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Rechtsschutz gegen Kostensenkungsaufforderung vom 01.01.2013 für 01.01.2014 des Jobcenters besteht im Regelfall nicht. Dies gilt sowohl für das Hauptsacheverfahren als auch den einstweiligen Rechtsschutz
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Rechtsschutz gegen Kostensenkungsaufforderung vom 01.01.2013 für 01.01.2014 des Jobcenters besteht im Regelfall nicht. Dies gilt sowohl für das Hauptsacheverfahren als auch den einstweiligen Rechtsschutz
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 10.05.2013 - L 7 AS 251/13 B ER
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=161780&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Einstweiliger Rechtsschutz hat nicht die Aufgabe, Rechtsfragen zu klären, die mit einer gegenwärtigen Notlage nichts zu tun haben vgl. BayLSG, Beschluss vom 20.12.2012, L 7 AS 862/12 B ER).
Zum einen hat die Kostensenkungsaufforderung, die keinen Verwaltungsakt darstellt, in erster Linie nur Warn- und Hinweisfunktion.
Zum anderen kommt der Bg kommt mit einer Kostensenkungsaufforderung lediglich seiner ihm im Gesetz auferlegten Pflicht nach, den Bf auf dessen Obliegenheit zur Kostensenkung hinzuweisen und ihn aufzufordern, mit ihm in ein Gespräch über die Höhe der KdU einzutreten (vgl. BSG, Urteil vom 06.04.2011, B 4 AS 5/10 R und BSG, Urteil vom 22.11.2011, B 4 AS 219/10 R).
Hält der Leistungsberechtigte die vom Grundsicherungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Kosten für nicht zutreffend, so ist der Streit hierüber - ggf im einstweiligen Rechtsschutz - erst unmittelbar bei der Frage auszutragen, welche Leistungen für Unterkunft und Heizung für den betreffenden Bewilligungszeitraum zu bewilligen sind (BSG, Urteil vom 22.11.2011, B 4 AS 219/10 R),
hier also erst für den Bewilligungsbescheid für den Zeitraum ab Februar 2014.
Erst im Rahmen dieses Verfahrens ist dann auch zu prüfen, ob den Leistungsberechtigten eine Kostensenkungsobliegenheit trifft.
Anmerkung vom Sozialberater Detlef Brock:
Das BSG hat inzwischen ausdrücklich entschieden, dass bei Uneinigkeit zwischen SGB II-Träger und Leistungsberechtigtem über die angemessenen Aufwendungen für die aktuell bereits bewohnte Unterkunft keine isolierten gerichtlichen Vorabklärungen der Angemessenheit der Unterkunftskosten erfolgen und erst danach Aktivitäten des Leistungsberechtigten um eine preisgünstigere Wohnung einsetzen sollen (vgl. BSG, Urteil vom 22.11.2011, B 4 AS 219/10 R, Rz 20 im Hinblick auf eine "Zusicherung" der Übernahme der tatsächlichen Kosten der bewohnten Unterkunft für die Zukunft).
Insoweit ist eine zeitlich frühere Rechtsprechung, die noch Rechtsschutz im Vorfeld der tatsächlichen Kostensenkung gewähren wollte (vgl. LSG NRW Beschluss vom 11.11.2005, L 19 B 88/05 AS ER), überholt.
Ihr Sozialberater Detlef Brock
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/06/rechtsschutz-gegen-eine.html
Willi S
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=161780&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Einstweiliger Rechtsschutz hat nicht die Aufgabe, Rechtsfragen zu klären, die mit einer gegenwärtigen Notlage nichts zu tun haben vgl. BayLSG, Beschluss vom 20.12.2012, L 7 AS 862/12 B ER).
Zum einen hat die Kostensenkungsaufforderung, die keinen Verwaltungsakt darstellt, in erster Linie nur Warn- und Hinweisfunktion.
Zum anderen kommt der Bg kommt mit einer Kostensenkungsaufforderung lediglich seiner ihm im Gesetz auferlegten Pflicht nach, den Bf auf dessen Obliegenheit zur Kostensenkung hinzuweisen und ihn aufzufordern, mit ihm in ein Gespräch über die Höhe der KdU einzutreten (vgl. BSG, Urteil vom 06.04.2011, B 4 AS 5/10 R und BSG, Urteil vom 22.11.2011, B 4 AS 219/10 R).
Hält der Leistungsberechtigte die vom Grundsicherungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Kosten für nicht zutreffend, so ist der Streit hierüber - ggf im einstweiligen Rechtsschutz - erst unmittelbar bei der Frage auszutragen, welche Leistungen für Unterkunft und Heizung für den betreffenden Bewilligungszeitraum zu bewilligen sind (BSG, Urteil vom 22.11.2011, B 4 AS 219/10 R),
hier also erst für den Bewilligungsbescheid für den Zeitraum ab Februar 2014.
Erst im Rahmen dieses Verfahrens ist dann auch zu prüfen, ob den Leistungsberechtigten eine Kostensenkungsobliegenheit trifft.
Anmerkung vom Sozialberater Detlef Brock:
Das BSG hat inzwischen ausdrücklich entschieden, dass bei Uneinigkeit zwischen SGB II-Träger und Leistungsberechtigtem über die angemessenen Aufwendungen für die aktuell bereits bewohnte Unterkunft keine isolierten gerichtlichen Vorabklärungen der Angemessenheit der Unterkunftskosten erfolgen und erst danach Aktivitäten des Leistungsberechtigten um eine preisgünstigere Wohnung einsetzen sollen (vgl. BSG, Urteil vom 22.11.2011, B 4 AS 219/10 R, Rz 20 im Hinblick auf eine "Zusicherung" der Übernahme der tatsächlichen Kosten der bewohnten Unterkunft für die Zukunft).
Insoweit ist eine zeitlich frühere Rechtsprechung, die noch Rechtsschutz im Vorfeld der tatsächlichen Kostensenkung gewähren wollte (vgl. LSG NRW Beschluss vom 11.11.2005, L 19 B 88/05 AS ER), überholt.
Ihr Sozialberater Detlef Brock
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/06/rechtsschutz-gegen-eine.html
Willi S
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