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Anmerkung zu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 29.11.2014 -L 15 AS 338/14 B ER - Sanktion: Minderung des Auszahlungsanspruchs nur nach Aufhebung
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Anmerkung zu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 29.11.2014 -L 15 AS 338/14 B ER - Sanktion: Minderung des Auszahlungsanspruchs nur nach Aufhebung
Der Praxistipp - Verjährung abwägen, ein Beitrag von RAin Corinna Unger, Infobrief SGB II Kurzmitteilungen für Praktiker 12/2014
Im Infobrief des Monats Januar 2014 wurde bereits die Entscheidung des Sozialgerichts Altenburg vorgestellt, welche diese Rechtsauffassung ebenfalls widerspiegelt.Bisweilen erstellen die Leistungsträger nunmehr Bescheide, in denen zwar verfügt wird, dass die ursprüngliche Entscheidung damit aufgehoben werden soll, allerdings sind hierin keine konkreten Bescheide genannt, so dass auch dieser „Textbaustein" nicht ausreicht, um den Auszahlungsanspruch zu verringern. Die Möglichkeit der Aufhebung besteht nur ein Jahr, deshalb sollte ggf. nicht vorschnell „geschossen" werden; die Möglichkeit der Überprüfung nach § 44 SGB besteht für Sanktionsbescheide vier Jahre rückwirkend!Zu beachten ist, dass stets auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt werden sollte, falls im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz vorgegangen wird.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1761/?tx_news_pi1[controller]=News&tx_news_pi1[action]=detail&cHash=092a7fde3005ca597acb7203d16b1b02
Willi S
Im Infobrief des Monats Januar 2014 wurde bereits die Entscheidung des Sozialgerichts Altenburg vorgestellt, welche diese Rechtsauffassung ebenfalls widerspiegelt.Bisweilen erstellen die Leistungsträger nunmehr Bescheide, in denen zwar verfügt wird, dass die ursprüngliche Entscheidung damit aufgehoben werden soll, allerdings sind hierin keine konkreten Bescheide genannt, so dass auch dieser „Textbaustein" nicht ausreicht, um den Auszahlungsanspruch zu verringern. Die Möglichkeit der Aufhebung besteht nur ein Jahr, deshalb sollte ggf. nicht vorschnell „geschossen" werden; die Möglichkeit der Überprüfung nach § 44 SGB besteht für Sanktionsbescheide vier Jahre rückwirkend!Zu beachten ist, dass stets auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt werden sollte, falls im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz vorgegangen wird.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1761/?tx_news_pi1[controller]=News&tx_news_pi1[action]=detail&cHash=092a7fde3005ca597acb7203d16b1b02
Willi S
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