leistungsberechtigten zur endgültigen Verwendung verbleiben, denn nur
dann lässt er seine Hilfebedürftigkeit in Höhe der Zuwendungen dauerhaft
entfallen. Insoweit ist nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG zu
unterscheiden zwischen Geldzahlungen oder Sachleistungen, die einem SGB
II-Leistungsberechtigten zum endgültigen Verbleib zugewendet werden (vgl
etwa BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 14 AS 32/08 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 9
RdNr 17), und einem Darlehen, das mit einer Rückzahlungsverpflichtung im
Sinne des BGB gegenüber dem Darlehensgeber belastet ist (BSG Urteil vom
17.6.2010 - B 14 AS 46/09 R - BSGE 106, 185 = SozR 4-4200 § 11 Nr 30).
Dieser
Systematik entsprechend stellen auch Zuwendungen Dritter, die eine
rechtswidrig vom Grundsicherungsträger abgelehnte Leistung wegen der
Ablehnung bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes substituieren
und nur für den Fall des Obsiegens zurückgezahlt werden sollen, kein
Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II dar. Sie entbinden den
Grundsicherungsträger nicht von seiner Leistungsverpflichtung.
Wie
im Anwendungsbereich des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch und des
Bundessozialhilfegesetzes kann dem Hilfesuchenden eine zwischenzeitliche
Selbstbeschaffung der begehrten Leistung unter dem Gesichtspunkt einer
"Zweckverfehlung" der ursprünglich beantragten Leistung nicht
entgegengehalten werden (vgl BSG SozR 4-3500 § 21 Nr 1 RdNr 11 und
BVerwGE 96, 152, 157).
Gerade wegen der Unaufschiebbarkeit
des Bedarfs muss vom Hilfebedürftigen bis zur endgültigen Klärung der
Leistungspflicht des Trägers der Grundsicherung übergangsweise eine
andere Regelung gefunden werden. Soweit es nicht möglich ist, die
Verpflichtungen aus eingegangenen Verbindlichkeiten stunden zu lassen,
bleibt es dem Hilfebedürftigen etwa unbenommen, zu marktüblichen
Konditionen ein verzinsliches Darlehen aufzunehmen. Soweit dadurch
unabwendbar Mehrkosten entstehen, sind auch sie ggf vom Träger der
Grundsicherung zu erstatten (dazu BSG Urteil vom 17.6.2010 - B 14 AS
58/09 R - BSGE 106, 190 = SozR 4-4200 § 22 Nr 41, RdNr 35).
Vor
diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn Hilfebedürftige
vorrangig auf freiwillige und kostengünstigere Angebote Dritter
zurückzugreifen, die auf freundschaftlicher oder familiärer
Verbundenheit beruhen.
Ob und in welchen Fällen eine vom
Vermieter zurückzuzahlende Kaution, auf die der Beklagte in seiner
ablehnenden Entscheidung als Möglichkeit zur Bedarfsdeckung hingewiesen
hat, als Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II (und nicht als Vermögen) zu
berücksichtigen ist, kann vorliegend offen bleiben.
Vor
Einführung des § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II zum 1.8.2006 fehlte jedenfalls
eine Regelung, wonach eine mit einem Mietverhältnis in Zusammenhang
stehende Rückzahlung unmittelbar den Bedarf für die Unterkunft mindert
(BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 5
RdNr 37).
Im Übrigen mindert die Rückzahlung einer Kaution,
sofern sie Einkommen darstellt, den aktuellen Bedarf im Zeitpunkt des
Zuflusses (bzw im Folgemonat: vgl § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II in der ab dem
1.8.2006 geltenden Fassung), nicht dagegen einen bereits vor Zufluss
bestehenden Renovierungsbedarf.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2011-10-6&nr=12343&pos=3&anz=8
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/02/wird-das-jobcenter-rechtzeitig-vor.html
Gruß Willi S
endgültigen Klärung der Leistungspflicht des Jobcenters getragen hat.
Wichtig:
Vorher
Antrag schriftlich einreichen beim Jobcenter Übernahme der
Renovierungskosten und den dazu gehörenden Transportkosten Material
Helferlohn Rechnungen sammeln Komplette Summe auch eintragen in Kopie
mit Eingangsbestätigung zum Nachweis zum Selbstbehalt.
BSG, Urteil vom 06.10.2011, - B 14 AS 66/11 R -
Wird
das Jobcenter rechtzeitig vor Eingehung entsprechender Verpflichtungen
gegenüber Dritten mit der begehrten Übernahme der Kosten der
Auszugsrenovierung befasst, kann es sich - sofern die Voraussetzungen
für die Kostenübernahme im Übrigen vorlagen - im Nachhinein nicht auf
die Unwirksamkeit einer Klausel wegen durchzuführender Renovierungen
berufen
Hilfebedürftiger, der selbst nicht in der Lage ist eine
Auszugsrenovierung vorzunehmen, kann Anspruch auf Kostenerstattung
haben.
Es ist unerheblich, dass zwischenzeitlich ein Dritter
die Kosten bis zur endgültigen Klärung der Leistungspflicht des
Jobcenters getragen hat.
Denn Kostentragungspflicht des
Jobcenters besteht auch dann, wenn zwischenzeitlich Dritte bis zur
endgültigen Klärung die Kosten vorgeschossen haben.
Rechtsgrundlage
für die Übernahme von Renovierungskosten bei Auszug aus einer bis dahin
innegehabten Wohnung ist § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II.
Danach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, sofern sie angemessen sind.
Um
berücksichtigungsfähige Kosten handelt es sich dem Grunde nach auch bei
vertraglich vereinbarten Renovierungskosten, die bei Auszug aus der
Wohnung tatsächlich anfallen. Solche Kosten sind wie mietvertraglich
vereinbarte Zuschläge für Schönheitsreparaturen im laufenden
Mietverhältnis (dazu BSG Urteil vom 19.3.2008 - B 11b AS 31/06 R - SozR
4-4200 § 22 Nr 10) und Renovierungskosten bei Einzug in eine Wohnung
(dazu BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - BSGE 102, 194 = SozR
4-4200 § 22 Nr 16) nicht mit der Regelleistung abgedeckt, sondern
unterfallen nach Wortlaut des § 22 SGB II und aus systematischen
Gesichtspunkten den Kosten der Unterkunft (vgl bereits BVerwGE 90, 160).
Unerheblich ist, ob die Mutter des Klägers oder der Kläger selbst Vertragspartei des Mietverhältnisses war.
Zu
den berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft eines
Hilfebedürftigen gehören die laufenden wie auch die einmaligen Kosten
der Unterkunft, soweit sie durch die Nutzung der Wohnung durch den
Hilfebedürftigen tatsächlich entstehen und von ihm getragen werden
müssen, unabhängig davon, wer dem Vermieter (oder einem Dritten)
gegenüber vertraglich verpflichtet ist (entsprechend zu Kosten bei
Nutzung eines Hausgrundstücks BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 61/10 R
- SozR 4-4200 § 22 Nr 44 RdNr 18 am Ende).
Entscheidend ist für
die Berücksichtigungsfähigkeit der einmalig angefallenen
Renovierungskosten (wie auch der laufenden Kosten) als Kosten der
Unterkunft des Klägers damit, dass dieser nach den Feststellungen des
LSG die Wohnung allein genutzt hat, er seiner Mutter im Innenverhältnis
zum Ausgleich der dadurch entstehenden Kosten verpflichtet war, und die
Unterkunftskosten damit allein auf ihn entfielen (dazu auch BSG Urteil
vom 20.8.2009 - B 14 AS 34/08 R - RdNr 16).
Auf die Frage, ob der
Kläger bzw seine Mutter zivilrechtlich wirksam zur Tragung der
Renovierungskosten verpflichtet war (zur Wirksamkeit sog
Rückgabeklauseln vgl nur Blank in Blank/ Börstinghaus, Miete, 3. Aufl
2008, § 535 BGB RdNr 396 ff), kommt es vorliegend nicht an.
Die
streitigen Kosten gehören schon deshalb zu den berücksichtigungsfähigen
Kosten der Unterkunft, weil der Kläger langfristig vor Eingehung
eigener Verpflichtungen gegenüber dem durchführenden Unternehmen sein
Anliegen an den Beklagten herangetragen, der Beklagte aber zu diesem
Zeitpunkt nicht auf die mögliche Unwirksamkeit der mietvertraglichen
Klausel hingewiesen hat. Der Beklagte ist vielmehr davon ausgegangen,
dass aus der Klausel im Mietvertrag eine entsprechende Verpflichtung zur
Renovierung erwächst, und hat in seiner ablehnenden
Ausgangsentscheidung lediglich Ausführungen zur Unangemessenheit der
geltend gemachten Kosten der Höhe nach und der Möglichkeit der
anderweitigen Deckung der Kosten (durch die ausgekehrte Kaution)
gemacht.
Wird der Träger der Grundsicherung aber rechtzeitig
vor Eingehung entsprechender Verpflichtungen gegenüber Dritten mit der
begehrten Übernahme der Kosten befasst, kann er sich - sofern die
Voraussetzungen für die Kostenübernahme im Übrigen vorlagen - im
Nachhinein nicht auf die Unwirksamkeit einer Klausel wegen
durchzuführender Renovierungen berufen. Dies entspricht dem
Rechtsgedanken des § 22 Abs 1 Satz 2 (jetzt Satz 3) SGB II, wonach eine
Begrenzung angefallener Kosten grundsätzlich nur nach vorangegangenem
Hinweis auf ihre Unangemessenheit in Betracht kommt (vgl zu
Hinweispflichten bei einer Staffelmietvereinbarung BSGE 104, 179 = SozR
4-4200 § 22 Nr 24, RdNr 23).
Die Angemessenheit von
Renovierungskosten bei Ende des Mietverhältnisses muss unabhängig von
der Angemessenheit der laufenden Kosten der Unterkunft bestimmt werden
(vgl für Kosten der Renovierung bei Einzug BSG Urteil vom 16.12.2008 - B
4 AS 49/07 R - BSGE 102, 194 = SozR 4-4200 § 22 Nr 16).
Gehören
sie zu den Kosten, die üblicherweise anfallen, besteht ein Anspruch auf
ihre Übernahme im Rahmen des Angemessenen insbesondere auch, wenn sie
zur Kostensenkung bei Auszug aus einer im Übrigen unangemessen teuren
Wohnung anfallen.
Die zwischenzeitliche Zahlung des
Stiefvaters des Klägers im Hinblick auf die gegenüber dem "M" e.V.
eingegangenen Verpflichtungen ist nicht als Einkommen des Klägers zu
werten, das den Bedarf entfallen lässt.
Aus dem Wortlaut des §
11 Abs 1 Satz 1 SGB II folgt zwar keine Definition dessen, was
Einkommen ist. Lediglich die im zweiten Satzteil genannten Leistungen
sind von vornherein von der Berücksichtigung ausgenommen. Mit der
bisherigen Rechtsprechung des BSG zur Arbeitslosenhilfe (BSGE 58, 160 =
SozR 4100 § 138 Nr 11; SozR 4100 § 138 Nr 25) und des BVerwG zum
Einkommensbegriff im Wohngeldrecht (stRspr seit BVerwGE 54, 358; BVerwGE
69, 247) kann auch im Anwendungsbereich des § 11 Abs 1 SGB II nach Sinn
und Zweck der Norm eine von einem Dritten lediglich vorübergehend zur
Verfügung gestellte Leistung jedoch nicht als Einkommen qualifiziert
werden.
Nur der "wertmäßige Zuwachs" stellt Einkommen iS des §
11 Abs 1 SGB II dar; als Einkommen sind nur solche Einnahmen in Geld
oder Geldeswert anzusehen, die eine Veränderung des Vermögensstandes
dessen bewirken, der solche Einkünfte hat. Dieser Zuwachs muss dem
Leistungsberechtigten zur endgültigen Verwendung verbleiben, denn nur
dann lässt er seine Hilfebedürftigkeit in Höhe der Zuwendungen dauerhaft
entfallen. Insoweit ist nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG zu
unterscheiden zwischen Geldzahlungen oder Sachleistungen, die einem SGB
II-Leistungsberechtigten zum endgültigen Verbleib zugewendet werden (vgl
etwa BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 14 AS 32/08 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 9
RdNr 17), und einem Darlehen, das mit einer Rückzahlungsverpflichtung im
Sinne des BGB gegenüber dem Darlehensgeber belastet ist (BSG Urteil vom
17.6.2010 - B 14 AS 46/09 R - BSGE 106, 185 = SozR 4-4200 § 11 Nr 30).
Dieser
Systematik entsprechend stellen auch Zuwendungen Dritter, die eine
rechtswidrig vom Grundsicherungsträger abgelehnte Leistung wegen der
Ablehnung bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes substituieren
und nur für den Fall des Obsiegens zurückgezahlt werden sollen, kein
Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II dar. Sie entbinden den
Grundsicherungsträger nicht von seiner Leistungsverpflichtung.
Wie
im Anwendungsbereich des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch und des
Bundessozialhilfegesetzes kann dem Hilfesuchenden eine zwischenzeitliche
Selbstbeschaffung der begehrten Leistung unter dem Gesichtspunkt einer
"Zweckverfehlung" der ursprünglich beantragten Leistung nicht
entgegengehalten werden (vgl BSG SozR 4-3500 § 21 Nr 1 RdNr 11 und
BVerwGE 96, 152, 157).
Gerade wegen der Unaufschiebbarkeit
des Bedarfs muss vom Hilfebedürftigen bis zur endgültigen Klärung der
Leistungspflicht des Trägers der Grundsicherung übergangsweise eine
andere Regelung gefunden werden. Soweit es nicht möglich ist, die
Verpflichtungen aus eingegangenen Verbindlichkeiten stunden zu lassen,
bleibt es dem Hilfebedürftigen etwa unbenommen, zu marktüblichen
Konditionen ein verzinsliches Darlehen aufzunehmen. Soweit dadurch
unabwendbar Mehrkosten entstehen, sind auch sie ggf vom Träger der
Grundsicherung zu erstatten (dazu BSG Urteil vom 17.6.2010 - B 14 AS
58/09 R - BSGE 106, 190 = SozR 4-4200 § 22 Nr 41, RdNr 35).
Vor
diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn Hilfebedürftige
vorrangig auf freiwillige und kostengünstigere Angebote Dritter
zurückzugreifen, die auf freundschaftlicher oder familiärer
Verbundenheit beruhen.
Ob und in welchen Fällen eine vom
Vermieter zurückzuzahlende Kaution, auf die der Beklagte in seiner
ablehnenden Entscheidung als Möglichkeit zur Bedarfsdeckung hingewiesen
hat, als Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II (und nicht als Vermögen) zu
berücksichtigen ist, kann vorliegend offen bleiben.
Vor
Einführung des § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II zum 1.8.2006 fehlte jedenfalls
eine Regelung, wonach eine mit einem Mietverhältnis in Zusammenhang
stehende Rückzahlung unmittelbar den Bedarf für die Unterkunft mindert
(BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 5
RdNr 37).
Im Übrigen mindert die Rückzahlung einer Kaution,
sofern sie Einkommen darstellt, den aktuellen Bedarf im Zeitpunkt des
Zuflusses (bzw im Folgemonat: vgl § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II in der ab dem
1.8.2006 geltenden Fassung), nicht dagegen einen bereits vor Zufluss
bestehenden Renovierungsbedarf.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2011-10-6&nr=12343&pos=3&anz=8
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/02/wird-das-jobcenter-rechtzeitig-vor.html
Gruß Willi S
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