Suchen
Impressum
Impressum:
Heinz Behler
44787 Bochum
Brückstr 42
Telefon bei Anfrage:
@Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut
Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)
Widerspruch gegen Ersatz der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom xx.xx.2014 Bildungsgutschein wurde vom Leistungsberechtigten nicht beantragt und auch keine Berufsausbildung in Aussicht das er nach § 77 SGB III gefördert werden könnte.
Seite 1 von 1
Widerspruch gegen Ersatz der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom xx.xx.2014 Bildungsgutschein wurde vom Leistungsberechtigten nicht beantragt und auch keine Berufsausbildung in Aussicht das er nach § 77 SGB III gefördert werden könnte.
xxxxxxxxx
xxxxxxxx
xxxxxxxxxx
BG: xxxxxxxx
Jobcenter xxxx
xxxxxxxxx
xxxxxxxxxx
xx.xx.2014
Widerspruch gegen Ersatz der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom xx.x.2014 Bildungsgutschein wurde vom Leistungsberechtigten nicht beantragt und auch keine Berufsausbildung in Aussicht das er nach § 77 SGB III gefördert werden könnte.
Hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch gegen den Verwaltungsakt vom xx.xx.2014 ein.
Der Antragsteller hat keinen Bildungsgutschein beantragt und auch keine Berufsausbildung in Aussicht das er nach § 77 SGB III gefördert werden könnte.
Es kann nicht zu einer Informationsveranstaltung in einem Eingliederungsverwaltungsakt verpflichtet werden. Dazu ist das Mittel des Meldetermins zu benutzen. Dieser hat andere Rechtsfolgen und setzt eine andere Rechtsfolgenbelehrung ein.
Weiterhin kann der Antragsteller nicht dazu verpflichtet werden mit einem Maßnahmeträger einen individuellen Informationstermin zu vereinbaren.
Ein nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erlassener Eingliederungsverwaltungsakt hat inhaltlich hinreichend bestimmt zu sein (§ 33 Abs. 1 SGB X). Einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten muss hiernach vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was der SGB II-Träger von ihm im Einzelnen verlangt.
Dies ist nicht der Fall, wenn eine Verpflichtung zur Teilnahme an der Maßnahme „Jobbörse“ gemäß § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 45 SGB III zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung ausgesprochen, einer Antragstellerin in diesem Rahmen aber zunächst behördlicherseits auferlegt wird, sich innerhalb einer bestimmten Frist beim Maßnahmenträger zu melden und einen Erstgesprächstermin zu vereinbaren.
Hier wird nicht dargelegt, welche Verpflichtungen der Maßnahmenträger der Antragstellerin auferlegen kann und welche Leistungen er im Auftrag des Jobcenters erbringen wird.
Die Obliegenheit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zur Einhaltung der ihnen vom SGB II-Träger auferlegten Weisungen, die nicht hinreichend konkret bezeichnet und auf zumutbare bzw. angemessene Vorgaben beschränkt sind, kann nicht als zulässig aufgefasst werden.(Sozialgericht Köln vom 25.10.2013, S 31 AS 3927/13 ER)
Aus den Fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit zum § 15 SGB II, 4.3.5. (2):
Der Schadenersatzanspruch kann nicht mit einem VA durchgesetzt werden, weil es sich bei der EinV um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß § 53 Abs. 1 SGB X handelt.
Nach der Rechtsprechung des BSG (16.12.2008, B 4 AS 60/07 R) muss eine Trainingsmaßnahme bzgl. Art, Umfang, Ausgestaltung und Ziel detailliert beschrieben werden. Im vorliegenden Fall ist weder beschrieben um welche Art von Maßnahme es sich handelt, noch deren Ausgestaltung oder Ziel. Schon aus diesem Grund ist der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig.
Dem Antragsteller war es somit nicht möglich zu überprüfen, ob die angebotene AGH überhaupt zumutbar war (SG Berlin, Beschluss vom 29.10.2007, S 104 AS 24229/07 ER).
Somit lässt die Beschwerdegegnerin keine Anhaltspunkte erkennen, dass die Arbeitsgelegenheit den seitens des Bundessozialgerichts aufgestellten inhaltlichen und formalen Anforderungen entspricht. Dieser Umstand geht im Rahmen der allgemeinen Beweislastverteilung zu Lasten des Antragsgegners. Es kann auch nicht auf Informationen durch den Träger der AGH verwiesen werden.
Die Festlegungen des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende müssen ausreichend konkret sein, damit der Hilfebedürftige auf dieser Grundlage seine Entscheidung über die Teilnahme an der Maßnahme treffen kann (BSG Urteil vom 13.4.2011 – B 14 AS 101/10 R, RdNr 16; vgl zur notwendigen Bestimmtheit des Vorschlags einer Eingliederungsmaßnahme in anderem Zusammenhang: BSG Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 60/07 R, RdNr 33 f). Der Beigeladene hat aber hinsichtlich der Einzelheiten der angebotenen Stelle lediglich auf ein Vorstellungsgespräch bei der Beklagten verwiesen (BSG, 27.08.2011, B 4 AS 1/10 R).
Zitat des SG Oldenburg vom 03.04.2013, S 42 AS 82/13 ER:
Schließlich wäre zur wirksamen Zuweisung der Maßnahme zur Eingliederung die schriftliche Zusage der dem Antragsteller bei Teilnahme an der Maßnahme konkret zustehenden Leistungen erforderlich gewesen (vgl. dazu zu § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB III BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 1; SozR 3-4100 § 119 Nr. 4). Diesen Anforderungen wird die Kostenregelung in der Eingliederungsvereinbarung nicht gerecht. In der Eingliederungsvereinbarung heißt es dazu:
„Das Jobcenter verpflichtet sich zur Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung maßgeblich ist. Fahrtkosten werden auf Antrag erstattet“.
Anhand dieser Kostenzusage ist für den Antragsteller nicht erkennbar, welche Teilnahmekosten er konkret erstattet bekommt. Der Antragsgegner behält sich vielmehr ein Prüfungsrecht hinsichtlich der Angemessenheit vor, was nach Auffassung des Gerichts jedenfalls bei einer elfmonatigen Maßnahme nicht ausreichend ist.
Zitatende
Zitat des Sozialgericht Hannover vom 26.09.2013, S 45 AS 2773/13 ER:
Die Formulierung, das Jobcenter verpflichte sich zur Übernahme der angemessenen Kosten, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist, enthält gleich 2 Einschränkungen.
1. Schon durch die Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit von Kosten bleibt völlig offen, ob und in welchem Umfang überhaupt Kosten für die Teilnahme des Antragstellers an der Maßnahme übernommen werden würden (vgl. zur Übernahme angemessener Bewerbungskosten LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.04.2012 - L 15 AS 77/12 B ER).
2. Entsprechendes gilt für die Koppelung der Zusage an die Notwendigkeit der Kosten für die berufliche Eingliederung. Eine konkrete Bestimmung für die Leistungspflicht des Jobcenters liegt damit im Hinblick auf die Kosten der Maßnahme nicht vor. Diese Frage ist aber für den Inhalt und die Rechtmäßigkeit des die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts von grundlegender Bedeutung. Wenn ohne eindeutige
Kostenübernahmeerklärung zugleich der Antragsteller zur Teilnahme verpflichtet wird, so besteht für ihn das Risiko, einen Teil der Kosten oder gar die gesamten Kosten der von ihm in Anspruch genommenen Leistung des Maßnahmeträgers selbst tragen zu müssen, wenn das Jobcenter zu einem späteren Zeitpunkt zu der Auffassung gelangt, die Kosten seien nicht angemessen oder nicht für die berufliche Eingliederung notwendig gewesen. Letzteres ließe sich schon dann annehmen, wenn der Antragsteller nach Abschluss der Maßnahme weiterhin arbeitslos wäre.
Zitatende
Ein Verwaltungsakt hat inhaltlich bestimmt zu sein (§ 33 SGB X).
Verwaltungsakte, die nicht den Bestimmtheitserfordernissen nach § 33 Abs. 1 SGB X entsprechen, sind rechtswidrig. In diesem Fall ist das Interesse des Betroffenen höher einzustufen als das der Öffentlichkeit (SG Lüneburg vom 12.07.2007, S 25 AS 1675/07 ER; LSG Baden-Württemberg vom 17.10.2006, L 8 AS 4922/06 ER-B).
Entsprechend den Anforderungen gemäß §§ 33, 35 Abs. 1 SGB X sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die die Behörde zur Entscheidung bewogen haben. Die Behörde ist ebenfalls verpflichtet, bei Ermessensentscheidungen die Gesichtspunkte der pflichtgemäßen Ermessensausübung darzulegen.
Hierauf besteht Anspruch. So entspricht die Begründungspflicht bei belastenden
Verwaltungsakten den rechtsstaatlichen Grundsatz, wonach der Bürger Anspruch auf Kenntnis der Gründe hat, weil er nur dann seine Rechte sachgemäß verteidigen kann.
(BVerfGE 6, 44; 40, 286; 49, 66; BSG, Urteil vom 10.06.1980 - 4 RJ 103/79).
Denn es kann kein berechtigtes öffentliches Interesse an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes bestehen (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.10.2008, L 2 B 342/07 AS ER).
Unterschrift
Willi S
xxxxxxxx
xxxxxxxxxx
BG: xxxxxxxx
Jobcenter xxxx
xxxxxxxxx
xxxxxxxxxx
xx.xx.2014
Widerspruch gegen Ersatz der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom xx.x.2014 Bildungsgutschein wurde vom Leistungsberechtigten nicht beantragt und auch keine Berufsausbildung in Aussicht das er nach § 77 SGB III gefördert werden könnte.
Hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch gegen den Verwaltungsakt vom xx.xx.2014 ein.
Der Antragsteller hat keinen Bildungsgutschein beantragt und auch keine Berufsausbildung in Aussicht das er nach § 77 SGB III gefördert werden könnte.
Es kann nicht zu einer Informationsveranstaltung in einem Eingliederungsverwaltungsakt verpflichtet werden. Dazu ist das Mittel des Meldetermins zu benutzen. Dieser hat andere Rechtsfolgen und setzt eine andere Rechtsfolgenbelehrung ein.
Weiterhin kann der Antragsteller nicht dazu verpflichtet werden mit einem Maßnahmeträger einen individuellen Informationstermin zu vereinbaren.
Ein nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erlassener Eingliederungsverwaltungsakt hat inhaltlich hinreichend bestimmt zu sein (§ 33 Abs. 1 SGB X). Einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten muss hiernach vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was der SGB II-Träger von ihm im Einzelnen verlangt.
Dies ist nicht der Fall, wenn eine Verpflichtung zur Teilnahme an der Maßnahme „Jobbörse“ gemäß § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 45 SGB III zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung ausgesprochen, einer Antragstellerin in diesem Rahmen aber zunächst behördlicherseits auferlegt wird, sich innerhalb einer bestimmten Frist beim Maßnahmenträger zu melden und einen Erstgesprächstermin zu vereinbaren.
Hier wird nicht dargelegt, welche Verpflichtungen der Maßnahmenträger der Antragstellerin auferlegen kann und welche Leistungen er im Auftrag des Jobcenters erbringen wird.
Die Obliegenheit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zur Einhaltung der ihnen vom SGB II-Träger auferlegten Weisungen, die nicht hinreichend konkret bezeichnet und auf zumutbare bzw. angemessene Vorgaben beschränkt sind, kann nicht als zulässig aufgefasst werden.(Sozialgericht Köln vom 25.10.2013, S 31 AS 3927/13 ER)
Aus den Fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit zum § 15 SGB II, 4.3.5. (2):
Der Schadenersatzanspruch kann nicht mit einem VA durchgesetzt werden, weil es sich bei der EinV um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß § 53 Abs. 1 SGB X handelt.
Nach der Rechtsprechung des BSG (16.12.2008, B 4 AS 60/07 R) muss eine Trainingsmaßnahme bzgl. Art, Umfang, Ausgestaltung und Ziel detailliert beschrieben werden. Im vorliegenden Fall ist weder beschrieben um welche Art von Maßnahme es sich handelt, noch deren Ausgestaltung oder Ziel. Schon aus diesem Grund ist der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig.
Dem Antragsteller war es somit nicht möglich zu überprüfen, ob die angebotene AGH überhaupt zumutbar war (SG Berlin, Beschluss vom 29.10.2007, S 104 AS 24229/07 ER).
Somit lässt die Beschwerdegegnerin keine Anhaltspunkte erkennen, dass die Arbeitsgelegenheit den seitens des Bundessozialgerichts aufgestellten inhaltlichen und formalen Anforderungen entspricht. Dieser Umstand geht im Rahmen der allgemeinen Beweislastverteilung zu Lasten des Antragsgegners. Es kann auch nicht auf Informationen durch den Träger der AGH verwiesen werden.
Die Festlegungen des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende müssen ausreichend konkret sein, damit der Hilfebedürftige auf dieser Grundlage seine Entscheidung über die Teilnahme an der Maßnahme treffen kann (BSG Urteil vom 13.4.2011 – B 14 AS 101/10 R, RdNr 16; vgl zur notwendigen Bestimmtheit des Vorschlags einer Eingliederungsmaßnahme in anderem Zusammenhang: BSG Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 60/07 R, RdNr 33 f). Der Beigeladene hat aber hinsichtlich der Einzelheiten der angebotenen Stelle lediglich auf ein Vorstellungsgespräch bei der Beklagten verwiesen (BSG, 27.08.2011, B 4 AS 1/10 R).
Zitat des SG Oldenburg vom 03.04.2013, S 42 AS 82/13 ER:
Schließlich wäre zur wirksamen Zuweisung der Maßnahme zur Eingliederung die schriftliche Zusage der dem Antragsteller bei Teilnahme an der Maßnahme konkret zustehenden Leistungen erforderlich gewesen (vgl. dazu zu § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB III BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 1; SozR 3-4100 § 119 Nr. 4). Diesen Anforderungen wird die Kostenregelung in der Eingliederungsvereinbarung nicht gerecht. In der Eingliederungsvereinbarung heißt es dazu:
„Das Jobcenter verpflichtet sich zur Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung maßgeblich ist. Fahrtkosten werden auf Antrag erstattet“.
Anhand dieser Kostenzusage ist für den Antragsteller nicht erkennbar, welche Teilnahmekosten er konkret erstattet bekommt. Der Antragsgegner behält sich vielmehr ein Prüfungsrecht hinsichtlich der Angemessenheit vor, was nach Auffassung des Gerichts jedenfalls bei einer elfmonatigen Maßnahme nicht ausreichend ist.
Zitatende
Zitat des Sozialgericht Hannover vom 26.09.2013, S 45 AS 2773/13 ER:
Die Formulierung, das Jobcenter verpflichte sich zur Übernahme der angemessenen Kosten, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist, enthält gleich 2 Einschränkungen.
1. Schon durch die Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit von Kosten bleibt völlig offen, ob und in welchem Umfang überhaupt Kosten für die Teilnahme des Antragstellers an der Maßnahme übernommen werden würden (vgl. zur Übernahme angemessener Bewerbungskosten LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.04.2012 - L 15 AS 77/12 B ER).
2. Entsprechendes gilt für die Koppelung der Zusage an die Notwendigkeit der Kosten für die berufliche Eingliederung. Eine konkrete Bestimmung für die Leistungspflicht des Jobcenters liegt damit im Hinblick auf die Kosten der Maßnahme nicht vor. Diese Frage ist aber für den Inhalt und die Rechtmäßigkeit des die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts von grundlegender Bedeutung. Wenn ohne eindeutige
Kostenübernahmeerklärung zugleich der Antragsteller zur Teilnahme verpflichtet wird, so besteht für ihn das Risiko, einen Teil der Kosten oder gar die gesamten Kosten der von ihm in Anspruch genommenen Leistung des Maßnahmeträgers selbst tragen zu müssen, wenn das Jobcenter zu einem späteren Zeitpunkt zu der Auffassung gelangt, die Kosten seien nicht angemessen oder nicht für die berufliche Eingliederung notwendig gewesen. Letzteres ließe sich schon dann annehmen, wenn der Antragsteller nach Abschluss der Maßnahme weiterhin arbeitslos wäre.
Zitatende
Ein Verwaltungsakt hat inhaltlich bestimmt zu sein (§ 33 SGB X).
Verwaltungsakte, die nicht den Bestimmtheitserfordernissen nach § 33 Abs. 1 SGB X entsprechen, sind rechtswidrig. In diesem Fall ist das Interesse des Betroffenen höher einzustufen als das der Öffentlichkeit (SG Lüneburg vom 12.07.2007, S 25 AS 1675/07 ER; LSG Baden-Württemberg vom 17.10.2006, L 8 AS 4922/06 ER-B).
Entsprechend den Anforderungen gemäß §§ 33, 35 Abs. 1 SGB X sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die die Behörde zur Entscheidung bewogen haben. Die Behörde ist ebenfalls verpflichtet, bei Ermessensentscheidungen die Gesichtspunkte der pflichtgemäßen Ermessensausübung darzulegen.
Hierauf besteht Anspruch. So entspricht die Begründungspflicht bei belastenden
Verwaltungsakten den rechtsstaatlichen Grundsatz, wonach der Bürger Anspruch auf Kenntnis der Gründe hat, weil er nur dann seine Rechte sachgemäß verteidigen kann.
(BVerfGE 6, 44; 40, 286; 49, 66; BSG, Urteil vom 10.06.1980 - 4 RJ 103/79).
Denn es kann kein berechtigtes öffentliches Interesse an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes bestehen (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.10.2008, L 2 B 342/07 AS ER).
Unterschrift
Willi S
- Anhänge
Ähnliche Themen
» Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG Der Antragsteller hat keinen Bildungsgutschein beantragt und auch keine Berufsausbildung in Aussicht das er nach § 77 SGB III gefördert werden könnte.
» Widerspruch gegen Ersatz der EGV per Verwaltungsakt vom 0.12 Feststellung der Erwerbsfähigkeit
» Widerspruch gegen Ersatz der EGV per Verwaltungsakt vom xxx da eine gültige EGV vorliegt
» Widerspruch gegen Ersatz der EGV per Verwaltungsakt vom xxx.xxxx.2013 ohne vorheriges aushandeln einer Zielgerichteten EGV
» Widerspruch gegen Ersatz der EGV per Verwaltungsakt vom xxx.xxxx.2013 ohne vorheriges aushandeln einer Zielgerichteten EGV
» Widerspruch gegen Ersatz der EGV per Verwaltungsakt vom 0.12 Feststellung der Erwerbsfähigkeit
» Widerspruch gegen Ersatz der EGV per Verwaltungsakt vom xxx da eine gültige EGV vorliegt
» Widerspruch gegen Ersatz der EGV per Verwaltungsakt vom xxx.xxxx.2013 ohne vorheriges aushandeln einer Zielgerichteten EGV
» Widerspruch gegen Ersatz der EGV per Verwaltungsakt vom xxx.xxxx.2013 ohne vorheriges aushandeln einer Zielgerichteten EGV
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Mi Jul 15, 2015 12:52 am von Willi Schartema
» LSG NRW sieht erkennt Anordnungsgrund bei Mietschulden ohne vorherige Räumungsklage
Do Jun 18, 2015 11:50 am von Willi Schartema
» Zur Unvereinbarkeit des § 31a SGB II (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen) in Verbindung mit § 31 SGB II
Di Jun 16, 2015 9:43 am von Willi Schartema
» Keine schlüssigen Konzepte durch „Analyse und Konzepte“ KDU
So Jun 07, 2015 8:58 am von Willi Schartema
» Rechtsfolgenbelehrung für Jobcenter-Mitarbeiter
Do Mai 28, 2015 4:20 am von Willi Schartema
» Sanktionen bei ALG II im SGB II hält das Sozialgericht Gotha für Verfassungswidrig Außerdem stünden die Sanktionen im Widerspruch zu den Artikeln 1 2 12 sowie 20 so verkündet am 26.05.2015
Do Mai 28, 2015 1:58 am von Willi Schartema
» Gutachter ist für 50.000 Abschiebungen verantwortlich
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» BA-Leitfaden informiert umfassend über Teilzeitausbildung
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» Broschüre: Überblick zu den Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz zum 1. März 2015
So Apr 19, 2015 4:58 am von Willi Schartema
» Änderungen durch das neue Pflegestärkungsgesetz I (PSG I) seit 1.1.2015
So Apr 19, 2015 4:57 am von Willi Schartema