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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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SG Berlin: Hartz IV - Anspruch bei Familiennachzug zum deutschen Ehepartner

Nach unten

SG Berlin: Hartz IV - Anspruch bei Familiennachzug zum deutschen Ehepartner Empty SG Berlin: Hartz IV - Anspruch bei Familiennachzug zum deutschen Ehepartner

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 11:00 am

SG Berlin: Hartz IV - Anspruch bei Familiennachzug zum deutschen Ehepartner

SG Berlin, Urt. v. 18.01.2012 - S 173 AS 38287/10

> Normen: § 7 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 2, § 7 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 2, Art 1 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 20 GG

>
>
Grundsicherung für Arbeitsuchende - kein Leistungsausschluss für
Ausländer in den ersten drei Monaten des Aufenthalts bei
Ehegattennachzug - verfassungskonforme Auslegung
>
> Leitsatz
>
>
1. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 2 für die
ersten drei Monate des Aufenthaltes ist bei einem Familiennachzug eines
ausländischen Ehepartners zu seinem deutschen Ehegatten nicht anwendbar.
>
>
2. Der tatsächliche Regelungszweck des § 7 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB -
Leistungsausschluss von EU-Bürgern in den ersten drei Monaten ihres
(voraussetzungslosen) Aufenthalts - rechtfertigt keinen Eingriff in Art 6
Abs 1 GG.

> Rn 32
>
> Die Berufung war
zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144
Abs. 2 SGG). Die Frage, ob der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 SGB II auch anwendbar ist, wenn ein Familiennachzug zu einem
deutschen Ehegatten erfolgt, wirft Fragen grundsätzlicher Art auf, die
bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist. Darüber hinaus ist zu
erwarten, dass die Entscheidung dazu führen kann, die Weiterentwicklung
des Rechts zu fördern.

> Hartz IV - Anspruch bei Familiennachzug zum deutschen Ehepartner
>
>
Ziehen Ausländer zu ihrem deutschen Ehegatten nach Deutschland nach,
können sie bei fehlenden Einkünften sofort Hartz IV erhalten. Denn
andernfalls werde der rechtlich zulässige Familiennachzug faktisch
unmöglich gemacht.
Weiterlesen: Hartz IV - Anspruch bei Familiennachzug zum deutschen Ehepartner - Recht & Gesetz - JuraForum.de

http://www.juraforum.de/recht-gesetz/hartz-iv-anspruch-bei-familiennachzug-zum-deutschen-ehepartner-402218


S.a.: LSG NRW, Urt. v. 12.01.2012 - L 19 AS 383/11, anhängig beim BSG - B 4 AS 37/12 R
Der
Nachzug eines ausländischen Ehegatten zu seinem deutschen Ehegatten in
die Bundesrepublik ist vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr.
1 SGB II nicht erfasst.
Damit kein Leistungsauschluss begründet.



1. Instanz Sozialgericht Köln S 20 AS 3306/10 04.02.2011
2. Instanz Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 AS 383/11 12.01.2012
3. Instanz Bundessozialgericht B 4 AS 37/12 R

Sachgebiet Grundsicherung für Arbeitsuchende
Entscheidung
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln
vom 04.02.2011 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt auch die Kosten
des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der
Beklagte wendet sich gegen die Verurteilung zur Gewährung von
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 14.02. bis 02.05.2010.

Der
am 00.00.1983 geborene Kläger ist algerischer Staatsangehöriger. Am
00.00.2009 heiratete er die am 00.00.1970 geborene deutsche
Staatsangehörige Frau L, in Algerien. Mit Zustimmung der zuständigen
Ausländerbehörde der Stadt L reiste der Kläger am 14.02.2010 in die
Bundesrepublik ein und zog zu seiner schwangeren Ehefrau. Zuvor hatte
die Ausländerbehörde der Stadt L am 08.02.2010 dem Antrag des Klägers
auf Erteilung eines Visums nach § 31 Abs. 1 der Verordnung zur
Durchführung des Zuwanderungsgesetzes i.V.m. § 6 Aufenthaltsgesetz
(AufenthG) zwecks Familienzusammenführung nach § 28 AufenthG zugestimmt.
Nach der Einreise beantragte der Kläger die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis. Die Ausländerbehörde der Stadt L erteilte dem
Kläger am 09.03.2010 eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4
AufenthaltsG mit dem Zusatz "Erwerbstätigkeit gestattet". Am 18.04.2011
wurde dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 AufenthG i.V.m. § 28
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG mit den Zusätzen " Erwerbstätigkeit ist
erlaubt" und "Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs"
erteilt. Der Kläger nahm am 03.05.2011 eine Tätigkeit bei der Firma B
GmbH auf. Das Arbeitsentgelt für Mai 2010 wurde am 20.06.2010 auf das
Konto des Klägers gutgeschrieben.

Seit dem 01.01.2005 bezog Frau L
zusammen mit ihrer am 00.00.2003 geborenen Tochter T Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Im Jahr 2010 erhielt
Frau L Kindergeld in Höhe von 184,- EUR mtl ... Durch Bescheid vom
01.02.2010 bewilligte die Rechtsvorgängerin des Beklagten (nachfolgend
einheitlich: Beklagter) der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus Frau L
und ihrer Tochter T, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem SGB II für Februar 2010 in Höhe von 990,- EUR (359,- EUR
Regelleistung + 52,- EUR Mehrbedarf wegen Alleinerziehung, 87,- EUR
Sozialgeld + 492,- EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) sowie für die
Zeit vom 01.03. bis 31.07.2010 in Höhe von 991,- EUR (359,- EUR
Regelleistung + 53,- EUR Mehrbedarf wegen Alleinerziehung + 87,- EUR
Sozialgeld + 492,- EUR Kosten für Unterkunft und Heizung).

Bei
einer Vorsprache am 12.02.2010 nannte der Beklagte Frau L einen Termin
für die Annahme des Neuantrages ihres Ehemannes. Am 23.02.2010 sprach
Frau L zusammen mit ihrem Ehemann vor und legte eine Kopie der
Anmeldebestätigung des Klägers zum 14.02.2010 unter der Adresse von Frau
L vor. Durch Bescheid vom 15.04.2010 hob der Beklagte die
Entscheidungen vom 18.06.2009 und 01.02.2010 über die Bewilligung von
Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2010 bis 30.04.2010 an
Frau L und ihrem Kind T teilweise in Höhe von insgesamt 703,79 EUR auf.
Zur Begründung führte er aus, dass sich ab Januar 2010 das Kindergeld
um 20,- EUR mtl. erhöht habe. Ab dem Zuzug des Klägers am 14.02.2010
stünden Frau L und ihrer Tochter T als Kosten der Unterkunft und Heizung
nur noch 2/3 der Miete zu. Hiergegen legte Frau L Widerspruch ein, dem
der Beklagte abhalf.

Mit Bescheid vom 23.04.2010, adressiert an
Frau L, lehnte der Beklagte den Antrag auf Aufnahme des Klägers in die
Bedarfsgemeinschaft unter Berufung auf § 7 SGB II i.V.m. § 28 AufenthG
ab. Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen
lägen nicht vor. Der Kläger habe für die ersten drei Monate nach Zuzug
aus dem Ausland keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.

Hiergegen
legte u. a. der Kläger Widerspruch ein. Er vertrat die Auffassung, dass
er vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz. 2 SGB II nicht erfasst
sei. Diese Regelung sei nicht auf Ausländer zugeschnitten, die als
Familienangehörige eines Deutschen in die Bundesrepublik einreisten. Die
Ausschlussregelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II bezwecke
lediglich sicherzustellen, dass EU-Bürger und ihre Familienangehörigen
in den ersten drei Monaten keine Ansprüche nach dem SGB II geltend
machen könnten. Ausländer, die zu einem sich im Bundesgebiet länger
aufhaltenden aufenthaltsberechtigten Ausländer einreisten, seien von dem
Ausschluss nicht erfasst. Ein sachlicher Grund für eine
unterschiedliche Behandlung gegenüber Antragstellern, die als EU-Bürger
zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem deutschen
Staatsangehörigen einreisten, sei nicht ersichtlich. Durch
Widerspruchsbescheid vom 29.07.2010 wies der Beklagte den Widerspruch
als unbegründet zurück. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II schließe
Ausländer, die in der Bundesrepublik weder als Arbeitnehmer oder
Selbständige noch aufgrund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU
freizügigkeitsberechtigt seien, von den Leistungen nach dem SGB II für
die ersten drei Monate ihres Aufenthaltes aus. Dies gelte nach Satz 3
nicht für Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2
Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland
aufhielten. Einen solchen Aufenthaltstitel besitze der Kläger nicht.
Sein bis zum 14.05.2010 gültiger und durch Fiktionsbescheinigung der
Stadt L fortbestehender Aufenthaltstitel diene der
"Familienzusammenführung" und sei damit ein Aufenthaltstitel nach dem
Kapitel 2 Abschnitt 6 AufenthG.

Durch Bescheid vom 10.05.2010
bewilligte der Beklagte Frau L für die Zeit vom 01.02.2010 bis
31.07.2010 Leistungen nach dem SGB II. Für die Zeit vom 15.05. bis
31.05.2010 wurde der Kläger als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft
berücksichtigt. Dem Bescheid war die Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt,
dass gegen den Bescheid Widerspruch erhoben werden kann. Gegen den
Bescheid legte Frau L Widerspruch mit der Begründung ein, dass ihr
Ehemann ab der Antragstellung und dem Zuzug am 14.02.2010 als Mitglied
der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen sei. Durch weiteren Bescheid
vom 27.05.2010 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft,
bestehend aus Frau L, dem Kläger und dem Kind T, für die Zeit vom 01.06.
bis 31.07.2010 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 1.261,61 EUR mtl
... Durch Widerspruchsbescheid vom 30.07.2009 wies der Beklagte im
Übrigen den Widerspruch als unbegründet zurück. Die hiergegen erhobene
Klage vor dem Sozialgericht Köln, S 20 AS 3309/10 nahm der Kläger
zurück.

Am 13.08.2010 hat der Kläger Klage gegen den Bescheid vom
23.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2010
erhoben.

Er hat im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem
Widerspruchsverfahren wiederholt und auf die Durchführungshinweise der
Bundesagentur für Arbeit Ziffer 7.5f hingewiesen.

Durch Urteil
vom 04.02.2010 hat das Sozialgericht Köln den Bescheid vom 23.04.2010 in
der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2010 geändert und den
Beklagten verurteilt, dem Kläger auch für die Zeit vom 14.02. bis
14.05.2010 Arbeitslosengeld II in Höhe der Regelleistung und die
anteiligen Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01. bis
14.05.2010 zu bewilligen. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 SGB II in der ab dem 28.08.2007 geltenden Fassung greife zu
Ungunsten des Klägers nicht ein. Von diesem Leistungssauschluss würden
Ausländer, die als Familienangehörige eines Deutschen oder eines
Arbeitnehmers, eines Selbständigen oder eines auf Grund des § 2 Abs. 3
Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) Freizügigkeitsberechtigten
diesem nachziehen, nicht erfasst. Diese Auslegung könne aus der
Entstehungsgeschichte und aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift
entnommen werden und habe auch ihren Niederschlag im Wortlaut der
Vorschrift gefunden. Der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung des § 7
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts-
und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007
nicht eine allgemeine Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen für alle
Ausländer beabsichtigt. Er habe vielmehr auf die europarechtlichen
Regelungen reagieren wollen, wonach sich Unionsbürger für drei Monate
voraussetzungslos im Bundesgebiet aufhalten dürfen, aber nach der
Richtlinie 2004/38/EG von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen
werden können und durch die Neuregelungen auch sollten. Es sollten
Ausländer von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen werden, die
als EU-Bürger nach § 2 Abs. 5 FreizügG/EU ein dreimonatiges
voraussetzungsloses Aufenthaltsrecht haben. Der Ehegatte eines deutschen
Staatsangehörigen, der kein Unionsbürger, sondern ein
Drittstaatenangehöriger sei, reise nicht voraussetzungslos ein. Ein
solcher Ausländer bedürfe einer Aufenthaltserlaubnis in Form eines
Visums, dessen Erteilung nach §§ 6, 28 AufenthG voraussetze, dass er mit
einem deutschen Staatsangehörigen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt
in der Bundesrepublik hat, verheiratet sei. Der Gesetzgeber habe im
Ausländerrecht bestimmt, dass die Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten
eines Deutschen in der Regel abweichend von der Bestimmung des § 5 Abs. 1
Nr. 1 AufenthG, wonach die Sicherung des Lebensunterhalts ohne
Inanspruchnahme staatlicher Leistungen allgemeine
Erteilungsvoraussetzung für eine Aufenthaltserlaubnis sei, erteilt werde
(§ 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Nur in Ausnahmefällen dürfe der
Aufenthalt von Drittstaatenangehörigen, die mit Deutschen verheiratet
sind, überhaupt von der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig gemacht
werden. Diese Neufassung des § 28 AufenthG habe der Gesetzgeber
ebenfalls im Gesetz zur Umsetzung von aufenthalts- und asylrechtlichen
Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 geregelt. Durch das
gleichzeitige Einfügen von § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II und von § 28 Abs. 1
Satz 3 AufenthG in demselben Artikelgesetz werde belegt, dass der
Gesetzgeber das fiskalische Interesse des Staates an der Sicherung des
Lebensunterhalts des deutsch-ausländischen Ehepaares über § 28 AufenthG,
nicht aber durch § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II habe sicherstellen wollen.
Gegen das Eingreifen des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr.
1 SGB II im Fall des Nachzugs eines Drittstaatenangehörigen zu seinem
deutschen Ehegatten in die Bundesrepublik bestünden auch
verfassungsrechtliche Bedenken. Art. 6 Grundgesetz (GG) schütze das
Interesse des deutschen Ehepartners, seine Ehe als Lebensgemeinschaft im
Bundesgebiet zu leben. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der
Gesetzgeber in § 28 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in
der Regel den Zuzug eines Drittstaatenangehörigen zu seinem deutschen
Ehegatten nicht von der Prüfung abhängig mache, ob der Lebensunterhalt
sichergestellt sei - also den Schutz der Ehe über das Interesse des
Staates an der Einschränkung der Zuwanderung bedürftiger Personen stelle
- zugleich diese Möglichkeit durch einen Ausschluss des Ehepartners von
Grundsicherungsleistungen nach der Einreise aber behindere und damit
den Schutz der Ehe fiskalischen Erwägungen unterordne. Es sei auch kein
sachlicher Grund nach Art. 3 GG dafür erkennbar, den Ehepartner eines
deutschen Staatsangehörigen von Grundsicherungsleistungen auszunehmen,
aber Ausländer, die einen Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5
des AufenthG besitzen, von diesem Leistungsausschluss auszunehmen. Auf
die weiteren Gründe wird Bezug genommen.

Gegen das ihm am 16.02.2011 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 23.03.2011 Berufung eingelegt.

Er
trägt vor, dass der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu
Ungunsten des Klägers eingreife. Dieser sei Ausländer. Er habe kein
bestehendes Beschäftigungsverhältnis nachgewiesen, daher sei er kein
Arbeitnehmer gewesen. Die reine Möglichkeit der Arbeitsaufnahme erfülle
nicht das Tatbestandsmerkmal des Arbeitnehmers. Gleiches gelte für die
Einordnung als Selbständiger. Er könne sich auch nicht auf die
Regelungen der Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union berufen.
Da keine der drei Regelungen zur Begründung eines Anspruchs für die
ersten drei Monate nach der Einreise eines Ausländers vorlägen, ergäbe
sich seine Verpflichtung zur Leistung nur aus § 7 Abs. 1 Satz 3 SGB II,
wenn sich der Kläger aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen
Gründen in der Bundesrepublik rechtmäßig aufhielte. Dies sei aber nicht
der Fall. Jeder Ausländer, der nicht zu den in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II
Genannten zähle, sei von den Leistungen ausgeschlossen. Der Gesetzgeber
habe durch die Änderung der Regelungen nicht ausschließlich notwendige
Anpassungen an die Freizügigkeitsregelung der Europäischen Union für
Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten regeln wollen. Ziel des
Gesetzgebers sei auch die Umsetzung der Richtlinien über den
Familiennachzug und langfristig aufenthaltsberechtigte
Drittstaatenangehörige, der Opferschutzrichtlinie, der
Studentenrichtlinie und der Forscherrichtlinie gewesen. Die Umsetzung
dieser Regelungen habe auch der Harmonisierung der Bedingungen für die
Zulassung und den Aufenthalt von Drittstaatenangehörigen gedient. Bei
der Einführung der Regelungen habe der Gesetzgeber den Bezug zu den
Rechten von Ehe und Familie gesehen. Er habe den ihm zustehenden
weitgehenden Gestaltungsspielraum rechtmäßig und für den Beklagten
bindend genutzt. In der Gesetzesbegründung habe er ausgeführt, dass von
dem hier zu prüfenden Leistungsausschluss "vor allem Unionsbürger" -
d.h. aber nicht abschließend nur diese - betroffen seien. Der
Gesetzgeber habe somit den weitergehenden Leistungsausschluss auch für
andere Ausländer, wie den hier betroffenen Kläger, erkannt und
beabsichtigt. Es sei rechtsfehlerhaft, wenn die weitgehende Umkehr des
Regel-/Ausnahmeverhältnisses durch das Sozialgericht einschränkend
ausgelegt werde. Es liege keine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke
vor.

Die Tatsache, dass der Gesetzgeber den Zuzug eines
EU-Bürgers als Familienangehöriger zu einem deutschen Staatsangehörigen
in die Bundesrepublik von dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 SGB II ausgenommen habe (BT-Drs. 16/688), führe nicht zu einer
Ungleichbehandlung zu Familienangehörigen, die Drittstaatenangehörige
seien. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den
Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen ebenso aber auch zu allen
nicht freizügigkeits- und assoziationsberechtigten Ausländern aus
Gründe der Einwanderungsbegrenzung auf das in Abwägung mit dem
Schutzgebot von Ehe und Familie zulässige Ausmaß beschränkt habe, aber
bei Ausländern aus EU-Mitgliedsstaaten wegen der Pflicht zur Umsetzung
bindender EU-rechtlicher Vorgaben abgewichen sei.

Der Beklagte beantragt,

das
Urteil des Sozialgerichts Köln vom 04.02.2011 zu ändern und die Klage
abzuweisen, soweit die Zeit vom 14.02 bis 02.05.2010 betroffen ist.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er
hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Die Tatsache, dass der
Gesetzgeber nachziehende Familienangehörige von Unionsbürgern von dem
Ausschlussgrund des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II ausnehme,
rechtfertige nicht eine Ungleichbehandlung gegenüber Familienangehörigen
deutscher Staatsangehöriger. Diese dürften nicht anders behandelt
werden als Familienangehörige freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger.
Sie dürften nicht schlechter gestellt werden als nachziehende
Familienangehörige von Drittstaatenangehörigen, die im Besitz eines
Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG seien.

Wegen
der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten sowie der
beigezogenen Akte des Sozialgerichts Köln, S 20 AS 3309/10, und der
beigezogenen Ausländerakte der Stadt L Bezug genommen, deren
wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Streitgegenstand
des Verfahrens sind der Bescheid vom 23.04.2011 sowie die Bescheide vom
10.05.2010 und 27.05.2010, die den Bescheid vom 23.04.2011 teilweise
nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ersetzt haben, alle in der Gestalt
der beiden Widerspruchsbescheide vom 29.07.2010 und vom 30.07.2010. Da
der Beklagte seinen Berufungsantrag dahingehend zeitlich beschränkt hat,
dass er sich nur noch gegen die Verurteilung zur Gewährung von
Leistungen nach dem SGB II an den Kläger für die Zeit vom 14.02. bis
02.05.2010 wendet, ist im Berufungsverfahren der streitige Zeitraum auf
die Zeit vom 14.02. bis 02.05.2010 beschränkt.

Das beklagte
Jobcenter ist gemäß § 70 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
beteiligtenfähig (vgl. Bundessozialgericht (BSG) Urteil vom 18.01.2011 -
B 4 AS 99/10 R = juris Rn 11). Nach § 76 Abs. 3 Satz 1 SGB II ist die
gemeinsame Einrichtung als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisherigen
beklagten Arbeitsgemeinschaft getreten.

Dem Kläger steht
gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach § 19
Abs. Satz 1 SGB II i.d.F. bis zum 31.12.2010 - wie vom Sozialgericht
ausgeurteilt - in der Zeit vom 14.02. bis 02.05.2010 zu.

Im
Zeitraum vom 14.02. bis 2.05.2010 hat der Kläger die
Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II dem Grunde nach
erfüllt. In diesem Zeitraum hat er das 15. Lebensjahr vollendet und das
65. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB
II). Er ist hilfebedürftig i.S.v. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 SGB II
gewesen, da weder er, seine Ehefrau noch deren Tochter T, mit denen er
eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3a, 4 SGB II gebildet hat,
über Einkommen oder Vermögen verfügt haben, das seinen Lebensunterhalt
gesichert hat. Der Kläger ist erwerbsfähig i.S.v. § 8 Abs. 1 SGB II und
nach § 8 Abs. 2 SGB II i.d.F. bis zum 31.03.2011 gewesen. Er ist in der
Lage gewesen, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Ebenfalls ist die Aufnahme einer Beschäftigung i.S.v. § 8 Abs. 2 SGB II
erlaubt gewesen, da ihm in der Fiktionsbescheinigung wie auch in der
Aufenthaltsgenehmigung die Ausübung jedweder Beschäftigung gestattet
gewesen ist. Vor der Erteilung der Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3
Satz 1 AufenthG am 09.03.2010 hat der Kläger über ein Aufenthaltsrecht
als Familienangehöriger einer Deutschen nach § 28 Abs. 1 AufenthG
verfügt, das die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mit einschließt (§ 28
Abs. 5 AufenthG). Mithin hätte ihm die Aufnahme einer Beschäftigung
erlaubt werden können (vgl. zur Auslegung des § 8 Abs. 2 SGB II a. F.:
BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 24/07 R = juris Rn 22).

Der
Kläger hat auch im streitbefangenen Zeitraum einen gewöhnlichen
Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
SGB II i.V.m. § 30 Abs. 3 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)
gehabt. Er ist am 14.02.2010 in die Bundesrepublik eingereist. Seitdem
hält er sich hier unter Umständen auf, die erkennen lassen, dass er
nicht nur vorübergehend verweilt. Er ist zwecks Zuzugs zu seiner
schwangeren Ehefrau eingereist und lebt seitdem mit ihr zusammen. Am
03.05.2010 hat er eine unbefristete Beschäftigung aufgenommen. Im
streitbefangenen Zeitraum hat sich der Kläger auch berechtigterweise in
der Bundesrepublik aufgehalten, da er mit einem Visum eingereist ist,
die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 28 AufenthG zwecks
Familiennachzug zu einer Deutschen beantragt hat und aufgrund der
erteilten Zustimmung des Ausländeramtes der Stadt L zu seiner Einreise
mit einer Erteilung einer solchen Aufenthaltsgenehmigung rechnen durfte.
Die Aufenthaltsgenehmigung nach § 28 AufenthG wurde ihm auch am
18.04.2011 erteilt. Zuvor hat sein Aufenthalt auf Grund von § 81 Abs. 3
Satz 1 AufenthG als erlaubt gegolten.

Zu Ungunsten des Klägers
greift auch zur Überzeugung des Senats nicht der Leistungsausschluss
nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i.d.F. ab dem 28.08.2007 (Art. 6
Abs. 9 Nr. 2 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher
Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007, BGBl. I, 1970) ein.
Danach sind Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der
Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder
Selbständige noch aufgrund des § 2 Abs. 3 Freizügigkeitsgesetz/EU
freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörige für die
ersten drei Monate ihres Aufenthalts von den Leistungen ausgenommen. Von
diesem Leistungssauschluss werden Ausländer, die als Ehegatte eines
deutschen Staatsangehörigen oder eines Arbeitnehmers, eines
Selbständigen oder eines auf Grund des § 2 Abs. 3
Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) Freizügigkeitsberechtigten
diesem in die Bundesrepublik nachziehen, nicht erfasst. Der Senat
schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts an, dass
die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II nach ihrem Wortlaut,
ihrem Zusammenhang, ihrem Zweck sowie den Gesetzesmaterialien und der
Entstehungsgeschichte nicht den Nachzug eines ausländischen Ehegatten zu
seinem deutschen Ehegatten erfasst. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf
die erstinstanzlichen Ausführungen.

Diese Auffassung findet zur
Überzeugung des Senats eine Stütze im Regelungsgehalt der Vorschrift, in
der zwischen Ausländern und ihren Familienangehörigen differenziert
wird. Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II unterscheidet
schon nach ihrem Wortlaut zwischen Ausländern, die ein eigenständiges
Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik haben, und Ausländern, die ein
Aufenthaltsrecht in Deutschland allein aufgrund ihres Familienstatus
haben, also ihr Aufenthaltsrecht von einer anderen Person ableiten (vgl.
Thie/Schoch in LPK-SGB II, § 7 4 Aufl., Rn 25; so auch im Ergebnis SG
Berlin, Urteil vom 18.04.2011 - S 201 AS 45186/09). Die gegenteilige
Auffassung, dass durch § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II grundsätzlich alle
Ausländer - ausgenommen der Personenkreis des § 7 Abs. 1 Satz 3 SGB II
sowie Arbeitnehmer, Selbständige, Freizügigkeitsberechtigte nach § 2 Abs
... 3 FreizügG/EU - während der ersten drei Monate nach ihrer Einreise
vom Leistungsbezug ausgeschlossen sind, unabhängig von der Herleitung
ihres Aufenthaltsrechts (so anscheinend LSG Baden-Württemberg, Beschluss
vom 27.04.2011 - L 3 AS 1411/11 ER-B -, SG Stuttgart, Beschluss vom
24.03.2011 - S 24 As 1359/11 ER - ohne nähere Begründung) ergibt sich
demgegenüber nicht aus dem Wortlaut der Norm. Wenn der Gesetzgeber den
generellen Ausschluss von Ausländern während der ersten drei Monate nach
ihrer Einreise beabsichtigte hätte, wäre eine Differenzierung zwischen
Ausländern und deren Familienangehörigen nicht erforderlich gewesen
(siehe auch BT-Drs. 16/688 S. 13).

Zudem sprechen unter
Berücksichtigung der gleichzeitigen Neureglung des Nachzugsrechts von
ausländischen Familienangehörigen zu ihrem deutschen Familienangehörigen
im Ausländerecht (§ 28 AufenthG) - wobei es für die Berechtigung des
Nachzugs in der Regel nicht auf einen ausreichenden Wohnraum und der
Unterhaltssicherung ankommt (vgl. Dienelt in Renner, Ausländerrecht, 9.
Aufl., § 28 Rn 6) - sowohl systematische als auch teleologische Gründe
gegen den Ausschluss eines ausländischen Ehegatten während der ersten
drei Monate nach seiner Einreise zwecks Zuzugs zu einem deutschen
Ehegatten aus dem Leistungssystem nach dem SGB II. Ein solcher
Leistungsausschluss würde, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt
hat, die wirtschaftliche Lebensgrundlage des deutschen Ehepartners, der
seinen Ehepartner trotz fehlender Unterhaltsfähigkeit während der ersten
drei Monate nach seiner Einreise unterhalten müsste, gefährden. Dabei
ist die Wertentscheidung des Grundgesetzes in Art. 6 Abs. 1 GG zu
berücksichtigen, wonach es grundsätzlich allein den Ehepartnern zusteht,
selbstverantwortlich und frei von staatlicher Einflussnahme den
räumlichen und sozialen Mittelpunkt ihres gemeinsamen Lebens zu
bestimmen. Die freie Entscheidung beider Eheleute, gemeinsam in der
Bundesrepublik zu leben, verdient demnach besonderen staatlichen Schutz,
falls einer der Ehepartner die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt
(BVerfG Beschluss vom 18.07.1979 - 1 BvR 650/77 - = juris Rn 33). Dieser
besondere staatliche Schutz rechtfertigt nicht nur, die Zulässigkeit
des Zuzugs eines ausländischen Familienangehörigen zu einem deutschen
Familienangehörigen ausländerrechtlich in der Regel nicht von einem
Nachweis der Unterhaltssicherung i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG
abhängig zu machen, sondern auch, dass ausländische Familienangehörige
eines Deutschen unmittelbar nach ihrer Einreise in das Leistungssystem
des SGB II einbezogen werden. Der Gesetzesbegründung, wonach EU-Bürger,
die als Familienangehörige eines Deutschen in die Bundesrepublik
einreisen, nicht von der Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II
erfasst sind (BT-Drs. 16/688 S. 13), ist zu entnehmen, dass der
Gesetzgeber augenscheinlich davon ausgegangen ist, der Fall des Nachzugs
eines ausländischen Ehegatten zu seinem deutschen Ehegatten in die
Bundesrepublik werde vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
SGB II nicht erfasst. Denn eine Differenzierung zwischen ausländischen
Ehegatten, die Unionsbürger sind, und denen, die Drittstaatenangehörige
sind, hat im Gesetz keinen Niederschlag gefunden, insbesondere nicht im
Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II.

Anhaltspunkte für
das Vorliegen weiterer Leistungsausschlüsse sind nicht ersichtlich. Der
Kläger, vertreten durch seine Ehefrau nach § 38 SGB II, hat am
12.02.2010 einen Leistungsantrag gestellt.

Demnach sind die
Voraussetzungen für den Bezug einer Regelleistung nach § 20 Abs. 3 SGB
II für die Zeit vom 14.02. bis 02.05.2010 sowie von anteiligen
Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II für
die Zeit vom 01.05. bis 02.05.2010 gegeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150437
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/lsg_nrw/j2012/L_19_AS_383_11urteil20120112.html

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/ein-gegen-die-gema-42a-abs-2-sgb-ii.html

Gruß Willi S
Willi Schartema
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