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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Einmalige Einnahme in Form der Rentennachzahlung - keine Berücksichtigung über den Bewilligungs- bzw Verteilzeitraum hinaus bei vorzeitigem Verbrauch - bereite Mittel - rückwirkende

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Beitrag von Willi Schartema Mo März 30, 2015 9:21 am

Verpflichtung des Leistungsträgers zur vorläufigen Leistungsgewährung - Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - eidesstattliche Versicherung 

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.03.2015 - L 5 AS 110/15 B ER - rechtskräftig





Das Jobcenter muss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Antragstellerin rückwirkend vorläufig Leistungen nach dem SGB II erbringen, denn die Antragstellerin hat durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass sie bereits den Nachzahlungsbetrag der privaten Versicherung vollständig ausgegeben hat.

Leitsätze (Autor )

1. Zwar ist nach § 11 Abs. 3 SGB II die Nachzahlung der ÖSA als einmalige Einnahme auf sechs Monate zu verteilen. Dies gilt jedoch nur, soweit sie noch als "bereites Mittel" zum Bestreiten des Lebensunterhaltes zur Verfügung steht (vgl. BSG, Urteil vom 17. Oktober 2013, B 14 AS 38/12).

2. Die eidesstattliche Versicherung ist geeignet, den Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn sie sich in einem wesentlichen Punkt als unrichtig erweist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. August 2014, 1 BvR 1453/12).

3. Eine insoweit rückwirkende Verpflichtung des Leistungsträgers zur vorläufigen Leistungsgewährung ist grundsätzlich vom Fortbestehen der Notlage oder von einem aktuell noch bestehenden Nachholbedarf abhängig (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 26. August 2010, L 5 AS 353/10 B ER). Für eine solche Annahme bedarf es jedoch einer entsprechenden Darlegung und Glaubhaftmachung, die hier gegeben ist.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176533&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1808/

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