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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Anmerkung von Prof. Dr. Uwe Berlit zu LSG München 11. Senat, Urteil vom 14.05.2014 - L 11 AS 621/ 13: Zweckbestimmtheit der Leistungen für Unterkunft und Heizung.

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Beitrag von Willi Schartema Di Dez 30, 2014 9:54 am

Leitsätze: 
Bei einer rechtswidrigen Festlegung eines Leistungsverwendungszwecks in einem Bewilligungsbescheid ist ein Widerruf der Leistungsbewilligung wegen einer Zweckverfehlung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X nicht möglich.
 
Tatsächliche Aufwendungen i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II liegen bereits dann vor, wenn der Leistungsberechtigte einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist. Eine vom Leistungsberechtigten gegenüber seinem Vermieter erklärte, aber offensichtlich unwirksame Mietminderung lässt den Bedarf für Unterkunft nicht entfallen.
 
Quelle Juris: http://www.juris.de/jportal/portal/t/xmh/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000013914&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1766/?tx_news_pi1[controller]=News&tx_news_pi1[action]=detail&cHash=e8fda588512294ce572e64e41054531a

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