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EGV Unterschrieben trotzdem ersetzender VA Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 5 AS 2097/11 B ER 12.01.2012 rechtskräftig
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EGV Unterschrieben trotzdem ersetzender VA Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 5 AS 2097/11 B ER 12.01.2012 rechtskräftig
BRB · Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat
Beschluss
1. Instanz Sozialgericht Berlin S 162 AS 26079/11 ER 13.10.2010
2. Instanz Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 5 AS 2097/11 B ER 12.01.2012 rechtskräftig
3. Instanz
Sachgebiet Grundsicherung für Arbeitsuchende
Entscheidung
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des
Sozialgerichts Berlin vom 13. Oktober 2010 aufgehoben und die
aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des
Antragsgegners vom 6. September 2011 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2011 angeordnet. Die
außergerichtlichen Kosten des Antragstellers werden in beiden
Rechtszügen vom Antragsgegner erstattet.
Gründe:
Die am
18. November 2011 eingegangene Beschwerde des Antragstellers gegen den
ihm am 19. Oktober 2011 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Berlin
vom 13. Oktober 2011, mit dem sein Antrag auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des
Antragsgegners vom 6. September 2011 abgelehnt worden ist, hat Erfolg.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Antragsgegner die Regelungen
einer Eingliederungsvereinbarung für die Zeit vom 6. September 2011 bis
zum 15. Januar 2012 durch einen Verwal-tungsakt getroffen, obwohl die
Beteiligten am 27. Mai 2011 für die Zeit bis zum 15. Januar 2012 bereits
eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen hatten.
Die
zulässige Beschwerde ist begründet. Nachdem zwischenzeitlich ein
zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2011 erlassen
worden ist, gegen den der Antragsteller bei dem Sozialgericht unter dem
Aktenzeichen S 191 AS 31115/11 Klage erhoben hat, ist dessen Begehren
dahingehend zu verstehen, dass die aufschiebende Wirkung der
Anfechtungsklage angeordnet werden soll. Das so verstandene
Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt gegenüber dem
Vollziehungsinteresse des Antragsgegners (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
Sozi-algerichtsgesetzes [SGG]). Der Bescheid vom 6. September 2011 in
der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2011 erweist sich nach vorläufiger Prüfung als rechtswidrig.
Der
Antragsgegner kann den angefochtenen Bescheid nicht auf den als
Rechtsgrundlage ausschließlich in Betracht kommenden § 15 Abs. 1 Satz 6
des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) stützen.
Danach
sollen die in einer Eingliederungsvereinbarung zu treffenden Regelungen
durch Verwaltungsakt erfolgen, wenn eine Eingliederungsvereinbarung
nicht zustande kommt.
Nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts ist das Nichtzustandekommen einer
Eingliederungsvereinbarung zwar keine Voraussetzung für einen
ersetzenden Verwaltungsakt. Vielmehr steht dem Grundsicherungsträger
diese Alternative schon dann zu, wenn sie ihm als der besser geeignete
Weg erscheint (Bundessozialgericht, Urteil vom 22. Sep-tember 2009, B 4
AS 13/09 R).
Das bedeutet jedoch nicht, dass die Behörde eine
bereits abgeschlossene und weiterhin geltende Eingliederungsvereinbarung
durch einen Verwaltungsakt ergänzen, ändern oder ersetzen darf, wenn
sie dies für erforderlich hält.
Bereits aus dem Wortlaut der
Vorschrift wird deutlich, dass sie nur anwendbar ist, wenn keine
Eingliederungsver-einbarung besteht. Das ergibt sich auch aus der
Gesetzesbegründung. Danach konkretisiert die Eingliederungsvereinbarung
das Sozialrechtsverhältnis zwischen dem Erwerbsfähigen und der Agentur
für Arbeit.
Sie enthält verbindliche Aussagen zum Fördern und
Fordern des Erwerbsfähigen, insbesondere zu den abgesprochenen
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und den Mindestanforderungen an
die eigenen Bemühungen um berufliche Eingliederung nach Art und Umfang.
Die Eingliederungsvereinbarung soll für sechs Monate gelten.
Gelingt
die Eingliederung in diesem Zeitraum nicht, ist eine neue Vereinbarung
zu schließen, dabei sind die gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen.
Durch
die Befristung sollen eine intensive Betreuung und eine zeitnahe
kritische Überprüfung der Eignung der für die berufliche Eingliederung
eingesetzten Mittel sichergestellt werden.
Kommt eine
Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, können die vorgesehenen
Festlegungen auch durch einen Verwaltungsakt getroffen werden
(BT-Drucksache 15/1516, S. 54).
Der Gesetzgeber ist also davon
ausgegangen, dass eine einmal abgeschlossene Eingliederungsvereinbarung
grundsätzlich bis zum Ablauf der Befristung gilt.
Da es sich
zudem bei einer Eingliederungsvereinbarung um einen
öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 53 des Zehnten Buches des
Sozialgesetzbuches (SGB X) handelt (Sächsisches Landessozialgericht,
Urteil vom 26. Mai 2011, L 3 AL 120/09; Urteil vom 19. Juni 2008, L 3 AS
39/07; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juli 2007,
L 7 AS 689/07; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 17. März
2006, L 7 AS 118/05; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17.
Oktober 2008, L 7 AS 251/08 B ER, L 7 AS 252/08 B ER, L 7 AS 253/08 B
ER; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Oktober
2009, L 12 AS 12/09), unterliegt sie gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II den
Vorga-ben der §§ 53 bis 62 SGB X.
Die gesetzlichen Regelungen für eine nachträgliche Vertragsanpassung und eine Kündigung ergeben sich aus § 59 SGB X.
Haben
sich danach die Verhältnisse, die für die Festsetzung des
Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, seit Abschluss des Vertrages so
wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der
ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese
Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten
Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder
einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag schriftlich
kündigen.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte durfte der
Antragsgegner keinen Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II
erlassen.
Die Eingliederungsvereinbarung vom 27. Mai 2011 ist weiterhin wirksam.
Sie ist weder durch den Antragsteller noch durch den Antragsgegner nachträglich beseitigt worden.
Soweit
der Antragsteller mit Schreiben vom 17. Juni 2011 seine Unterschrift
für ungültig erklärt hat, weil er mit dem vereinbarten Vertragsinhalt
teilweise nicht einverstanden war und sich bei der Unterzeichnung zur
Eile
gedrängt fühlte, hat er keinen zur Anfechtung berechtigenden
Irrtum im Sinne des § 58 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit den § 119 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geltend gemacht.
Auch auf ein vertragli-ches oder gesetzliches Kündigungsrecht konnte sich der Antragsteller hierbei nicht stützen.
Von
der gesetzlichen Regelung des § 59 SGB X sind die Beteiligten in der
Eingliederungsvereinbarung insoweit abgewichen, als dort lediglich eine
Abänderung derselben für den Fall vereinbart worden ist, dass aufgrund
von wesentlichen Änderungen in den persönlichen Verhältnissen des
Erinnerungsführers eine Anpassung der vereinbarten Maßnahmen und
Pflichten erforderlich ist, wobei dasselbe gilt, wenn sich herausstellt,
dass das Ziel der Integration in den Arbeitsmarkt nur aufgrund von
Anpassungen und Änderungen der Vereinbarung erreicht oder beschleunigt
werden kann.
Ob die Beteiligten damit ein Kündigungsrecht
ausgeschlossen ha-ben, kann offen bleiben. Jedenfalls hat der
Antragsteller keinerlei Änderungen geltend ge-macht. Ebensowenig ist die
Eingliederungsvereinbarung vom 27. Mai 2011 durch den Antragsgegner
gekündigt worden.
Es fehlt bereits an einer schriftlichen
Kündigung (§ 59 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Eine solche ist auch in dem
Bescheid vom 6. September 2011 nicht enthalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=148509
Gruß Willi S
Beschluss
1. Instanz Sozialgericht Berlin S 162 AS 26079/11 ER 13.10.2010
2. Instanz Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 5 AS 2097/11 B ER 12.01.2012 rechtskräftig
3. Instanz
Sachgebiet Grundsicherung für Arbeitsuchende
Entscheidung
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des
Sozialgerichts Berlin vom 13. Oktober 2010 aufgehoben und die
aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des
Antragsgegners vom 6. September 2011 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2011 angeordnet. Die
außergerichtlichen Kosten des Antragstellers werden in beiden
Rechtszügen vom Antragsgegner erstattet.
Gründe:
Die am
18. November 2011 eingegangene Beschwerde des Antragstellers gegen den
ihm am 19. Oktober 2011 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Berlin
vom 13. Oktober 2011, mit dem sein Antrag auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des
Antragsgegners vom 6. September 2011 abgelehnt worden ist, hat Erfolg.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Antragsgegner die Regelungen
einer Eingliederungsvereinbarung für die Zeit vom 6. September 2011 bis
zum 15. Januar 2012 durch einen Verwal-tungsakt getroffen, obwohl die
Beteiligten am 27. Mai 2011 für die Zeit bis zum 15. Januar 2012 bereits
eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen hatten.
Die
zulässige Beschwerde ist begründet. Nachdem zwischenzeitlich ein
zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2011 erlassen
worden ist, gegen den der Antragsteller bei dem Sozialgericht unter dem
Aktenzeichen S 191 AS 31115/11 Klage erhoben hat, ist dessen Begehren
dahingehend zu verstehen, dass die aufschiebende Wirkung der
Anfechtungsklage angeordnet werden soll. Das so verstandene
Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt gegenüber dem
Vollziehungsinteresse des Antragsgegners (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
Sozi-algerichtsgesetzes [SGG]). Der Bescheid vom 6. September 2011 in
der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2011 erweist sich nach vorläufiger Prüfung als rechtswidrig.
Der
Antragsgegner kann den angefochtenen Bescheid nicht auf den als
Rechtsgrundlage ausschließlich in Betracht kommenden § 15 Abs. 1 Satz 6
des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) stützen.
Danach
sollen die in einer Eingliederungsvereinbarung zu treffenden Regelungen
durch Verwaltungsakt erfolgen, wenn eine Eingliederungsvereinbarung
nicht zustande kommt.
Nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts ist das Nichtzustandekommen einer
Eingliederungsvereinbarung zwar keine Voraussetzung für einen
ersetzenden Verwaltungsakt. Vielmehr steht dem Grundsicherungsträger
diese Alternative schon dann zu, wenn sie ihm als der besser geeignete
Weg erscheint (Bundessozialgericht, Urteil vom 22. Sep-tember 2009, B 4
AS 13/09 R).
Das bedeutet jedoch nicht, dass die Behörde eine
bereits abgeschlossene und weiterhin geltende Eingliederungsvereinbarung
durch einen Verwaltungsakt ergänzen, ändern oder ersetzen darf, wenn
sie dies für erforderlich hält.
Bereits aus dem Wortlaut der
Vorschrift wird deutlich, dass sie nur anwendbar ist, wenn keine
Eingliederungsver-einbarung besteht. Das ergibt sich auch aus der
Gesetzesbegründung. Danach konkretisiert die Eingliederungsvereinbarung
das Sozialrechtsverhältnis zwischen dem Erwerbsfähigen und der Agentur
für Arbeit.
Sie enthält verbindliche Aussagen zum Fördern und
Fordern des Erwerbsfähigen, insbesondere zu den abgesprochenen
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und den Mindestanforderungen an
die eigenen Bemühungen um berufliche Eingliederung nach Art und Umfang.
Die Eingliederungsvereinbarung soll für sechs Monate gelten.
Gelingt
die Eingliederung in diesem Zeitraum nicht, ist eine neue Vereinbarung
zu schließen, dabei sind die gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen.
Durch
die Befristung sollen eine intensive Betreuung und eine zeitnahe
kritische Überprüfung der Eignung der für die berufliche Eingliederung
eingesetzten Mittel sichergestellt werden.
Kommt eine
Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, können die vorgesehenen
Festlegungen auch durch einen Verwaltungsakt getroffen werden
(BT-Drucksache 15/1516, S. 54).
Der Gesetzgeber ist also davon
ausgegangen, dass eine einmal abgeschlossene Eingliederungsvereinbarung
grundsätzlich bis zum Ablauf der Befristung gilt.
Da es sich
zudem bei einer Eingliederungsvereinbarung um einen
öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 53 des Zehnten Buches des
Sozialgesetzbuches (SGB X) handelt (Sächsisches Landessozialgericht,
Urteil vom 26. Mai 2011, L 3 AL 120/09; Urteil vom 19. Juni 2008, L 3 AS
39/07; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juli 2007,
L 7 AS 689/07; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 17. März
2006, L 7 AS 118/05; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17.
Oktober 2008, L 7 AS 251/08 B ER, L 7 AS 252/08 B ER, L 7 AS 253/08 B
ER; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Oktober
2009, L 12 AS 12/09), unterliegt sie gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II den
Vorga-ben der §§ 53 bis 62 SGB X.
Die gesetzlichen Regelungen für eine nachträgliche Vertragsanpassung und eine Kündigung ergeben sich aus § 59 SGB X.
Haben
sich danach die Verhältnisse, die für die Festsetzung des
Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, seit Abschluss des Vertrages so
wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der
ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese
Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten
Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder
einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag schriftlich
kündigen.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte durfte der
Antragsgegner keinen Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II
erlassen.
Die Eingliederungsvereinbarung vom 27. Mai 2011 ist weiterhin wirksam.
Sie ist weder durch den Antragsteller noch durch den Antragsgegner nachträglich beseitigt worden.
Soweit
der Antragsteller mit Schreiben vom 17. Juni 2011 seine Unterschrift
für ungültig erklärt hat, weil er mit dem vereinbarten Vertragsinhalt
teilweise nicht einverstanden war und sich bei der Unterzeichnung zur
Eile
gedrängt fühlte, hat er keinen zur Anfechtung berechtigenden
Irrtum im Sinne des § 58 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit den § 119 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geltend gemacht.
Auch auf ein vertragli-ches oder gesetzliches Kündigungsrecht konnte sich der Antragsteller hierbei nicht stützen.
Von
der gesetzlichen Regelung des § 59 SGB X sind die Beteiligten in der
Eingliederungsvereinbarung insoweit abgewichen, als dort lediglich eine
Abänderung derselben für den Fall vereinbart worden ist, dass aufgrund
von wesentlichen Änderungen in den persönlichen Verhältnissen des
Erinnerungsführers eine Anpassung der vereinbarten Maßnahmen und
Pflichten erforderlich ist, wobei dasselbe gilt, wenn sich herausstellt,
dass das Ziel der Integration in den Arbeitsmarkt nur aufgrund von
Anpassungen und Änderungen der Vereinbarung erreicht oder beschleunigt
werden kann.
Ob die Beteiligten damit ein Kündigungsrecht
ausgeschlossen ha-ben, kann offen bleiben. Jedenfalls hat der
Antragsteller keinerlei Änderungen geltend ge-macht. Ebensowenig ist die
Eingliederungsvereinbarung vom 27. Mai 2011 durch den Antragsgegner
gekündigt worden.
Es fehlt bereits an einer schriftlichen
Kündigung (§ 59 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Eine solche ist auch in dem
Bescheid vom 6. September 2011 nicht enthalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=148509
Gruß Willi S
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