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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Erbschaft - Insolvenzverfahren - Überweisung der Hälfte der Erbschaft an den Insolvenzverwalter zum Erhalt der Restschuldbefreiung - keine bereiten Mittel

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Beitrag von Willi Schartema Mo Nov 25, 2013 8:55 am

BSG, Urteil vom 12.06.2013 - B 14 AS 73/12 R

Leitsätze:
1. Es ist nur die Hälfte des Erbes als Einkommen zu berücksichtigen, wenn der hälftige Wert der Erbschaft an den Treuhändler nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO überwiesen wurde.

2. Unabhängig von der Subsidiarität der staatlichen Fürsorge gegenüber der Obliegenheit des Schuldners zur Tilgung von privaten Schulden im Rahmen des Insolvenzrechts, z.B. nach § 295 Abs. 1 Nr 2 InsO, ist vorliegend entscheidend, dass aufgrund einer solchen Tilgung zu Beginn des strittigen Zeitraums nur noch die Hälfte des Erbes als bereite Mittel zur Verfügung stand und damit als Einkommen zu berücksichtigen war (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.12 - B 14 AS 33/12 R).

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2013&Seite=1&nr=13182&pos=42&anz=146

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/

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