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BSG bestätigt schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers nach dem SGB II für die Stadt "München". Bei der Überprüfung der Referenzmiete des Jobcenters sind zutreffend eine Wohnungsgröße für Alleinstehende in München von 50 qm und nur Wohnungen
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BSG bestätigt schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers nach dem SGB II für die Stadt "München". Bei der Überprüfung der Referenzmiete des Jobcenters sind zutreffend eine Wohnungsgröße für Alleinstehende in München von 50 qm und nur Wohnungen
mindestens einfachen und nicht einfachsten Standards zugrunde gelegt worden.
BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R
Die vom BSG vorgegebenen Kriterien eines schlüssigen Konzepts wurden beachtet. Durch den Rückgriff auf die Daten des Münchner Mietspiegels 2007 wird die Datenerhebung auf ein bestimmtes Gebiet (hier: die Stadt München) begrenzt und es werden Daten über das gesamte Stadtgebiet erhoben. Es ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass durch den Rückgriff auf den Datenbestand des qualifizierten Mietspiegels nur diejenigen Wohnungen berücksichtigt worden sind, bei denen die Miete in den letzten vier Jahren neu vereinbart oder geändert und Wohnraum unberücksichtigt geblieben ist, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.
Von einer zutreffenden Kostensenkungsaufforderung iS des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II ist auszugehen, wenn das Jobcenter als Referenzmiete eine Bruttokaltmiete benannt hat (vgl. BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R ; s. auch BSG Urteil vom 22.8.2012 - B 14 AS 13/12 R).
Unschädlich ist , dass das JC die Angemessenheitsgrenze im Verlaufe des Gerichtsverfahrens geändert hat. Denn dies ist einerseits Ergebnis der Auseinandersetzungen der Beteiligten vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und andererseits stellt das Schreiben des Grundsicherungsträgers über die Unangemessenheit der Unterkunftskosten und die Aufforderung zur Kostensenkung lediglich ein Informationsschreiben mit Aufklärungs- und Warnfunktion dar. Hält der Leistungsempfänger die vom Grundsicherungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Kosten für nicht zutreffend bzw einschlägig, so ist der Streit hierüber bei der Frage auszutragen, welche KdU angemessen sind. Insofern stellt die Kostensenkungsaufforderung seitens des Grundsicherungsträgers lediglich ein "Angebot" dar, in einen Dialog über die angemessenen KdU einzutreten.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2013&nr=13171&pos=1&anz=137
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/
Willi S
BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R
Die vom BSG vorgegebenen Kriterien eines schlüssigen Konzepts wurden beachtet. Durch den Rückgriff auf die Daten des Münchner Mietspiegels 2007 wird die Datenerhebung auf ein bestimmtes Gebiet (hier: die Stadt München) begrenzt und es werden Daten über das gesamte Stadtgebiet erhoben. Es ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass durch den Rückgriff auf den Datenbestand des qualifizierten Mietspiegels nur diejenigen Wohnungen berücksichtigt worden sind, bei denen die Miete in den letzten vier Jahren neu vereinbart oder geändert und Wohnraum unberücksichtigt geblieben ist, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.
Von einer zutreffenden Kostensenkungsaufforderung iS des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II ist auszugehen, wenn das Jobcenter als Referenzmiete eine Bruttokaltmiete benannt hat (vgl. BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R ; s. auch BSG Urteil vom 22.8.2012 - B 14 AS 13/12 R).
Unschädlich ist , dass das JC die Angemessenheitsgrenze im Verlaufe des Gerichtsverfahrens geändert hat. Denn dies ist einerseits Ergebnis der Auseinandersetzungen der Beteiligten vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und andererseits stellt das Schreiben des Grundsicherungsträgers über die Unangemessenheit der Unterkunftskosten und die Aufforderung zur Kostensenkung lediglich ein Informationsschreiben mit Aufklärungs- und Warnfunktion dar. Hält der Leistungsempfänger die vom Grundsicherungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Kosten für nicht zutreffend bzw einschlägig, so ist der Streit hierüber bei der Frage auszutragen, welche KdU angemessen sind. Insofern stellt die Kostensenkungsaufforderung seitens des Grundsicherungsträgers lediglich ein "Angebot" dar, in einen Dialog über die angemessenen KdU einzutreten.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2013&nr=13171&pos=1&anz=137
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/
Willi S
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