hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema
hartz4-alg-hilfe
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum: Heinz Behler 44787 Bochum Brückstr 42 Telefon bei Anfrage: @Mail sachkundiger@yahoo.de
Mai 2024
MoDiMiDoFrSaSo
  12345
6789101112
13141516171819
20212223242526
2728293031  

Kalender Kalender

Partner
free forum

Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung - Kapitalerträge aus einem Bausparvertrag - rechtlicher und tatsächlicher Zufluss - bereite Mittel

Nach unten

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung - Kapitalerträge aus einem Bausparvertrag - rechtlicher und tatsächlicher Zufluss - bereite Mittel  Empty Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung - Kapitalerträge aus einem Bausparvertrag - rechtlicher und tatsächlicher Zufluss - bereite Mittel

Beitrag von Willi Schartema Mo Jan 12, 2015 12:46 pm

Sozialgericht Braunschweig, Urteil vom 08.10.2014 - S 44 AS 3509/12 - Die Revision wird zugelassen.


Zur Rechtsfrage, ob Zinseinnahmen aus Bausparverträgen auch ohne Kündigung des Vertrages zu berücksichtigendes Einkommen darstellen.

Leitsätze (Autor)

1. Die Anrechnung einer fiktiven Einnahme, die nicht tatsächlich zur Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt werden kann, ist nach dem System des SGB II nicht zulässig.

2. Ohne Kündigung des Bausparvertrags kann der Hilfebedürftige auf die Zinsgutschrift aus rechtlichen Gründen nicht zugreifen. Es besteht in diesem Fall daher keine "bedarfsbezogene Verwendungsmöglichkeit", der Hilfebedürftige kann das Guthaben nicht zur Bestreitung seines Lebensunterhalts einsetzen.

3. Forderungen, die - wie hier - aufgrund des Verhaltens des Hilfebedürftigen nicht in Form von Einnahmen realisiert werden können, sind nicht als Einkommen zu werten. Es ist daher sachgerecht, ein Zinsguthaben erst im Zeitpunkt der Auszahlung des Guthabens nach Auflösung des Bausparvertrags als anrechenbares Einkommen anzusehen ( LSG NRW, Urteil vom 19.09.2013 - L 7 AS 1745/11 ).
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174540&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Anmerkung: Anderer Auffassung - LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 02.04.2012 - L 1 AS 5113/11 - Anrechenbarkeit der Guthabenzinsen in einem vergleichbaren Fall , weil der Hilfebedürftige die Auszahlung der Zinsen durch eine zumutbare Kündigung hätte bewirken können. Die bedarfsbezogene Verwendungsmöglichkeit als "bereites Mittel" werde durch das Erfordernis, den Bausparvertrag zu kündigen, nicht aufgehoben.

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1770/

Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 3407
Anmeldedatum : 04.07.12
Alter : 74
Ort : Duisburg/Bochum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung - Zufluss von Überbrückungsgeld nach Haftentlassung vor Antragstellung - Rückwirkung des Antrags auf den Ersten des Monats - Berücksichtigung der Zweckbestimmung
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Abfindung - Gutschrift auf überzogenes Bankkonto - bereite Mittel
» Zinsen aus Bausparvertrag - bereite Mittel - § 48 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Abfindung aus arbeitsgerichtlichem Vergleich - einmalige Einnahme - keine Berücksichtigung über den Bewilligungs- bzw. Verteilzeitraum hinaus bei vorzeitigem Verbrauch - bereite Mittel -
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Einmalige Einnahme in Form der Rentennachzahlung - keine Berücksichtigung über den Bewilligungs- bzw Verteilzeitraum hinaus bei vorzeitigem Verbrauch - bereite Mittel - rückwirkende

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten