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Auskunftsanspruch nach § 60 Abs. 2 SGB II besteht auch bei denkbarem Anspruch eines Leistungsempfängers auf nachehelichen Unterhalt gegen ehemaligen Ehepartner
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Auskunftsanspruch nach § 60 Abs. 2 SGB II besteht auch bei denkbarem Anspruch eines Leistungsempfängers auf nachehelichen Unterhalt gegen ehemaligen Ehepartner
Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.02.2013 - L 7 AS 745/11
Eigene Leitsätze
Auskunftsanspruch
nach § 60 Abs. 2 SGB II besteht auch bei denkbarem Anspruch eines
Leistungsempfängers auf nachehelichen Unterhalt gegen ehemaligen
Ehepartner
Kann
die begehrte Auskunft Bestand und Höhe des Unterhaltsanspruchs nicht
mehr beeinflussen, weil z. B. bindend festgestellt ist, dass eine
Unterhaltspflicht nicht besteht, entfällt die Auskunftspflicht.
Scheidet
die Unterhaltspflicht nach sorgfältiger Prüfung aber nicht ganz
offensichtlich aus, sondern verbleiben Zweifel hinsichtlich des
Bestehens, so bleibt die Verpflichtung zur Auskunftserteilung bestehen
(LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.09.2010 – L 12 SO 61/09, RdNrn.
20 ff.).
Rechtstipp: Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 09.08.2012.- L 4 AS 126/10
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=155404
Die
Auskunftsverpflichtung nach § 60 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 1605 Abs. 1 BGB
setzt nicht das Bestehen, sondern allein die Möglichkeit eines
Unterhaltsanspruchs voraus.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Sozialberater des RA L. Zimmerman
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147784
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/auskunftsanspruch-nach-60-abs-2-sgb-ii.html
Willi s
Eigene Leitsätze
Auskunftsanspruch
nach § 60 Abs. 2 SGB II besteht auch bei denkbarem Anspruch eines
Leistungsempfängers auf nachehelichen Unterhalt gegen ehemaligen
Ehepartner
Kann
die begehrte Auskunft Bestand und Höhe des Unterhaltsanspruchs nicht
mehr beeinflussen, weil z. B. bindend festgestellt ist, dass eine
Unterhaltspflicht nicht besteht, entfällt die Auskunftspflicht.
Scheidet
die Unterhaltspflicht nach sorgfältiger Prüfung aber nicht ganz
offensichtlich aus, sondern verbleiben Zweifel hinsichtlich des
Bestehens, so bleibt die Verpflichtung zur Auskunftserteilung bestehen
(LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.09.2010 – L 12 SO 61/09, RdNrn.
20 ff.).
Rechtstipp: Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 09.08.2012.- L 4 AS 126/10
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=155404
Die
Auskunftsverpflichtung nach § 60 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 1605 Abs. 1 BGB
setzt nicht das Bestehen, sondern allein die Möglichkeit eines
Unterhaltsanspruchs voraus.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Sozialberater des RA L. Zimmerman
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147784
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Willi s
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