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Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG Der Antragsteller hat keinen Bildungsgutschein beantragt und auch keine Berufsausbildung in Aussicht das er nach § 77 SGB III gefördert werden könnte.
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Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG Der Antragsteller hat keinen Bildungsgutschein beantragt und auch keine Berufsausbildung in Aussicht das er nach § 77 SGB III gefördert werden könnte.
xxxxxx xxxxxx Antragsteller
xxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxx
Jobcenter xxxxxxxxx Antragsgegner
xxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxx
Es wird beantragt:
1. Die aufschiebende Wirkung meines Widerspruches vom xx.xx.2014 gegen den Verwaltungsakt vom xx.xx.2014 wieder herzustellen.
2. Die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen.
3. Sämtliche außergerichtlichen Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen.
Sachverhalt:
Mir wurde am xx.xx.2014 ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt übersandt.
Begründung:
Der Antragsteller hat keinen Bildungsgutschein beantragt und auch keine Berufsausbildung in Aussicht das er nach § 77 SGB III gefördert werden könnte.
Es kann nicht zu einer Informationsveranstaltung in einem Eingliederungsverwaltungsakt verpflichtet werden. Dazu ist das Mittel des Meldetermins zu benutzen. Dieser hat andere Rechtsfolgen und setzt eine andere Rechtsfolgenbelehrung ein.
Weiterhin kann der Antragsteller nicht dazu verpflichtet werden mit einem Maßnahme-Träger einen individuellen Informationstermin zu vereinbaren.
Ein nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erlassener Eingliederungsverwaltungsakt hat inhaltlich hinreichend bestimmt zu sein (§ 33 Abs. 1 SGB X). Einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten muss hiernach vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was der SGB II-Träger von ihm im Einzelnen verlangt.
Dies ist nicht der Fall, wenn eine Verpflichtung zur Teilnahme an der Maßnahme „Jobbörse“ gemäß § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 45 SGB III zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung ausgesprochen, einer Antragstellerin in diesem Rahmen aber zunächst behördlicherseits auferlegt wird, sich innerhalb einer bestimmten Frist beim Maßnahmenträger zu melden und einen Erstgesprächstermin zu vereinbaren.
Hier wird nicht dargelegt, welche Verpflichtungen der Maßnahmenträger der Antragstellerin auferlegen kann und welche Leistungen er im Auftrag des Jobcenters erbringen wird.
Die Obliegenheit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zur Einhaltung der ihnen vom SGB
II-Träger auferlegten Weisungen, die nicht hinreichend konkret bezeichnet und auf zumutbare bzw. angemessene Vorgaben beschränkt sind, kann nicht als zulässig aufgefasst werden.(Sozialgericht Köln vom 25.10.2013, S 31 AS 3927/13 ER)
Aus den Fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit zum § 15 SGB II, 4.3.5. (2):
Der Schadenersatzanspruch kann nicht mit einem VA durchgesetzt werden, weil es sich bei der EinV um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß § 53 Abs. 1 SGB X handelt.
Nach der Rechtsprechung des BSG (16.12.2008, B 4 AS 60/07 R) muss eine Trainingsmaßnahme bzgl. Art, Umfang, Ausgestaltung und Ziel detailliert beschrieben werden. Im vorliegenden Fall ist weder beschrieben um welche Art von Maßnahme es sich handelt, noch deren Ausgestaltung oder Ziel. Schon aus diesem Grund ist der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig.
Dem Antragsteller war es somit nicht möglich zu überprüfen, ob die angebotene AGH überhaupt zumutbar war (SG Berlin, Beschluss vom 29.10.2007, S 104 AS 24229/07 ER).
Somit lässt die Beschwerdegegnerin keine Anhaltspunkte erkennen, dass die Arbeitsgelegenheit den seitens des Bundessozialgerichts aufgestellten inhaltlichen und formalen Anforderungen entspricht. Dieser Umstand geht im Rahmen der allgemeinen Beweislastverteilung zu Lasten des Antragsgegners. Es kann auch nicht auf Informationen durch den Träger der AGH verwiesen werden.
Die Festlegungen des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende müssen ausreichend konkret sein, damit der Hilfebedürftige auf dieser Grundlage seine Entscheidung über die Teilnahme an der Maßnahme treffen kann (BSG Urteil vom 13.4.2011 – B 14 AS 101/10 R, RdNr 16; vgl zur notwendigen Bestimmtheit des Vorschlags einer Eingliederungsmaßnahme in anderem Zusammenhang: BSG Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 60/07 R, RdNr 33 f). Der Beigeladene hat aber hinsichtlich der Einzelheiten der angebotenen Stelle lediglich auf ein Vorstellungsgespräch bei der Beklagten verwiesen (BSG, 27.08.2011, B 4 AS 1/10 R).
Zitat des SG Oldenburg vom 03.04.2013, S 42 AS 82/13 ER:
Schließlich wäre zur wirksamen Zuweisung der Maßnahme zur Eingliederung die schriftliche Zusage der dem Antragsteller bei Teilnahme an der Maßnahme konkret zustehenden Leistungen erforderlich gewesen (vgl. dazu zu § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB III BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 1; SozR 3-4100 § 119 Nr. 4). Diesen Anforderungen wird die Kostenregelung in der Eingliederungsvereinbarung nicht gerecht.
In der Eingliederungsvereinbarung heißt es dazu:
„Das Jobcenter verpflichtet sich zur Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung maßgeblich ist. Fahrtkosten werden auf Antrag erstattet“.
Anhand dieser Kostenzusage ist für den Antragsteller nicht erkennbar, welche Teilnahmekosten er konkret erstattet bekommt. Der Antragsgegner behält sich vielmehr ein Prüfungsrecht hinsichtlich der Angemessenheit vor, was nach Auffassung des Gerichts jedenfalls bei einer elfmonatigen Maßnahme nicht ausreichend ist.
Zitatende
Zitat des Sozialgericht Hannover vom 26.09.2013, S 45 AS 2773/13 ER:
Die Formulierung, das Jobcenter verpflichte sich zur Übernahme der angemessenen Kosten, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist, enthält gleich 2 Einschränkungen.
1. Schon durch die Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit von Kosten bleibt völlig offen, ob und in welchem Umfang überhaupt Kosten für die Teilnahme des Antragstellers an der Maßnahme übernommen werden würden (vgl. zur Übernahme
angemessener Bewerbungskosten LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.04.2012 - L 15 AS 77/12 B ER).
2. Entsprechendes gilt für die Koppelung der Zusage an die Notwendigkeit der Kosten für die berufliche Eingliederung. Eine konkrete Bestimmung für die Leistungspflicht des Jobcenters liegt damit im Hinblick auf die Kosten der Maßnahme nicht vor. Diese Frage ist aber für den Inhalt und die Rechtmäßigkeit des die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts von grundlegender Bedeutung. Wenn ohne eindeutige Kostenübernahmeerklärung zugleich der Antragsteller zur Teilnahme verpflichtet wird, so besteht für ihn das Risiko, einen Teil der Kosten oder gar die gesamten Kosten der von ihm in Anspruch genommenen Leistung des Maßnahme-Trägers selbst tragen zu müssen, wenn das Jobcenter zu einem späteren Zeitpunkt zu der Auffassung gelangt, die Kosten seien nicht angemessen oder nicht für die berufliche Eingliederung notwendig gewesen. Letzteres ließe sich schon dann annehmen, wenn der Antragsteller nach Abschluss der Maßnahme weiterhin arbeitslos wäre.
Zitatende
Ein Verwaltungsakt hat inhaltlich bestimmt zu sein (§ 33 SGB X).
Verwaltungsakte, die nicht den Bestimmtheitserfordernissen nach § 33 Abs. 1 SGB X entsprechen, sind rechtswidrig. In diesem Fall ist das Interesse des Betroffenen höher einzustufen als das der Öffentlichkeit (SG Lüneburg vom 12.07.2007, S 25 AS 1675/07 ER; LSG Baden-Württemberg vom 17.10.2006, L 8 AS 4922/06 ER-B).
Entsprechend den Anforderungen gemäß §§ 33, 35 Abs. 1 SGB X sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die die Behörde zur Entscheidung bewogen haben. Die Behörde ist ebenfalls verpflichtet, bei Ermessensentscheidungen die Gesichtspunkte der pflichtgemäßen Ermessensausübung darzulegen.
Hierauf besteht Anspruch. So entspricht die Begründungspflicht bei belastenden
Verwaltungsakten den rechtsstaatlichen Grundsatz, wonach der Bürger Anspruch auf Kenntnis der Gründe hat, weil er nur dann seine Rechte sachgemäß verteidigen kann.
(BVerfGE 6, 44; 40, 286; 49, 66; BSG, Urteil vom 10.06.1980 - 4 RJ 103/79).
Denn es kann kein berechtigtes öffentliches Interesse an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes bestehen (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.10.2008, L 2 B 342/07 AS ER).
Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ist nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG grundsätzlich ganz anzuordnen, wenn sich einzelne Regelungen eines Eingliederungsverwaltungsakts nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II als rechtswidrig erweisen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.04.2012, L 15 AS 77/12 B ER).
Dem von einem sofort vollziehbaren Verwaltungsakt Betroffenen wird durch die Vorschrift des § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG in ausreichendem Maße die Möglichkeit eröffnet, effektiven Rechtsschutz zu erlangen und die aufschiebende Wirkung der von ihm eingelegten Rechtsmittel zu erwirken.(Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.08.2013, L 7 AS 1398/13 B ER)
Unabhängig davon ist darauf zu verweisen, dass es für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht der Prüfung eines Anordnungsanspruches oder eines Anordnungsgrundes bedarf.
Diese Voraussetzungen sind
nur im Falle des einstweiligen Rechtschutzes nach § 86b Abs. 1 SGG, des Erlasses einer einstweiligen Anordnung einschlägig.(Sozialgericht Mannheim vom 27.06.2013, S 6 AS 1847/13 ER)
Der Notwendigkeit bzw. Dringlichkeit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner bisher noch keinen Sanktionsbescheid wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem Eingliederungsverwaltungsakt erlassen hat. Insoweit kann dem Antragsteller nicht zugemutet werden, die Obliegenheiten zunächst zu missachten und den Erlass eines Sanktionsbescheides abzuwarten, um dann gerichtlichen Eilrechtsschutz gegen die mögliche Sanktionsentscheidung anzustrengen.(Sozialgericht Schleswig vom 22.10.2013, S 16 AS 158/13 ER)
Dabei ist die Kammer in Abgrenzung zu der von dem Antragsgegner in den Rechtsstreit eingeführten Entscheidung des Bayrischen Landessozialgerichts (Beschluss vom 20.12.2012 – L 7 AS 862/12 B ER - der Auffassung, dass der Betroffene eines Eingliederungsverwaltungsaktes regelmäßig nicht auf nachträglichen Rechtsschutz gegen Sanktionsmaßnahmen der Behörde verwiesen werden kann, sondern von ihm für rechtswidrig gehaltene Verpflichtungen aus dem Verwaltungsakt mit den gegebenen Mitteln des (vorläufigen) Rechtsschutzes angreifen kann (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.04.2012 – L 15 AS 77/12 B ER ). Eine andere Sichtweise wäre im Sinne des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (Gebot des effektiven Rechtsschutzes) bedenklich (vgl. für die Eingliederungsvereinbarung: Sonnhoff in jurisPK-SGB II, 3. Auflage 2012, § 15 Rdnr. 144).(Sozialgericht Reutlingen, Beschluss vom 19.03.2013, S 7 AS 288/13 ER).
Unterschrift
Anlagen
Willi S
xxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxx
Jobcenter xxxxxxxxx Antragsgegner
xxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxx
xx.xx.2014
Es wird beantragt:
1. Die aufschiebende Wirkung meines Widerspruches vom xx.xx.2014 gegen den Verwaltungsakt vom xx.xx.2014 wieder herzustellen.
2. Die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen.
3. Sämtliche außergerichtlichen Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen.
Sachverhalt:
Mir wurde am xx.xx.2014 ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt übersandt.
Begründung:
Der Antragsteller hat keinen Bildungsgutschein beantragt und auch keine Berufsausbildung in Aussicht das er nach § 77 SGB III gefördert werden könnte.
Es kann nicht zu einer Informationsveranstaltung in einem Eingliederungsverwaltungsakt verpflichtet werden. Dazu ist das Mittel des Meldetermins zu benutzen. Dieser hat andere Rechtsfolgen und setzt eine andere Rechtsfolgenbelehrung ein.
Weiterhin kann der Antragsteller nicht dazu verpflichtet werden mit einem Maßnahme-Träger einen individuellen Informationstermin zu vereinbaren.
Ein nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erlassener Eingliederungsverwaltungsakt hat inhaltlich hinreichend bestimmt zu sein (§ 33 Abs. 1 SGB X). Einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten muss hiernach vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was der SGB II-Träger von ihm im Einzelnen verlangt.
Dies ist nicht der Fall, wenn eine Verpflichtung zur Teilnahme an der Maßnahme „Jobbörse“ gemäß § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 45 SGB III zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung ausgesprochen, einer Antragstellerin in diesem Rahmen aber zunächst behördlicherseits auferlegt wird, sich innerhalb einer bestimmten Frist beim Maßnahmenträger zu melden und einen Erstgesprächstermin zu vereinbaren.
Hier wird nicht dargelegt, welche Verpflichtungen der Maßnahmenträger der Antragstellerin auferlegen kann und welche Leistungen er im Auftrag des Jobcenters erbringen wird.
Die Obliegenheit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zur Einhaltung der ihnen vom SGB
II-Träger auferlegten Weisungen, die nicht hinreichend konkret bezeichnet und auf zumutbare bzw. angemessene Vorgaben beschränkt sind, kann nicht als zulässig aufgefasst werden.(Sozialgericht Köln vom 25.10.2013, S 31 AS 3927/13 ER)
Aus den Fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit zum § 15 SGB II, 4.3.5. (2):
Der Schadenersatzanspruch kann nicht mit einem VA durchgesetzt werden, weil es sich bei der EinV um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß § 53 Abs. 1 SGB X handelt.
Nach der Rechtsprechung des BSG (16.12.2008, B 4 AS 60/07 R) muss eine Trainingsmaßnahme bzgl. Art, Umfang, Ausgestaltung und Ziel detailliert beschrieben werden. Im vorliegenden Fall ist weder beschrieben um welche Art von Maßnahme es sich handelt, noch deren Ausgestaltung oder Ziel. Schon aus diesem Grund ist der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig.
Dem Antragsteller war es somit nicht möglich zu überprüfen, ob die angebotene AGH überhaupt zumutbar war (SG Berlin, Beschluss vom 29.10.2007, S 104 AS 24229/07 ER).
Somit lässt die Beschwerdegegnerin keine Anhaltspunkte erkennen, dass die Arbeitsgelegenheit den seitens des Bundessozialgerichts aufgestellten inhaltlichen und formalen Anforderungen entspricht. Dieser Umstand geht im Rahmen der allgemeinen Beweislastverteilung zu Lasten des Antragsgegners. Es kann auch nicht auf Informationen durch den Träger der AGH verwiesen werden.
Die Festlegungen des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende müssen ausreichend konkret sein, damit der Hilfebedürftige auf dieser Grundlage seine Entscheidung über die Teilnahme an der Maßnahme treffen kann (BSG Urteil vom 13.4.2011 – B 14 AS 101/10 R, RdNr 16; vgl zur notwendigen Bestimmtheit des Vorschlags einer Eingliederungsmaßnahme in anderem Zusammenhang: BSG Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 60/07 R, RdNr 33 f). Der Beigeladene hat aber hinsichtlich der Einzelheiten der angebotenen Stelle lediglich auf ein Vorstellungsgespräch bei der Beklagten verwiesen (BSG, 27.08.2011, B 4 AS 1/10 R).
Zitat des SG Oldenburg vom 03.04.2013, S 42 AS 82/13 ER:
Schließlich wäre zur wirksamen Zuweisung der Maßnahme zur Eingliederung die schriftliche Zusage der dem Antragsteller bei Teilnahme an der Maßnahme konkret zustehenden Leistungen erforderlich gewesen (vgl. dazu zu § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB III BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 1; SozR 3-4100 § 119 Nr. 4). Diesen Anforderungen wird die Kostenregelung in der Eingliederungsvereinbarung nicht gerecht.
In der Eingliederungsvereinbarung heißt es dazu:
„Das Jobcenter verpflichtet sich zur Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung maßgeblich ist. Fahrtkosten werden auf Antrag erstattet“.
Anhand dieser Kostenzusage ist für den Antragsteller nicht erkennbar, welche Teilnahmekosten er konkret erstattet bekommt. Der Antragsgegner behält sich vielmehr ein Prüfungsrecht hinsichtlich der Angemessenheit vor, was nach Auffassung des Gerichts jedenfalls bei einer elfmonatigen Maßnahme nicht ausreichend ist.
Zitatende
Zitat des Sozialgericht Hannover vom 26.09.2013, S 45 AS 2773/13 ER:
Die Formulierung, das Jobcenter verpflichte sich zur Übernahme der angemessenen Kosten, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist, enthält gleich 2 Einschränkungen.
1. Schon durch die Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit von Kosten bleibt völlig offen, ob und in welchem Umfang überhaupt Kosten für die Teilnahme des Antragstellers an der Maßnahme übernommen werden würden (vgl. zur Übernahme
angemessener Bewerbungskosten LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.04.2012 - L 15 AS 77/12 B ER).
2. Entsprechendes gilt für die Koppelung der Zusage an die Notwendigkeit der Kosten für die berufliche Eingliederung. Eine konkrete Bestimmung für die Leistungspflicht des Jobcenters liegt damit im Hinblick auf die Kosten der Maßnahme nicht vor. Diese Frage ist aber für den Inhalt und die Rechtmäßigkeit des die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts von grundlegender Bedeutung. Wenn ohne eindeutige Kostenübernahmeerklärung zugleich der Antragsteller zur Teilnahme verpflichtet wird, so besteht für ihn das Risiko, einen Teil der Kosten oder gar die gesamten Kosten der von ihm in Anspruch genommenen Leistung des Maßnahme-Trägers selbst tragen zu müssen, wenn das Jobcenter zu einem späteren Zeitpunkt zu der Auffassung gelangt, die Kosten seien nicht angemessen oder nicht für die berufliche Eingliederung notwendig gewesen. Letzteres ließe sich schon dann annehmen, wenn der Antragsteller nach Abschluss der Maßnahme weiterhin arbeitslos wäre.
Zitatende
Ein Verwaltungsakt hat inhaltlich bestimmt zu sein (§ 33 SGB X).
Verwaltungsakte, die nicht den Bestimmtheitserfordernissen nach § 33 Abs. 1 SGB X entsprechen, sind rechtswidrig. In diesem Fall ist das Interesse des Betroffenen höher einzustufen als das der Öffentlichkeit (SG Lüneburg vom 12.07.2007, S 25 AS 1675/07 ER; LSG Baden-Württemberg vom 17.10.2006, L 8 AS 4922/06 ER-B).
Entsprechend den Anforderungen gemäß §§ 33, 35 Abs. 1 SGB X sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die die Behörde zur Entscheidung bewogen haben. Die Behörde ist ebenfalls verpflichtet, bei Ermessensentscheidungen die Gesichtspunkte der pflichtgemäßen Ermessensausübung darzulegen.
Hierauf besteht Anspruch. So entspricht die Begründungspflicht bei belastenden
Verwaltungsakten den rechtsstaatlichen Grundsatz, wonach der Bürger Anspruch auf Kenntnis der Gründe hat, weil er nur dann seine Rechte sachgemäß verteidigen kann.
(BVerfGE 6, 44; 40, 286; 49, 66; BSG, Urteil vom 10.06.1980 - 4 RJ 103/79).
Denn es kann kein berechtigtes öffentliches Interesse an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes bestehen (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.10.2008, L 2 B 342/07 AS ER).
Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ist nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG grundsätzlich ganz anzuordnen, wenn sich einzelne Regelungen eines Eingliederungsverwaltungsakts nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II als rechtswidrig erweisen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.04.2012, L 15 AS 77/12 B ER).
Dem von einem sofort vollziehbaren Verwaltungsakt Betroffenen wird durch die Vorschrift des § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG in ausreichendem Maße die Möglichkeit eröffnet, effektiven Rechtsschutz zu erlangen und die aufschiebende Wirkung der von ihm eingelegten Rechtsmittel zu erwirken.(Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.08.2013, L 7 AS 1398/13 B ER)
Unabhängig davon ist darauf zu verweisen, dass es für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht der Prüfung eines Anordnungsanspruches oder eines Anordnungsgrundes bedarf.
Diese Voraussetzungen sind
nur im Falle des einstweiligen Rechtschutzes nach § 86b Abs. 1 SGG, des Erlasses einer einstweiligen Anordnung einschlägig.(Sozialgericht Mannheim vom 27.06.2013, S 6 AS 1847/13 ER)
Der Notwendigkeit bzw. Dringlichkeit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner bisher noch keinen Sanktionsbescheid wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem Eingliederungsverwaltungsakt erlassen hat. Insoweit kann dem Antragsteller nicht zugemutet werden, die Obliegenheiten zunächst zu missachten und den Erlass eines Sanktionsbescheides abzuwarten, um dann gerichtlichen Eilrechtsschutz gegen die mögliche Sanktionsentscheidung anzustrengen.(Sozialgericht Schleswig vom 22.10.2013, S 16 AS 158/13 ER)
Dabei ist die Kammer in Abgrenzung zu der von dem Antragsgegner in den Rechtsstreit eingeführten Entscheidung des Bayrischen Landessozialgerichts
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Willi S
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