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LSG Berlin-Brandenburg: Berlin muss Hartz-IV-Mietsätze neu regeln - zum 2.mal wird die Berliner WAV für unwirksam erklärt
Seite 1 von 1
LSG Berlin-Brandenburg: Berlin muss Hartz-IV-Mietsätze neu regeln - zum 2.mal wird die Berliner WAV für unwirksam erklärt
Das Landessozialgericht hat die Regelung zu Mietsätzen für Hartz-IV-Empfänger für unwirksam
erklärt.
Bereits zum zweiten Mal hat das Gericht die Regelung
zu den Mietsätzen für Hartz-IV-Empfänger gekippt. Unter anderem seien die
Grenzwerte für Heizkosten zu hoch angesetzt.
Geklagt hatte eine 46-jährige alleinerziehende Mutter
aus Prenzlauer Berg.
Das Land Berlin muss nun eine neue Regelung finden,
eine Revision gegen das Urteil ist jedoch möglich.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom
25.04.2013 - L 36 AS 2095/12 NK, die Revision wird zugelassen
Berliner WAV (WAufwV BE vom 03.04.2012) ist unwirksam.
Quelle:
Hinweis:
Mit den Leistungen für die Aufwendungen für die
Unterkunft nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II und nach § 35 SGB XII wird das
Grundbedürfnis "Wohnen" gedeckt
(BSG Urt. v. 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R; BSG Urt. v. 17.12.2009 - B 4 AS
50/09 R), welches Teil des durch den Staat zu gewährleistenden Existenzminimums
ist (BVerfG Urt. v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 Rn. 135; Piepenstock in jurisPK-SGB
II, § 22 Rn. 31, 3. Aufl. 2012; Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rn. 16, 4. Aufl.
2011; ders. info also 2010, S. 195; Knickrehm SozSich 2010, S. 191; Klerks info
also 2011, S. 196; Putz SozSich 2011, S. 233; Kofner WuM 2011, S. 72).
Wir, das Taem des Sozialrechtsexperten RA L.
Zimmermann sind ihnen behilflich bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber
dem Jobcenter auf Erstattung ihrer Mietkosten.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock-
Sozialberater des RA L. Zimmermann.
Ergänzung: Berliner Wohnaufwendungenverordnung (WAV)
unwirksam - lifePR)
(Potsdam, 25.04.2013)
Der 36. Senat des Landessozialgerichts
Berlin-Brandenburg in Potsdam hat heute die Berliner "Verordnung zur
Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch" vom 3. April 2012
(Wohnaufwendungenverordnung, WAV) und die dort vorgesehenen
Gesamtangemessenheitsgrenzen ("Leistungssätze für Unterkunft und
Heizung") für unwirksam erklärt.
In der WAV sind im Wesentlichen allgemeine Richtwerte
festgelegt, bis zu denen Wohnkosten (Gesetzesbegriff: Bedarfe für Unterkunft
und Heizung) für den Kreis der Leistungsberechtigten nach dem dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) jedenfalls übernommen werden.
Im Normenkontrollverfahren nach § 55a
Sozialgerichtsgesetz wird die Verordnung als solche und nicht der Einzelfall
überprüft. Verhandelt wurde ein Antrag zweier Bezieher von Leistungen nach SGB
II gegen das Land Berlin.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat die WAV
für unwirksam erklärt, weil sie gegen höherrangiges Recht verstößt:
(1) Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden für
Leistungsberechtigte nach dem SGB II Bedarfe für Unterkunft und Heizung, d. h.
Miete und Heizkosten, anerkannt, soweit diese angemessen sind. Dies wird in
zwei Stufen getrennt für Miete und Heizkosten geprüft. Zunächst ist zu fragen,
ob der geschuldete Betrag (bzw der auf das Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft
entfallende Anteil) allgemein als angemessen gelten kann (abstrakte
Angemessenheit). In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob Gesichtspunkte des
Einzelfalls (etwa besondere Bedarfslagen älterer oder behinderter Menschen,
Umzugshindernisse oder die fehlende Verfügbarkeit von Wohnraum, der den
abstrakt angemessenen Bedarf entspricht) höhere - konkret angemessene -
Leistungen rechtfertigen.
(2) In § 4 WAV hat der Senat von Berlin abstrakt angemessene Bedarfe für
Unterkunft und Heizung als Summe aus den Werten für Bruttokaltmiete und
Heizkosten bestimmt (so genanntes Bruttowarmmietenkonzept).
Diese Verfahrensweise führt nur dann zu
gesetzeskonformen Ergebnissen, wenn beide Werte richtig hergeleitet sind, d. h.
ausgehend von tatsächlichen, nach der gesetzlichen Regelung als angemessen
anzuerkennenden Bedarfen bestimmt werden. Dem genügt der herangezogene
Heizkostenwert nicht.
Denn es wurde eine Missbrauchsgrenze verwandt, die
nicht darauf abzielt und nicht dazu geeignet ist, einen angemessenen Heizbedarf
darzustellen. Die daraus folgende Verzerrung ist so gravierend, dass der
Summenwert - also die in der WAV als Richtwert ausgewiesene angemessene
Bruttowarmmiete - keinen Bestand hat.
(3) In der WAV kann immer nur bestimmt werden, welche Bedarfe abstrakt
angemessen sind, denn konkret angemessene Bedarfe sind immer einzelfallbezogen
zu bestimmen und vollständig anzuerkennen; sie können nicht pauschal festgelegt
werden. Dagegen verstößt § 6 WAV, der für die dort genannten besonderen
Bedarfslagen lediglich prozentual erhöhte Bedarfe vorsieht.
(4) Die zu (2) und (3) mitgeteilten Unwirksamkeitsgründe sind
"methodischer Natur", betreffen also nur die Wirksamkeit der WAV als
Rechtsverordnung. Sie besagen nichts darüber, ob die Verwaltung die für
unwirksam erklärten "Leistungssätze" durch höhere, gleiche oder
niedrigere Werte ersetzt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann dagegen Revision zum
Bundessozialgericht eingelegt werden.
Sobald die schriftlichen Entscheidungsgründe den
Beteiligten bekannt gegeben sind, werden sie auf der Internetseite des
Landessozialgerichts als Anlage zu dieser Pressemitteilung abrufbar sein.
Aktenzeichen: L 36 AS 2095/12 NK
Info:
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ist für die Entscheidung über die
Gültigkeit der WAV erstinstanzlich zuständig aufgrund §§ 29 Abs. 2 Nr. 4, 55a
Sozialgerichtsgesetz
Quelle:
Randbemerkung: Zu den Kritikpunkten des Gerichts zählten die Werte für Heizkosten,
sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Düe am Donnerstag in Potsdam bei der
Urteilsverkündung.
Für die Verordnung seien keine angemessenen Werte
ermittelt worden. Im Zweiten Sozialgesetzbuch sei aber festgelegt, dass
angemessene Werte ermittelt werden müssen, hieß es.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/lsg-berlin-brandenburg-berlin-muss.html
Willi S
erklärt.
Bereits zum zweiten Mal hat das Gericht die Regelung
zu den Mietsätzen für Hartz-IV-Empfänger gekippt. Unter anderem seien die
Grenzwerte für Heizkosten zu hoch angesetzt.
Geklagt hatte eine 46-jährige alleinerziehende Mutter
aus Prenzlauer Berg.
Das Land Berlin muss nun eine neue Regelung finden,
eine Revision gegen das Urteil ist jedoch möglich.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom
25.04.2013 - L 36 AS 2095/12 NK, die Revision wird zugelassen
Berliner WAV (WAufwV BE vom 03.04.2012) ist unwirksam.
Quelle:
Hinweis:
Mit den Leistungen für die Aufwendungen für die
Unterkunft nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II und nach § 35 SGB XII wird das
Grundbedürfnis "Wohnen" gedeckt
(BSG Urt. v. 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R; BSG Urt. v. 17.12.2009 - B 4 AS
50/09 R), welches Teil des durch den Staat zu gewährleistenden Existenzminimums
ist (BVerfG Urt. v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 Rn. 135; Piepenstock in jurisPK-SGB
II, § 22 Rn. 31, 3. Aufl. 2012; Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rn. 16, 4. Aufl.
2011; ders. info also 2010, S. 195; Knickrehm SozSich 2010, S. 191; Klerks info
also 2011, S. 196; Putz SozSich 2011, S. 233; Kofner WuM 2011, S. 72).
Wir, das Taem des Sozialrechtsexperten RA L.
Zimmermann sind ihnen behilflich bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber
dem Jobcenter auf Erstattung ihrer Mietkosten.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock-
Sozialberater des RA L. Zimmermann.
Ergänzung: Berliner Wohnaufwendungenverordnung (WAV)
unwirksam - lifePR)
(Potsdam, 25.04.2013)
Der 36. Senat des Landessozialgerichts
Berlin-Brandenburg in Potsdam hat heute die Berliner "Verordnung zur
Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch" vom 3. April 2012
(Wohnaufwendungenverordnung, WAV) und die dort vorgesehenen
Gesamtangemessenheitsgrenzen ("Leistungssätze für Unterkunft und
Heizung") für unwirksam erklärt.
In der WAV sind im Wesentlichen allgemeine Richtwerte
festgelegt, bis zu denen Wohnkosten (Gesetzesbegriff: Bedarfe für Unterkunft
und Heizung) für den Kreis der Leistungsberechtigten nach dem dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) jedenfalls übernommen werden.
Im Normenkontrollverfahren nach § 55a
Sozialgerichtsgesetz wird die Verordnung als solche und nicht der Einzelfall
überprüft. Verhandelt wurde ein Antrag zweier Bezieher von Leistungen nach SGB
II gegen das Land Berlin.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat die WAV
für unwirksam erklärt, weil sie gegen höherrangiges Recht verstößt:
(1) Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden für
Leistungsberechtigte nach dem SGB II Bedarfe für Unterkunft und Heizung, d. h.
Miete und Heizkosten, anerkannt, soweit diese angemessen sind. Dies wird in
zwei Stufen getrennt für Miete und Heizkosten geprüft. Zunächst ist zu fragen,
ob der geschuldete Betrag (bzw der auf das Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft
entfallende Anteil) allgemein als angemessen gelten kann (abstrakte
Angemessenheit). In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob Gesichtspunkte des
Einzelfalls (etwa besondere Bedarfslagen älterer oder behinderter Menschen,
Umzugshindernisse oder die fehlende Verfügbarkeit von Wohnraum, der den
abstrakt angemessenen Bedarf entspricht) höhere - konkret angemessene -
Leistungen rechtfertigen.
(2) In § 4 WAV hat der Senat von Berlin abstrakt angemessene Bedarfe für
Unterkunft und Heizung als Summe aus den Werten für Bruttokaltmiete und
Heizkosten bestimmt (so genanntes Bruttowarmmietenkonzept).
Diese Verfahrensweise führt nur dann zu
gesetzeskonformen Ergebnissen, wenn beide Werte richtig hergeleitet sind, d. h.
ausgehend von tatsächlichen, nach der gesetzlichen Regelung als angemessen
anzuerkennenden Bedarfen bestimmt werden. Dem genügt der herangezogene
Heizkostenwert nicht.
Denn es wurde eine Missbrauchsgrenze verwandt, die
nicht darauf abzielt und nicht dazu geeignet ist, einen angemessenen Heizbedarf
darzustellen. Die daraus folgende Verzerrung ist so gravierend, dass der
Summenwert - also die in der WAV als Richtwert ausgewiesene angemessene
Bruttowarmmiete - keinen Bestand hat.
(3) In der WAV kann immer nur bestimmt werden, welche Bedarfe abstrakt
angemessen sind, denn konkret angemessene Bedarfe sind immer einzelfallbezogen
zu bestimmen und vollständig anzuerkennen; sie können nicht pauschal festgelegt
werden. Dagegen verstößt § 6 WAV, der für die dort genannten besonderen
Bedarfslagen lediglich prozentual erhöhte Bedarfe vorsieht.
(4) Die zu (2) und (3) mitgeteilten Unwirksamkeitsgründe sind
"methodischer Natur", betreffen also nur die Wirksamkeit der WAV als
Rechtsverordnung. Sie besagen nichts darüber, ob die Verwaltung die für
unwirksam erklärten "Leistungssätze" durch höhere, gleiche oder
niedrigere Werte ersetzt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann dagegen Revision zum
Bundessozialgericht eingelegt werden.
Sobald die schriftlichen Entscheidungsgründe den
Beteiligten bekannt gegeben sind, werden sie auf der Internetseite des
Landessozialgerichts als Anlage zu dieser Pressemitteilung abrufbar sein.
Aktenzeichen: L 36 AS 2095/12 NK
Info:
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ist für die Entscheidung über die
Gültigkeit der WAV erstinstanzlich zuständig aufgrund §§ 29 Abs. 2 Nr. 4, 55a
Sozialgerichtsgesetz
Quelle:
Randbemerkung: Zu den Kritikpunkten des Gerichts zählten die Werte für Heizkosten,
sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Düe am Donnerstag in Potsdam bei der
Urteilsverkündung.
Für die Verordnung seien keine angemessenen Werte
ermittelt worden. Im Zweiten Sozialgesetzbuch sei aber festgelegt, dass
angemessene Werte ermittelt werden müssen, hieß es.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/lsg-berlin-brandenburg-berlin-muss.html
Willi S
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