Suchen
Impressum
Impressum:
Heinz Behler
44787 Bochum
Brückstr 42
Telefon bei Anfrage:
@Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut
Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)
Stillende Mütter erhalten wegen eines höheren Kalorienbedarfs und sonstigen mit dem Stillen verbundenen Kosten keine höheren Hartz IV-Leistungen. Das entschied das Sozialgericht Wiesbaden in zwei heute veröffentlichten Urteilen. Sozialgericht Wiesbaden,U
Seite 1 von 1
Stillende Mütter erhalten wegen eines höheren Kalorienbedarfs und sonstigen mit dem Stillen verbundenen Kosten keine höheren Hartz IV-Leistungen. Das entschied das Sozialgericht Wiesbaden in zwei heute veröffentlichten Urteilen. Sozialgericht Wiesbaden,U
Sozialgericht Wiesbaden,Urteile vom 29.05.2012,- S 16 AS581/11 - und - S 16 AS 581/11 -
Zwei Mütter begehrten einen Mehrbedarf für die Stillzeit ihrer 2008 und 2010 geborenen
Kinder.
Sie legten dar, dass stillende Mütter in den ersten Monaten nach der
Geburt des Kindes einen um etwa 500 - 600 kcal erhöhten Kalorienbedarf
hätten. In der Schwangerschaft sehe das Gesetz einen Mehrbedarf wegen
höherer Kosten für Ernähung, Wäsche etc. vor, obwohl in der
Schwangerschaft lediglich ein erhöhter
Kalorienbedarf von etwa 250 kcal anzunehmen sei.
Dies stelle eine Ungleichbehandlung dar.
Das
Gericht sah hierfür keine gesetzliche Grundlage. Der Regelbedarf sei
als Pauschale ausgestaltet, die über die in § 21 SGB II genannten Fälle
hinaus keine Besonderheiten berücksichtige. Der individuelle
Kalorienbedarf unterscheide sich erheblich, je nach körperlicher
Anstrengung, Gewicht, Größe und Geschlecht.
Das Gesetz sehe
ausdrücklich nur einen Mehrbedarf während der Schwangerschaft vor, der
nicht auf stillende Mütter zu übertragen sei.
Auch liege keine
Krankheit vor, die eine kostenaufwändigere Ernährung notwendig mache.
Schließlich sei ein unabweisbarer, besonderer Bedarf sei nicht zu
berücksichtigen, weil die durch das Stillen verursachten Kosten durch
Einsparungen bei der Ernährung des Kindes gedeckt werden könnten.
http://www.kostenlose-urteile.de/SG-Wiesbaden_S-16-AS-58111_Stillende-Muetter-erhalten-keine-hoeheren-Hartz-IV-Leistungen.news13556.htm
http://beck-aktuell.beck.de/news/sg-wiesbaden-stillende-muetter-erhalten-keine-hoeheren-hartz-iv-leistungen
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/05/stillende-mutter-erhalten-keine-hoheren.html
Gruß Willi S
Zwei Mütter begehrten einen Mehrbedarf für die Stillzeit ihrer 2008 und 2010 geborenen
Kinder.
Sie legten dar, dass stillende Mütter in den ersten Monaten nach der
Geburt des Kindes einen um etwa 500 - 600 kcal erhöhten Kalorienbedarf
hätten. In der Schwangerschaft sehe das Gesetz einen Mehrbedarf wegen
höherer Kosten für Ernähung, Wäsche etc. vor, obwohl in der
Schwangerschaft lediglich ein erhöhter
Kalorienbedarf von etwa 250 kcal anzunehmen sei.
Dies stelle eine Ungleichbehandlung dar.
Das
Gericht sah hierfür keine gesetzliche Grundlage. Der Regelbedarf sei
als Pauschale ausgestaltet, die über die in § 21 SGB II genannten Fälle
hinaus keine Besonderheiten berücksichtige. Der individuelle
Kalorienbedarf unterscheide sich erheblich, je nach körperlicher
Anstrengung, Gewicht, Größe und Geschlecht.
Das Gesetz sehe
ausdrücklich nur einen Mehrbedarf während der Schwangerschaft vor, der
nicht auf stillende Mütter zu übertragen sei.
Auch liege keine
Krankheit vor, die eine kostenaufwändigere Ernährung notwendig mache.
Schließlich sei ein unabweisbarer, besonderer Bedarf sei nicht zu
berücksichtigen, weil die durch das Stillen verursachten Kosten durch
Einsparungen bei der Ernährung des Kindes gedeckt werden könnten.
http://www.kostenlose-urteile.de/SG-Wiesbaden_S-16-AS-58111_Stillende-Muetter-erhalten-keine-hoeheren-Hartz-IV-Leistungen.news13556.htm
http://beck-aktuell.beck.de/news/sg-wiesbaden-stillende-muetter-erhalten-keine-hoeheren-hartz-iv-leistungen
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/05/stillende-mutter-erhalten-keine-hoheren.html
Gruß Willi S
Ähnliche Themen
» Aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Sanktionbescheid wegen Verweigerung der Zustimmung zur Speicherung von Daten eines Personalfragebogens aus Gründen des Datenschutzes anlässlich eines Einstellungsgespräches. Sozialgericht Berlin,Beschlu
» Hartz IV: SG Berlin hat in die Glaskugel geschaut- Rückwirkend bzw. für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Zeiträume sind hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung keine höheren SGB II - Leistungen zu erwarten
» Hilfebedürftiger kann keine höheren Leistungen für die Kosten der Unterkunft beanspruchen, denn das Konzept des Kreises Minden-Lübbecke stellt ein schlüssiges Konzept im Sinne der ständigen Rechtsprechung des BSG dar.
» Laut eines aktuellen Urteils des Sozialgericht Detmold sind die Kosten für eine Schülermonatsfahrkarte zu übernehmen, da diese nicht im Hartz IV-Regelsatz enthalten sind. Daher ist die Behörde dazu verpflichtet, die Kosten für eine Schülermonatsfahrte zus
» Ein Antragsteller, der über § 40 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 SGB II i. V. m. § 44 SGB X keine Leistungen mehr erhalten kann, hat regelmäßig kein rechtliches Interesse an der Rücknahme eines Bescheides. Die Unanwendbarkeit der "Vollzugsregelung des § 44 SGB X"
» Hartz IV: SG Berlin hat in die Glaskugel geschaut- Rückwirkend bzw. für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Zeiträume sind hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung keine höheren SGB II - Leistungen zu erwarten
» Hilfebedürftiger kann keine höheren Leistungen für die Kosten der Unterkunft beanspruchen, denn das Konzept des Kreises Minden-Lübbecke stellt ein schlüssiges Konzept im Sinne der ständigen Rechtsprechung des BSG dar.
» Laut eines aktuellen Urteils des Sozialgericht Detmold sind die Kosten für eine Schülermonatsfahrkarte zu übernehmen, da diese nicht im Hartz IV-Regelsatz enthalten sind. Daher ist die Behörde dazu verpflichtet, die Kosten für eine Schülermonatsfahrte zus
» Ein Antragsteller, der über § 40 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 SGB II i. V. m. § 44 SGB X keine Leistungen mehr erhalten kann, hat regelmäßig kein rechtliches Interesse an der Rücknahme eines Bescheides. Die Unanwendbarkeit der "Vollzugsregelung des § 44 SGB X"
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Mi Jul 15, 2015 12:52 am von Willi Schartema
» LSG NRW sieht erkennt Anordnungsgrund bei Mietschulden ohne vorherige Räumungsklage
Do Jun 18, 2015 11:50 am von Willi Schartema
» Zur Unvereinbarkeit des § 31a SGB II (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen) in Verbindung mit § 31 SGB II
Di Jun 16, 2015 9:43 am von Willi Schartema
» Keine schlüssigen Konzepte durch „Analyse und Konzepte“ KDU
So Jun 07, 2015 8:58 am von Willi Schartema
» Rechtsfolgenbelehrung für Jobcenter-Mitarbeiter
Do Mai 28, 2015 4:20 am von Willi Schartema
» Sanktionen bei ALG II im SGB II hält das Sozialgericht Gotha für Verfassungswidrig Außerdem stünden die Sanktionen im Widerspruch zu den Artikeln 1 2 12 sowie 20 so verkündet am 26.05.2015
Do Mai 28, 2015 1:58 am von Willi Schartema
» Gutachter ist für 50.000 Abschiebungen verantwortlich
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» BA-Leitfaden informiert umfassend über Teilzeitausbildung
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» Broschüre: Überblick zu den Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz zum 1. März 2015
So Apr 19, 2015 4:58 am von Willi Schartema
» Änderungen durch das neue Pflegestärkungsgesetz I (PSG I) seit 1.1.2015
So Apr 19, 2015 4:57 am von Willi Schartema