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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Einmalige Einnahmen dürfen nur angerechnet werden, wenn diese Einnahme in den strittigen Monaten (noch) als bereites Mittel zur Sicherung des Existenzminimums der Hilfebedürftigen zur Verfügung stand (vgl. dazu Rechtsprechung des BSG vom 29.11.2012 -

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Einmalige Einnahmen dürfen nur angerechnet werden, wenn diese Einnahme in den strittigen Monaten (noch) als bereites Mittel zur Sicherung des Existenzminimums der Hilfebedürftigen zur Verfügung stand (vgl. dazu Rechtsprechung des BSG vom 29.11.2012 -  Empty Einmalige Einnahmen dürfen nur angerechnet werden, wenn diese Einnahme in den strittigen Monaten (noch) als bereites Mittel zur Sicherung des Existenzminimums der Hilfebedürftigen zur Verfügung stand (vgl. dazu Rechtsprechung des BSG vom 29.11.2012 -

Beitrag von Willi Schartema Fr Okt 25, 2013 1:18 pm

BSG, Urteil vom 17.10.2013 - B 14 AS 38/12 R

Quelle: Terminbericht Nr. 48/13 des BSG vom 17.10.2013 , hier zum Terminbericht:


http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2013&nr=13131

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock

Quelle:

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/

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