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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Hartz IV - Verwaltungsgericht Wiesbaden: Statistisches Bundesamt verweigert aufgrund des Statistikgeheimnisses zu Recht Einsicht in die Einkommens- und Verbraucherstichprobe des Jahres 2008 - Daten aus den Haushaltsbüchern unterliegen dem Staatsgeheimnis

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Hartz IV - Verwaltungsgericht Wiesbaden: Statistisches Bundesamt verweigert aufgrund des Statistikgeheimnisses zu Recht Einsicht in die Einkommens- und Verbraucherstichprobe des Jahres 2008 - Daten aus den Haushaltsbüchern unterliegen dem Staatsgeheimnis  Empty Hartz IV - Verwaltungsgericht Wiesbaden: Statistisches Bundesamt verweigert aufgrund des Statistikgeheimnisses zu Recht Einsicht in die Einkommens- und Verbraucherstichprobe des Jahres 2008 - Daten aus den Haushaltsbüchern unterliegen dem Staatsgeheimnis

Beitrag von Willi Schartema Do März 28, 2013 11:34 am

Das Verwaltungsgericht
Wiesbaden hat entschieden, dass das Statistische Bundesamt zu Recht eine
Einsicht in die Einkommens- und Verbraucherstichprobe des Jahres 2008
verweigert hat, da die Informationen dem Statistikgeheimnis unterliegen.

Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 15.03.2013 Az.: 6 K 1374/11.WI

Wiesbaden, den 27.03.2013

Die 6. Kammer des
Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat durch Urteil vom 15.03.2013 eine Klage
zurückgewiesen, mit der der Kläger vom Statistischen Bundesamt
Informationen über die Ermittlung der sozialhilferechtlichen Regelsätze,
die er für Alleinstehende zu niedrig hält, aufgrund des
Informationsfreiheitsgesetzes erstrebte.


Aufgrund seiner
persönlichen Erfahrungen könne er sich nicht vorstellen, dass die Höhe
des Regelsatzes anhand der dem Regelsatz zugrunde liegenden Einkommens-
und Verbraucherstichprobe 2008 des Statistischen Bundesamtes korrekt
berechnet worden sei.


Das Vorgehen des Gesetzgebers sei nicht transparent und nachvollziehbar.

Um die Rechtmäßigkeit
der Ermittlung der Regelsätze nachprüfen zu können, begehrte der Kläger
im Klagewege zunächst Einsicht in alle rund 60.000 Haushaltsbücher in
anonymisierter Form, die der Einkommens- und Verbraucherstichprobe 2008
zugrunde lagen, zuletzt beschränkt auf die Einpersonenhaushalte.


Das Statistikgeheimnis
greife nur dann nicht ein, wenn die Daten so zusammengefasst und so
gehäuft sind, dass es sich um statistische und damit aggregierte Daten
handelt, so dass die Einzelangaben einer natürlichen Person nicht mehr
zuzuordnen seien.


Dies sei bei den Haushaltsbüchern gerade nicht der Fall.

Schließlich gebe es auch
keinen Anspruch des Klägers darauf, dass die von ihm begehrten Daten
vom Statistischen Bundesamt komplett neu berechnet und verändert werden,
um dem Statistikgeheimnis gerecht zu werden und um eine
ReIdentifikation ausschließen zu können.


Denn der Anspruch nach
dem Informationsfreiheitsgesetz erstrecke sich nur auf vorhandene Daten.
Das Informationsfreiheitsgesetz kenne keine
Informationsbeschaffungspflicht oder gar Herstellungspflicht von
Informationen.


Soweit das Gericht in
dem vorangegangen, für den Kläger teilweise erfolgreichen,
Prozesskostenhilfebeschluss davon ausgegangen sei, bei dem Statistischen
Bundesamt seien Rohdaten vorhanden, bei denen die Einzelangaben nicht
den Betroffenen zuzuordnen seien und daher dem Auskunftsanspruch des
Informationsfreiheitsgesetzes unterlägen, sei aufgrund des im Laufe des
Verfahrens gewonnenen Kenntnisstandes des Gerichts nicht mehr an dieser
Auffassung festzuhalten.



weiterlesen:

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/03/hartz-iv-verwaltungsgericht-wiesbaden.html

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