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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Jordanischer Staatsangehöriger hat Anspruch auf vorläufige Leistungsgewährung mach dem SGB 2, da er Familienangehöriger einer deutschen Staatsangehörigen ist.

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Jordanischer Staatsangehöriger hat Anspruch auf vorläufige Leistungsgewährung mach dem SGB 2, da er Familienangehöriger einer deutschen Staatsangehörigen ist.  Empty Jordanischer Staatsangehöriger hat Anspruch auf vorläufige Leistungsgewährung mach dem SGB 2, da er Familienangehöriger einer deutschen Staatsangehörigen ist.

Beitrag von Willi Schartema Mo Okt 06, 2014 12:10 pm

Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.09.2014 - L 7 AS 986/14 B ER



Leitsätze (Autor)
1. Die hier entscheidungserhebliche Frage, ob Personen, welche nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, sondern die eines Drittstaats besitzen und zu einem deutschen Familienangehörigen - hier: einem Ehegatten - nachziehen, vom Leistungsausschluss erfasst werden, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet (gegen Anwendung des § 7 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB II zB LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 7.12.2009 - L 19 B 363/09 AS; LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 15.3.2012 - L 6 AS 748/10; Bayerisches LSG Urteil vom 27.6.2012 - L 16 AS 449/11; Hessisches LSG Beschluss vom 19.9.2012 – L 7 AS 30/12 B ER; für Anwendung des Leistungsausschlusstatbestandes hingegen LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 27.4.2011 - L 3 AS 1411/11 ER-B; SG Duisburg Beschluss vom 19.11.2009 - S 31 AS 414/09 ER).

2. Die Nichtanwendbarkeit des Leistungsausschlusses gemäß § 7 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB II folgt unmittelbar aus der Auslegung innerstaatlichen Rechts.

3. Von § 1 Asylbewerberleistungsgesetz dürfen nicht Personen erfasst werden, die zwar alle Voraussetzungen eines Asylbewerbers aufweisen, jedoch einen Unionsbürger geheiratet haben, denn ihnen steht ein Aufenthaltsrecht in der Europäischen Union als Familienangehörige zu (EuGH, Beschluss vom 19.12.2008 – C-551/07).

4. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 AufenthG zusteht. Denn dem Antragsteller steht aufgrund der Familienzusammenführung mit der deutschen Ehefrau gemäß Art. 6 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 2 und 7 Abs. 1 d) und Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG ein Anspruch auf Aufenthalt in Deutschland grundsätzlich zu (EuGH, Beschluss vom 19.12.2008 – C-551/07; a.A. SG Nürnberg, Urteil vom 26.08.2009 – S 20 AS 906/28).

5. Die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug berechtigt gemäß § 28 Abs. 5 AufenthG zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

6. Der Antragsteller lebt mit seiner Ehefrau und deren Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft. Falls er nicht als erwerbsfähig anzusehen wäre, stünde ihm folglich ein eigener Anspruch auf Sozialgeld gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II zu (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 13.01.2012 – L 4 AS 236/11; Hessisches LSG, Beschluss vom 06.09.2011 – L 7 AS 334/11 B ER; SG Berlin, Urteil vom 15.08.2012 – S 55 AS 7242/1).
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172699&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1728/

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