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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in einem sozialrechtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in einem sozialrechtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Empty Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in einem sozialrechtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

Beitrag von Willi Schartema Di Nov 04, 2014 7:59 am

BVerfG, Beschluss vom 09.10.2014 – 1 BvR 83/12 -

Quelle: Rechtsanwälte Beier & Beier, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen,

Beschluss hier abrufbar: http://www.kanzleibeier.eu/?p=2909#comments  


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1740/

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