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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Leistungen für Auszubildende nach § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II zur Deckung ihres Regelbedarfs als Darlehen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

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Leistungen für Auszubildende nach § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II zur Deckung ihres Regelbedarfs als Darlehen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.  Empty Leistungen für Auszubildende nach § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II zur Deckung ihres Regelbedarfs als Darlehen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

Beitrag von Willi Schartema Mo Okt 06, 2014 12:01 pm

Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.07.2014 - L 16 AS 457/14 B ER



Leitsätze (Autor)
1. Auszubildende Mediengestalterin, welche von der Bundesagentur für Arbeit Ausbildungsgeld gemäß § 122 SGB III bezieht und gemäß § 7 Abs. 5 von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist, hat Anspruch auf darlehensweise Leistungen nach § 27 Abs. 4 S. 1 SGB II wegen einer Kumulation besonderer Umstände wie etwa kein Kindergeld, keine Unterstützung der Eltern und aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation keiner Beschäftigung nachgehen kann, auch wenn keine der vom BSG diskutierten Fallgruppen nicht eindeutig vorliegt (vgl. die Urteile vom 06.07.2009, B 14/7b AS 36/06 R und B 14/7b AS 28/06 R).

2. Liegt ein Fall der besonderen Härte vor, ist für die Frage des "Ob" der Leistungsgewährung im Regelfall von einer Ermessenreduktion auf Null auszugehen (BSG, Urteil vom 06.09.2007). Im Ermessen der Verwaltung stehen allerdings Art und Umfang der Leistungsgewährung.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172790&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1728/

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