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Claudia Theesfeld, Ass. jur. Anmerkung zu LG Berlin, Urteil vom 24.07.2014 - 67 S 94/14 : Kündigung des Mietvertrages bei durch den Leistungsträger verschuldetem Zahlungsverzug
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Claudia Theesfeld, Ass. jur. Anmerkung zu LG Berlin, Urteil vom 24.07.2014 - 67 S 94/14 : Kündigung des Mietvertrages bei durch den Leistungsträger verschuldetem Zahlungsverzug
Leitsätze
1. Der Mieter gerät grundsätzlich auch dann in Zahlungsverzug, wenn die vom JobCenter für den Mieter an den Vermieter unmittelbar zu leistenden Mietzahlungen aufgrund eines Versehens des JobCenters ausbleiben.
2. Solange der Mieter keine Kenntnis von einem allein vom JobCenter zu verantwortenden Ausfall der Mietzahlungen hat, befindet er sich in einem den Verzug gemäß § 286 Abs. 4 BGB ausschließenden unvermeidbaren Tatsachenirrtum.
3. Der so begründete Tatsachenirrtum entfällt erst nach Ablauf einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Frist zur Überprüfung der tatsächlichen Grundlagen der Mietschuld; im Regelfall beträgt die zur Nachfrage und Informationsgewinnung gegenüber dem JobCenter erforderliche Mindestfrist für den Mieter einen Monat.
Weiter: juris: http://www.juris.de/jportal/portal/t/19az/page/homerl.psml;jsessionid=909F9893EE1F8E6EB51EBB4C18DCD029.jpc5?nid=jpr-NLMW000011414&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Volltext der Entscheidung hier abrufbar: http://www.iww.de/quellenmaterial/id/151054
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1730/
Willi S
1. Der Mieter gerät grundsätzlich auch dann in Zahlungsverzug, wenn die vom JobCenter für den Mieter an den Vermieter unmittelbar zu leistenden Mietzahlungen aufgrund eines Versehens des JobCenters ausbleiben.
2. Solange der Mieter keine Kenntnis von einem allein vom JobCenter zu verantwortenden Ausfall der Mietzahlungen hat, befindet er sich in einem den Verzug gemäß § 286 Abs. 4 BGB ausschließenden unvermeidbaren Tatsachenirrtum.
3. Der so begründete Tatsachenirrtum entfällt erst nach Ablauf einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Frist zur Überprüfung der tatsächlichen Grundlagen der Mietschuld; im Regelfall beträgt die zur Nachfrage und Informationsgewinnung gegenüber dem JobCenter erforderliche Mindestfrist für den Mieter einen Monat.
Weiter: juris: http://www.juris.de/jportal/portal/t/19az/page/homerl.psml;jsessionid=909F9893EE1F8E6EB51EBB4C18DCD029.jpc5?nid=jpr-NLMW000011414&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Volltext der Entscheidung hier abrufbar: http://www.iww.de/quellenmaterial/id/151054
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1730/
Willi S
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