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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Anmerkung zu LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5.11.2014- L 25 AS 2731/14 B ER - Einstweiliger Rechtsschutz gegen „Zwangsverrentung"

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 Anmerkung zu LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5.11.2014- L 25 AS 2731/14 B ER - Einstweiliger Rechtsschutz gegen „Zwangsverrentung"  Empty Anmerkung zu LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5.11.2014- L 25 AS 2731/14 B ER - Einstweiliger Rechtsschutz gegen „Zwangsverrentung"

Beitrag von Willi Schartema Mo Dez 29, 2014 10:16 am

Der Praxistipp, ein Beitrag von RAin Corinna Unger, Gera, abgedruckt im Infobrief SGB II Kurzmitteilungen für Praktiker 12/2014

Noch immer fordern die Leistungsträger zur Erstellung eines vorgezogenen Rentenantrags auf, ohne hierbei das zwingend zu beachtende Ermessen auszuüben. Inwieweit die Stellung eines Rentenantrags durch den SGB Il-Leistungsträger rückgängig gemacht werden kann, war bislang umstritten. Das LSG hat im vorliegenden Verfahren den Antragsgegner verpflichtet, den Rentenantrag zurückzunehmen.Bereits im Infobrief SGB II 4/2014 wurde auf die Problematik der Zwangsverrentung eingegangen. Zudem hat die Caritas eine äußerst lesenswerte Stellungnahme zum Antrag der Bundestagsfraktion DIE LINKE, Abschaffung der Zwangsverrentung von SGB Il-Leistungsberechtigten (Drucks 18/589), verfasst, die die Problematik der Zwangsverrentung sehr ausführlich und anschaulich darlegt.
 
Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1761/?tx_news_pi1[controller]=News&tx_news_pi1[action]=detail&cHash=092a7fde3005ca597acb7203d16b1b02

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