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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Abfindung aus arbeitsgerichtlichem Vergleich - einmalige Einnahme - keine Berücksichtigung über den Bewilligungs- bzw. Verteilzeitraum hinaus bei vorzeitigem Verbrauch - bereite Mittel -
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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Abfindung aus arbeitsgerichtlichem Vergleich - einmalige Einnahme - keine Berücksichtigung über den Bewilligungs- bzw. Verteilzeitraum hinaus bei vorzeitigem Verbrauch - bereite Mittel -
verfassungskonforme Auslegung - Ersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten
BSG, Urteil vom 17.10.2013 - B 14 AS 38/12 R
Leitsätze (Autor)
Einmalige Einnahmen dürfen nur angerechnet werden, wenn diese Einnahme in den strittigen Monaten (noch) als bereites Mittel zur Sicherung des Existenzminimums der Hilfebedürftigen zur Verfügung stand (vgl. dazu Rechtsprechung des BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R).
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2013-10&nr=13347&pos=14&anz=15
Anmerkung: Vgl. LSG NSB, Beschluss vom 03.02.2014 - L 15 AS 437/13 B ER - zur Einkommensberücksichtigung - Steuerrückerstattung - Verteilung einmaliger Einnahmen - vorzeitiger Einkommensverbrauch - nicht bereite Mittel - Rechtsänderung zum 1.4.2011 - keine Übertragbarkeit der bisherigen Rechtsprechung des BSG auf das neue Recht
Soweit das Bundessozialgericht (BSG) für die Verteilung einmaliger Einnahmen nach früherem Recht (§ 2 Abs. 4 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld Verordnung - Alg II V - in der bis zum 31. März 2011 gültigen Fassung) bereits mehrfach entschieden hat, dass die Berücksichtigung einer einmaligen Einnahme in einem Verteilzeitraum nicht mehr in Betracht komme, wenn diese nicht mehr als bereites Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu Verfügung stehe (Urteile vom 29. November 2012 - B 14 AS 33/12 R und vom 12. Dezember 2013 - B 14 AS 76/12 R, ist diese Rechtsprechung auf die aktuelle Rechtslage nicht übertragbar, da die Verteilung einer einmaligen Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten und die monatliche Berücksichtigung mit einem Teilbetrag nunmehr im SGB II (§ 11 Abs. 3 S. 3) gesetzlich geregelt ist. Hierbei handelt es sich um geltendes Recht, welches solange anzuwenden ist, wie es nicht vom Gesetzgeber korrigiert oder vom Bundesverfassungsgericht - etwa im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG - für nichtig erklärt wird.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1564/
Willli S
BSG, Urteil vom 17.10.2013 - B 14 AS 38/12 R
Leitsätze (Autor)
Einmalige Einnahmen dürfen nur angerechnet werden, wenn diese Einnahme in den strittigen Monaten (noch) als bereites Mittel zur Sicherung des Existenzminimums der Hilfebedürftigen zur Verfügung stand (vgl. dazu Rechtsprechung des BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R).
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2013-10&nr=13347&pos=14&anz=15
Anmerkung: Vgl. LSG NSB, Beschluss vom 03.02.2014 - L 15 AS 437/13 B ER - zur Einkommensberücksichtigung - Steuerrückerstattung - Verteilung einmaliger Einnahmen - vorzeitiger Einkommensverbrauch - nicht bereite Mittel - Rechtsänderung zum 1.4.2011 - keine Übertragbarkeit der bisherigen Rechtsprechung des BSG auf das neue Recht
Soweit das Bundessozialgericht (BSG) für die Verteilung einmaliger Einnahmen nach früherem Recht (§ 2 Abs. 4 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld Verordnung - Alg II V - in der bis zum 31. März 2011 gültigen Fassung) bereits mehrfach entschieden hat, dass die Berücksichtigung einer einmaligen Einnahme in einem Verteilzeitraum nicht mehr in Betracht komme, wenn diese nicht mehr als bereites Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu Verfügung stehe (Urteile vom 29. November 2012 - B 14 AS 33/12 R und vom 12. Dezember 2013 - B 14 AS 76/12 R, ist diese Rechtsprechung auf die aktuelle Rechtslage nicht übertragbar, da die Verteilung einer einmaligen Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten und die monatliche Berücksichtigung mit einem Teilbetrag nunmehr im SGB II (§ 11 Abs. 3 S. 3) gesetzlich geregelt ist. Hierbei handelt es sich um geltendes Recht, welches solange anzuwenden ist, wie es nicht vom Gesetzgeber korrigiert oder vom Bundesverfassungsgericht - etwa im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG - für nichtig erklärt wird.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1564/
Willli S
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