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Zinsen aus Bausparvertrag - bereite Mittel - § 48 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit
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Zinsen aus Bausparvertrag - bereite Mittel - § 48 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.09.2013 - L 7 AS 1745/11 - Die Revision wird zugelassen.
Leitsätze
Die nach Beginn der Grundsicherungsleistungen ab Januar 2005 zugeflossenen Grundzinsen aus dem Bausparvertrag sind als Einkommen zu qualifizieren, da diese nach Antragstellung zugeflossen sind. Da diese Zinsen der Ast. erst bei der Auszahlung 2009 als bereite Mittel zur Verfügung gestanden haben, konnte erst zu diesem Zeitpunkt eine Berücksichtigung bei der Prüfung des Umfanges der Hilfebedürftigkeit der Ast. erfolgen.
Der Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass der ausgezahlte Betrag kurzfristig, insbesondere zur Schuldentilgung, ausgegeben worden ist.
Es bedurfte keiner weiteren Abklärung, zu welchem Zeitpunkt der Betrag nicht mehr zur Verfügung stand. Denn der Verbrauch stellt hier keine für die Aufhebung nach § 48 SGB X wesentliche Änderung der Verhältnisse dar.
Bei der Anwendung des § 48 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit bleibt in solchen Fällen nicht eine aktuelle Bedarfslage ungedeckt, sondern entsteht nach Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung (nur) künftig eine Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Grundsicherung (vgl. BSG, Urteil vom 10.09.2013, B 4 AS 89/12 R).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165005&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/
Willi S
Leitsätze
Die nach Beginn der Grundsicherungsleistungen ab Januar 2005 zugeflossenen Grundzinsen aus dem Bausparvertrag sind als Einkommen zu qualifizieren, da diese nach Antragstellung zugeflossen sind. Da diese Zinsen der Ast. erst bei der Auszahlung 2009 als bereite Mittel zur Verfügung gestanden haben, konnte erst zu diesem Zeitpunkt eine Berücksichtigung bei der Prüfung des Umfanges der Hilfebedürftigkeit der Ast. erfolgen.
Der Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass der ausgezahlte Betrag kurzfristig, insbesondere zur Schuldentilgung, ausgegeben worden ist.
Es bedurfte keiner weiteren Abklärung, zu welchem Zeitpunkt der Betrag nicht mehr zur Verfügung stand. Denn der Verbrauch stellt hier keine für die Aufhebung nach § 48 SGB X wesentliche Änderung der Verhältnisse dar.
Bei der Anwendung des § 48 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit bleibt in solchen Fällen nicht eine aktuelle Bedarfslage ungedeckt, sondern entsteht nach Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung (nur) künftig eine Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Grundsicherung (vgl. BSG, Urteil vom 10.09.2013, B 4 AS 89/12 R).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165005&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/
Willi S
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