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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs 1 Nr. 2 SGG Begründung: Es hat keine Verhandlung mit dem Antragsteller über den Inhalt einer EGV stattgefunden.

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Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs 1 Nr. 2 SGG Begründung: Es hat keine Verhandlung mit dem Antragsteller über den Inhalt einer EGV stattgefunden.  Empty Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs 1 Nr. 2 SGG Begründung: Es hat keine Verhandlung mit dem Antragsteller über den Inhalt einer EGV stattgefunden.

Beitrag von Willi Schartema Mi Sep 18, 2013 10:20 am

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung  nach § 86b Abs 1 Nr. 2 SGG






xxxx xxxxxxxxx                Antragsteller
xxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxx


JC xxxxxxxxxx                   Antragsgegner
xxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxx


Es wird beantragt:

1. Die aufschiebende Wirkung
des Widerspruches vom xx.xx.2013 gegen den Verwaltungsakt vom xx.xx.2013 wieder herzustellen.
2. Die Kosten des Verfahrens de
m Antragsgegner aufzuerlegen.
3. Sämtliche außergerichtlichen Kosten de
m  Antragsgegner aufzuerlegen.

Sachverhalt:

Am
xx.xx. 2013 wurde ein der die EGV ersetzender Verwaltungsakt
erlassen.
 

Begründung:

 
Es hat  keine Verhandlung mit dem Antragsteller über den Inhalt einer EGV stattgefunden.

Dieses ist nicht rechtskonform. Dazu wird vor allem auf das Urteil des Bundessozialgerichtes verwiesen. Danach ist der Erlass eines ersetzenden Verwaltungsaktes erst zulässig, wenn eine EGV grundlos abgelehnt wird. Der Antragsteller hat aber Änderungsvorschläge zur EGV eingereicht.
Verweis:  BSG ( B 14 AS 195/11 R vom  14. 02. 2013)
Verweis: SG Koblenz (S 16 AS 833/11 ER vom 28.07.11 )
Verweis: SG Braunschweig( S 74 AS 428/11 ER vom 22.08.2011)

 
Die Erstattung der Bewerbungs- und Reisekosten ist im Verwaltungsakt nicht hinreichend bestimmt. Ebenso sind die Kosten für die geforderte Vorlage  der Bewerbungsbemühungen nicht definiert.
Diese Kosten sind nicht im Regelsatz enthalten und haben erstattet zu werden.
 
Zitat
In dem Eingliederungsverwaltungsakt muss genau bestimmt sein , welche Leistungen die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person zur Eingliederung in Arbeit erhält.

Die Leistungen sind danach individuell und eindeutig unter Benennung der für die Gewährung maßgeblichen Gründe festzulegen, wobei gefordert wird, dass dies in der Eingliederungsvereinbarung bzw. dem Eingliederungsverwaltungsakt genau bestimmt sein muss.
Die bloße Nennung der Fördermöglichkeit - Erstattung von Bewerbungskosten nach Maßgabe des § 16Abs. 1 SGB II iV.m. § 44 SGB III - wird nach dieser Rechtsauffassung nicht als ausreichend angesehen (so ausdrücklich LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 04.04.2012 - L 15 AS 77/12 B ER ,Rn 5 zu einer wortgleichen Klausel; vgl. zu diese Entscheidung auch den Beschluss des Senats vom 21.06.2012 - L 19 AS 1045/12 B ER, L 19 AS 1046/12).

Zitatende
Verweis: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.06.2012,- L 19 AS 923/12 B –
 
 
Es ist nicht rechtskonform, bindende Fristen oder Stichtage für die Vorlage von Bewerbungsbemühungen  zu setzen, deren geringfügige Überschreitung bereits zu einer Absenkung der Regelleistung führt.
Verweis: SG Lübeck, 04.05.2012, Az.: S 19 AS 342/12 ER
 
 
Die  „vorab“ aufgegebene Verpflichtung, zur Erreichung der Eingliederung auch an Arbeitsgelegenheiten/Maßnahmen teilnehmen zu müssen, ist in dieser vagen Ausprägung rechtswidrig.
Verweis: SG Berlin S 37 AS 11713/05 vom 12.05.2006

 
 
Da der Verwaltungsakt nur aus Textbausteinen besteht, kann auch keine zielgerichtete Integration in den ersten Arbeitsmarkt erfolgen. Hier wird nicht auf spezielle Situation
des Hilfeempfängers eingegangen.
Verweis: LSG BaWü vom 22.1.2007 – L 13 AS 4160/06 ER-B;

Verweis: LSG Berlin-Brandenburg vom 23.2.2007 – L 28 B 166/07 AS ER;
Verweis: LSG NRW vom 7.2.2008 – L 7 B 201/07 AS ER.


Der Verwaltungsakt wurde
dem Antragsteller weder erläutert, noch begründet. Das ist aber zwingend notwendig.
Verweis: § 35 SGB X


Entsprechend den Anforderungen gemäß §§ 33, 35 Abs. 1 SGB X sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die die Behörde zur Entscheidung bewogen haben. Die Behörde ist ebenfalls verpflichtet, bei Ermessungsentscheidungen die Gesichtspunkte der pflichtgemäßen Ermessungsausübung darzulegen.
Hierauf besteht Anspruch. So entspricht die Begründungspflicht bei belastenden
Verwaltungsakten den rechtsstaatlichen Grundsatz, wonach der Bürger Anspruch auf Kenntnis der Gründe hat, weil er nur dann seine Rechte sachgemäß verteidigen kann
(BVerfGE 6, 44; 40, 286; 49, 66; BSG, Urteil vom 10.06.1980 - 4 RJ 103/79).

 
 
Ein Verwaltungsakt hat  inhaltlich bestimmt zu sein.
Verweis: § 33 SGB X
 
Verwaltungsakte, die nicht den Bestimmtheitserfordernissen nach § 33 Abs. 1 SGB X entsprechen, sind rechtswidrig. In diesem Fall ist das Interesse des Betroffenen höher einzustufen als das der Öffentlichkeit, siehe S 25 AS 1675/07 ER SG Lüneburg vom 12.12.2007 sowie L 8 AS 4922/06 ER-B LSG Baden-Württemberg vom 17.10.2006.
 
 
Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ist nach § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG grundsätzlich ganz anzuordnen, wenn sich einzelne Regelungen eines Eingliederungsverwaltungsakts nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II als rechtswidrig erwiesen.
Verweis: LSG: Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 04.04.2012,- L 15 AS 77/12 B ER -
 
 
Unterschrift:
 
 
Anlagen
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