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Es besteht kein Anspruch auf Abzug eines Erwerbstätigenfreibetrages bei der Anrechnung von bezogenem Übergangsgeld auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
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Es besteht kein Anspruch auf Abzug eines Erwerbstätigenfreibetrages bei der Anrechnung von bezogenem Übergangsgeld auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
SG Stuttgart, Urteil vom 19.03.2014 - S 14 AS 3862/13 - rechtskräftig
Leitsätze (Juris)
Quelle: http://www.sg-stuttgart.de/pb/,Lde/1994179/?LISTPAGE=1211600
Anmerkung: SG Magdeburg vom 24.01.2014 - S 19 AS 3302/10 -
Leitsätze RA Michael Loewy )
Bei der Vorschusszahlung nach § 25 SGB II durch den Grundsicherungsträger handelt es sich nicht um eine originäre Leistung von Arbeitslosengeld II, sondern vielmehr um die Leistung von Übergangsgeldes für den Rentenversicherungsträger, so dass die Vorschusszahlung um die Versicherungspauschale in Höhe von 30 € sowie um die Kosten der Kraftfahrzeugversicherung zu bereinigen ist. Denn im Hinblick auf die Leistungsberechtigten erfolgt die Leistung anders, als es sich zunächst aus dem Wortlaut des § 25 SGB II ergibt, nicht als Vorschuss, sondern endgültig nach Grund und Höhe. [noch nicht rechtskräftig].
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1712/
Willi S
Leitsätze (Juris)
Quelle: http://www.sg-stuttgart.de/pb/,Lde/1994179/?LISTPAGE=1211600
Anmerkung: SG Magdeburg vom 24.01.2014 - S 19 AS 3302/10 -
Leitsätze RA Michael Loewy )
Bei der Vorschusszahlung nach § 25 SGB II durch den Grundsicherungsträger handelt es sich nicht um eine originäre Leistung von Arbeitslosengeld II, sondern vielmehr um die Leistung von Übergangsgeldes für den Rentenversicherungsträger, so dass die Vorschusszahlung um die Versicherungspauschale in Höhe von 30 € sowie um die Kosten der Kraftfahrzeugversicherung zu bereinigen ist. Denn im Hinblick auf die Leistungsberechtigten erfolgt die Leistung anders, als es sich zunächst aus dem Wortlaut des § 25 SGB II ergibt, nicht als Vorschuss, sondern endgültig nach Grund und Höhe. [noch nicht rechtskräftig].
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1712/
Willi S
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