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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Do März 26, 2015 5:13 am

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.03.2015 - L 6 AS 38/15 ER



Leitsatz ( Autor )
Ein Geldbetrag aus einer Abfindung, der auf ein Bankkonto des Leistungsempfängers überwiesen wird, welches mit einem Dispositionskredit belastet ist, ist trotz Verrechnung mit den Schulden durch die Bank als Einkommen nach § 11 SGB II zu berücksichtigen.

Quelle: https://sozialberatungkiel.files.wordpress.com/2015/03/sh-lsg-beschluss-vom-18-03-2015-l-6-as-38-15-b-er.pdf


Anmerkung 1: ebenso LSG NRW, Urteil vom 23.01.2014 - L 7 AS 2169/12 - Revision anhängig beim BSG unter dem Az. B 14 AS 10/14 R - zum Geldbetrag aus einer Erbschaft.

Anmerkung 2: S. a. Beitrag von RA Helge Hildebrandt: http://sozialberatung-kiel.de/2015/03/21/hartz-iv-auch-geld-das-auf-ein-uberzogenes-girokonto-fliest-ist-anzurechnen/
 


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1804/

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